Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521125/16/Ki/Da

Linz, 26.01.2006

 

 

 

VwSen-521125/16/Ki/Da Linz, am 26. Jänner 2006

DVR.0690392

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Herrn H S, L, L, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. K F, L, P, vom 30.9.2005, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 19.9.2005, GZ. FE-1456/2004, betreffend Abweisung eines Antrages auf Ausfolgung des Führerscheines (für die Klassen A, B, C, F) und weitere Entziehung der Lenkberechtigung mangels gesundheitlicher Eignung zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird mit der Maßgabe Folge gegeben, dass Herrn S H die Lenkberechtigung für die Klassen A, B und F befristet bis 31.1.2007 unter Vorschreibung nachstehender Auflagen erteilt wird:

Zur Glaubhaftmachung einer weiterhin lückenlosen Alkoholabstinenz hat der Berufungswerber in regelmäßigen Abständen von drei Monaten, gerechnet ab Rechtskraft der Berufungsentscheidung, sich jeweils einer ärztlichen Kontrolluntersuchung durch einen Facharzt für Labormedizin hinsichtlich der alkoholrelevanten Laborparameter (GGT, MCV, CDT) zu unterziehen und die diesbezüglichen Befunde unverzüglich der Bundespolizeidirektion Linz vorzulegen.

 

Weiters hat Herr S, ebenfalls ab Rechtskraft der Berufungsentscheidung, mindestens einmal pro Kalendermonat nach seiner Wahl bei einer auf Alkoholproblematik spezialisierten Institution oder psychiatrischen Spitalabteilung oder einem niedergelassenen Facharzt für Psychiatrie einen ambulanten Gesprächstermin wahrzunehmen und in Abständen von jeweils drei Monaten, erstmalig drei Monate nach Rechtskraft der Berufungsentscheidung, eine schriftliche Bestätigung der in Anspruch genommenen Institution oder Spitalsabteilung oder des Facharztes über die Wahrnehmung der ambulanten Gesprächstermine der Bundespolizeidirektion Linz vorzulegen.

Bezüglich Wiedererteilung der Lenkberechtigung für die Klasse C (inkl. C1) wird die Berufung als unbegründet abgewiesen, diesbezüglich wird der angefochtene Bescheid bestätigt.

Die Befristung bzw. die erteilten Auflagen sind in dem von der Bundespolizeidirektion Linz auszustellenden Führerschein einzutragen.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG iVm §§ 3 und 5 Abs.5 FSG

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde ein Antrag des Herrn S vom 15.3.2005 auf Ausfolgung des Führerscheines für die Klassen A, B, C, F gemäß § 28 Abs.1 Z2 FSG abgewiesen und die weitere Entziehung der Lenkberechtigung für die genannten Klassen mangels gesundheitlicher Eignung angeordnet.

 

Die Bundespolizeidirektion Linz stützt diese Entscheidung auf ein amtsärztliches Gutachten vom 15.7.2005, nach diesem Gutachten sei er gesundheitlich nicht geeignet Kraftfahrzeuge der genannten Klassen zu lenken.

 

2. Dagegen richtet sich die vorliegende Berufung vom 30.9.2005, es wurde beantragt, die Berufungsbehörde möge der Berufung Folge geben, den angefochtenen Bescheid aufheben und dem Antrag auf Ausfolgung der Lenkberechtigung stattgeben.

 

Im Wesentlichen wurde bemängelt, dass die Bundespolizeidirektion Linz eine der Entscheidung zu Grunde liegende verkehrspsychologische Untersuchung unkritisch übernommen habe und dem Berufungswerber keine Möglichkeit geboten worden sei, zu seiner angeblich nicht vorhandenen Bereitschaft zur Verkehrsanpassung Stellung zu nehmen.

 

3. Die Bundespolizeidirektion Linz hat die Berufung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt, dieser hatte durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Einhaltung weiterer unten näher definierter Gutachten.

 

Eine mündliche Berufungsverhandlung wurde nicht beantragt und es wird im vorliegenden Falle die Durchführung einer Verhandlung nicht für erforderlich gehalten (§ 67d Abs.1 AVG).

 

Mit Bescheid vom 20.12.2004, GZ. FE-1456/2004, hat die Bundespolizeidirektion Linz Herrn S mangels gesundheitlicher Eignung die Lenkberechtigung ab 6.1.2005 bis zur behördlichen Feststellung, dass er wieder geeignet sei, entzogen. Bereits zuvor musste ihm die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit für die Dauer von fünf Monaten, gerechnet ab 5.8.2004, entzogen werden. Die gesundheitliche Nichteignung wurde im Zuge einer amtsärztlichen Untersuchung festgestellt.

 

Am 15.3.2005 stellte Herr S bei der Bundespolizeidirektion Linz einen Antrag auf Ausfolgung seines Führerscheines. Die Überprüfung der gesundheitlichen Eignung durch den Amtsarzt der Bundespolizeidirektion Linz ergab jedoch, dass er nicht geeignet zum Lenken von Kraftfahrzeugen sowohl der Gruppe 1 als auch der Gruppe 2 sei. Der Amtsarzt legte in seinem Gutachten vom 15.7.2005 seiner negativen Beurteilung eine verkehrspsychologische Untersuchung vom 17.6.2005 zu Grunde, bei dieser verkehrspsychologischen Untersuchung wurde festgestellt, dass Herr S aus verkehrspsychologischer Sicht zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen A, B und C nicht geeignet sei.

 

Trotz einer befürwortend abgefassten fachärztlichen psychiatrischen Stellungnahme kam der Amtsarzt unter Berücksichtigung der verkehrspsychologischen Ausführungen zum Ergebnis, dass eine Nichteignung auszusprechen sei und er führte weiters aus, dass als Voraussetzung für Neuantrag und bedingte Erteilung der Lenkberechtigung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 (Klasse B) zu gelten hat

1. Glaubhaftmachung einer weiterhin lückenlosen Alkoholabstinenz mittels

a) Beibringung normwertiger alkoholrelevanter Laborparameter (GGT, MCV, CDT) in 2, 4 und in 6 Monaten

b) Beibringung schriftlicher Bestätigungen bezüglich der regelmäßigen (= wenigstens 1 x pro Monat) Wahrnehmung ambulanter Gesprächstermine bei einer auf Alkoholproblematik spezialisierten Institution / psychiatrischen Spitalsabteilung / einem niedergelassen Facharzt für Psychiatrie in 3 und in 6 Monaten

2. positiv absolvierte verkehrspsychologische Untersuchung.

 

Weitere Gründe, welche der Annahme einer gesundheitlichen Eignung entgegenstehen würden, hat der Amtsarzt in seinem Gutachten nicht ausgeführt.

 

Im Berufungsverfahren wurde dann am 1.12.2005 eine nervenfachärztliche Stellungnahme des Facharztes für Psychiatrie und Neurologie, Dr. A, vorgelegt, in welcher der Facharzt nachstehende Zusammenfassung und Beurteilung vorgenommen hat:

 

"Bei ursprünglich gegebener Alkoholkrankheit vom Typ Spiegeltrinker, die über vermutlich mindestens fünf Jahre bestanden haben dürfte, verursachte Herr S am 5.8.04 einen Verkehrsunfall. Damals wurde ein Alkoholisierungsgrad von 1.26 Promille festgestellt. Zunächst lehnte ich die Ausarbeitung einer nervenfachärztlichen Stellungnahme ab und behandelte beim Herrn S sowohl die Alkoholkrankheit als auch das bestehende leichte organische Psychosyndrom. In weiterer Folge wurde eine Serie von psychotherapeutischen orientierten Gesprächen geführt. Es konnte beobachtet und mitgeteilt werden, dass bei Herrn S eine Stabilisierung eines Wesens erreicht werden konnte. Der zuletzt vorgelegte Befund erhärtete die Behauptung des Herrn S, dass er abstinent wäre. Dementsprechend kann ich mich der amtsärztlichen Ansicht bzw. der Ansicht der VPU nicht anschließen, dass Herr S nicht geeignet wäre Kraftfahrzeuge eigenverantwortlich in Betrieb zu nehmen und zu lenken.

Vielmehr vertrete ich die Meinung, dass bei nun remittierter Alkoholkrankheit Herr S sehr wohl geeignet ist Kraftfahrzeuge eigenverantwortlich in Betrieb zu nehmen und zu lenken.

Es wäre durchaus empfehlenswert, dass Herr S weiterhin in regelmäßigen Abständen nachweist durch Laboruntersuchungen, dass er die Abstinenz weiterhin aufrecht erhalte."

 

Nachdem auch eine weitere amtsärztliche Beurteilung durch eine Sachverständige des Amtes der Oö. Landesregierung keine positive Betrachtungsweise ableiten ließ, wurde dem Berufungswerber, entsprechend der Empfehlung im amtsärztlichen Gutachten vom 15.7.2005, nahegelegt, sich einer weiteren verkehrspsychologischen Untersuchung zu unterziehen.

 

Diesem Erfordernis ist Herr S nachgekommen, er hat sich am 17.1.2006 bei der verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle "Gute Fahrt" der Untersuchung unterzogen. In seinem Gutachten stellte der Verkehrspsychologe nach Durchführung der verkehrspsychologischen Untersuchung nunmehr fest, dass Herr S aus verkehrspsychologischer Sicht zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 bedingt geeignet, jedoch zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 nicht geeignet sei.

 

Als Bedingung wurde jedoch ausgeführt, dass auf Grund der nur knapp ausreichenden kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit aus fachlicher Sicht weiter geführte strikte Alkoholkarenz notwendig sei um eine neuerliche toxische Schädigung für die Zukunft mit Sicherheit ausschließen zu können. Es werde daher empfohlen, die Lenkberechtigung zeitlich zu befristen um mittels neuerlicher Vorlage der alkoholsensitiven Leberfunktionsparameter eine Verlaufkontrolle zu schaffen. Da trotz bereits länger dauernder Alkoholkarenz immer noch Leistungsdefizite ausgewiesen werden, erscheine eine entscheidende Verbesserung der Eignungsvoraussetzungen zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 äußerst unwahrscheinlich.

 

Das Ergebnis der verkehrspsychologischen Untersuchung wurde dem Rechtsvertreter des Berufungswerbers am 25.1.2005 telefonisch mitgeteilt, dieser nahm die Ausführungen zur Kenntnis.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 3 Abs.1 FSG darf (für das gegenständliche Verfahren relevant) eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die (2.) verkehrszuverlässig sind bzw. (3.) gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken.

 

Gemäß § 5 Abs.5 FSG ist die Lenkberechtigung, soweit dies aufgrund des ärztlichen Gutachtens oder wegen der Art der Lenkberechtigung nach den Erfordernissen der Verkehrssicherheit nötig ist, unter den entsprechenden Befristungen, Auflagen oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen der Gültigkeit zu erteilen.

 

Im gegenständlichen Falle wurde Herrn S die Lenkberechtigung für die Dauer seiner gesundheitlichen Nichteignung entzogen, dem gemäß ist Gegenstand des vorliegenden Verfahrens die (Wieder-)Erteilung der Lenkberechtigung, wobei zunächst festgestellt wird, dass ausschließlich die Frage der Verkehrszuverlässigkeit bzw. der gesundheitlichen Eignung zu beurteilen war.

 

Was die Verkehrszuverlässigkeit (§ 7 FSG) anbelangt, so sind aus dem vorliegenden Verfahrensakt keine Umstände zu erkennen, welche die Zuverlässigkeit des Herrn S zum gegebenen Zeitpunkt in Frage stellen könnten.

 

Zu prüfen war daher im vorliegendem Falle, inwieweit der Berufungswerber in gesundheitlicher Hinsicht zum Lenken von Kraftfahrzeugen geeignet ist.

 

Diesbezüglich liegen (entscheidungswesentlich) das amtsärztliche Gutachten der Bundespolizeidirektion Linz vom 15.7.2005, die fachärztlichen Feststellungen des Facharztes für Psychiatrie und Neurologie, Dr. A, sowie die verkehrspsychologische Stellungnahme vom 23.1.2006 (Untersuchung am 17.1.2006) vor.

 

Dazu wird zunächst festgestellt, dass sich aus dem amtsärztlichen Gutachten vom 15.7.2005 außer der gegebenen Alkoholproblematik keine anderen gesundheitlichen Beeinträchtigungen ableiten lassen.

 

Was nun die Alkoholproblematik betrifft, so muss zunächst darauf hingewiesen werden, dass in Anbetracht der festgestellten Defizite im Bereich der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit eine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 derzeit nicht angenommen werden kann, weshalb in diesem Punkt die Berufung als unbegründet abzuweisen war.

 

Was das Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 anbelangt, so wurde bei der jüngsten verkehrspsychologischen Untersuchung wiederum nur eine knapp ausreichende kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit festgestellt, welche jedenfalls eine weitergeführte strikte Alkoholkarenz als zwingend notwendig erscheinen lässt. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vertritt die Auffassung, dass sämtliche der Entscheidung zu Grunde liegenden Gutachten als schlüssig bewertet werden können und somit keine Bedenken bestehen, diese der Entscheidung zu Grunde zu legen.

 

In Zusammenschau dieser Gutachten ist als Ergebnis zusammenzufassen, dass Herr S zwar derzeit zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 die gesundheitliche Eignung aufweist, dass es aber im Hinblick auf die nur knapp ausreichende kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit unbedingt geboten ist, seine Eignung weiterhin unter Kontrolle zu halten. Es wird diesbezüglich insbesondere auch auf die Ausführungen des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie verwiesen, wonach es durchaus empfehlenswert wäre, dass Herr S weiterhin in regelmäßigen Abständen durch Laboruntersuchungen nachweist, dass er die Abstinenz weiterhin aufrecht erhalte.

 

Dementsprechend gelangt der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Auffassung, dass in Stattgebung der Berufung die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppe 1 im beantragten Ausmaß wieder erteilt werden kann, dies allerdings nur zunächst befristet für die Dauer eines Jahres und darüber hinaus unter Vorschreibung der im Spruch festgelegten Auflagen, um eben sicherzustellen, dass für die Zukunft eine neuerliche toxische Schädigung, welche eine Beeinträchtigung der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit nach sich zieht, geschlossen werden kann.

 

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

 

6. Die Ausstellung des Führerscheines hat durch die Bundespolizeidirektion Linz zu erfolgen, der Berufungswerber möge sich diesbezüglich mit dieser Behörde unter Vorweis dieser Berufungsentscheidung in Verbindung setzen.

 

Weiters muss darauf hingewiesen werden, dass die vorliegende Berufung der Gebührenpflicht nach dem Gebührengesetz (13 Euro) unterliegt.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. K i s c h

 

 

 

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