Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521126/6/Kof/He

Linz, 02.11.2005

 

 

 

VwSen-521126/6/Kof/He Linz, am 2. November 2005

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn SN vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Mag. FH gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 9.9.2005, VerkR21-231-2005, betreffend Aufforderung, ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen beizubringen, nach Durchführung der mündlichen Verhandlung vom 31.10.2005 einschließlich Verkündung des Erkenntnisses, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit folgender Maßgabe bestätigt:

 

Herr SN wird aufgefordert,

sich bis spätestens 16. Dezember 2005 von einem Amtsarzt einer im Bundesland Oberösterreich gelegenen Bezirkshauptmannschaft hinsichtlich seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen A und B ärztlich untersuchen zu lassen.

 

Rechtsgrundlage: § 24 Abs.4 FSG

 

 

Entscheidungsgründe:

Der nunmehrige Berufungswerber (Bw) war im Besitz der Lenkberechtigung für die Klassen A und B, befristet bis einschließlich 5. August 2003.

Anlässlich des Verfahrens zur (Wieder-)Erteilung der Lenkberechtigung hat der Bw ua den Laborwert vom 29.9.2003 vorgelegt, wobei die Werte MCV, GGT und CDT im Normbereich lagen.

Die belangte Behörde hat daraufhin mit rechtskräftigem Bescheid vom 4.12.2003, VerkR20-1979-2003 dem Bw

die Lenkberechtigung für die Klassen A und B unbefristet erteilt

unter der Auflage: alle sechs Monate sind Laborwerte von CDT, MCV, Gamma-GT abzunehmen und in 18 Monaten, das ist bis spätestens 4.6.2005 vorzulegen.

Der Bw hat - wie im oa. Bescheid aufgetragen - die Laborwerte vom 6.7.2004, 6.12..2004 und 27.5.2005 vorgelegt.

In diesen Laborwerten lagen der MCV- und Gamma-GT-Wert im Referenzbereich, der CDT-Wert hat jedoch jeweils 4,0 betragen und war - da der Referenzbereich bis 3,0 beträgt - überhöht!

Die belangte Behörde hat daraufhin mit dem in der Präambel zitierten Bescheid den Bw gemäß §§ 24 Abs.4, 8 Abs.1 und 8 Abs.2 FSG aufgefordert, innerhalb von vier Monaten - gerechnet ab Zustellung dieses Bescheides - ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen beizubringen.

Gegen diesen Bescheid hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 28.9.2005 eingebracht.

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:

Am 31.10.2005 wurde beim UVS eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt an welcher der Bw und dessen Rechtsvertreter teilgenommen haben.

 

Der Bw hat folgende Stellungnahme abgegeben:

 

"Ich verweise auf meine Berufung vom 28.9.2005.

 

Ergänzend dazu führe ich aus, dass aufgrund der Laborbefunde vom 6.7.2004, 6.12.2004 und 27.5.2005 sich keine Bedenken gegen meine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ergeben. Insbesondere ist in diesem Zusammenhang auf das bereits zu einem Vorfahren eingeholte Gutachten Dris. H S vom 28.1.2003 zu verweisen, wonach ein erhöhter CDT-Wert keine Diagnose einer Abhängigkeitsproblematik im Zusammenhang mit Alkohol zulässt. Vielmehr müsste für eine derartige Diagnose auch ein erhöhter Gamma-GT und MCV Wert vorliegen, was jedoch nicht der Fall ist.

Zum Beweis dafür beantrage ich ergänzend die Einholung eines med. Sachverständigengutachtens aus dem Fachgebiet der Hepatologie.

Als mögliche Erklärung für den erhöhten CDT-Wert wird bekannt gegeben, dass ich seit dem Jahr 2001 bei der Firma NA GmbH beschäftigt bin und regelmäßig im Zuge von Desinfektionsarbeiten dem Einatmen von 70%igen Ethanol (über die Atemwege) ausgesetzt bin.

Zum Laborbefund vom 29.9.2003 ist darauf zu verweisen, dass ich vor diesem Laborbefund über einen Zeitraum von ca. 6 Wochen aufgrund eines Bruches des Brustbeines im Krankenstand war, sodass ich dem Einatmen von Ethanol im Rahmen meiner Arbeitstätigkeit nicht ausgesetzt war.

Eine andere Erklärung ist mir nicht möglich, da ich nur geringfügig alkoholische Getränke (Bier) im Ausmaß von 6 halbe Liter pro Woche konsumiere.

 

Folgende Beweismittel werden vorgelegt:

  • Bestätigung der Firma N vom 2.12.2002
  • neurologisch-psychiatrische Stellungnahme des Herrn Dr. S vom 28.1.2003
  • Ambulanzbericht des AKH Linz vom 4.7.2003.

Für den Fall, dass meiner Berufung nicht stattgegeben wird, ersuche ich mir die Möglichkeit einzuräumen, die amtsärztliche Untersuchung von einem Amtsarzt meiner Wahl durchführen zu lassen."

§ 24 Abs.4 FSG idF 5. FSG-Novelle lautet auszugsweise:

"Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 leg.cit. einzuholen.

Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid mit der Aufforderung, sich ärztlich untersuchen zu lassen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen."

Gemäß § 24 Abs.4 letzter Satz FSG idF 5. FSG-Novelle hat ein Aufforderungsbescheid die Aufforderung, sich ärztlich untersuchen zu lassen, zu enthalten.

Zulässig ist ein Aufforderungsbescheid, wenn begründete Bedenken in der Richtung bestehen, dass der Inhaber der Lenkberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht mehr besitzt.

Es geht zwar noch nicht darum, konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen einer Erteilungsvoraussetzung geschlossen werden kann.

Es müssen aber genügend begründete Bedenken in dieser Richtung bestehen, welche die Prüfung des Vorliegens solcher Umstände geboten erscheinen lassen; VwGH vom 24.5.2005, 2004/11/0016 und vom 17.3.2005, 2004/11/0014

 

 

Tatsache ist, dass beim Bw der Laborwert CDT

Seit der am 4.12.2003 erfolgten Erteilung der Lenkberechtigung haben sich daher die Umstände in Bezug auf die bei der Erteilung angenommene gesundheitliche Eignung entscheidend geändert; vgl. VwGH vom 18.3.2003, 2002/11/0209.

Dass die erhöhten CDT-Werte nicht auf Alkoholkonsum, sondern zwingend auf andere Gründe zurückzuführen sind, ist den vom Bw vorgelegten Beweismittel nicht zu entnehmen.

Erhöhte CDT-Werte können zurückgeführt werden auf

Letztendlich können die Gründe für die erhöhten CDT-Werte nur durch eine ärztliche Untersuchung festgestellt werden!

Exakt deshalb ist beim Bw eine ärztliche Untersuchung betreffend die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen A und B erforderlich.

Dem Bw wird - wie von ihm bei der mündlichen Verhandlung beantragt - die Möglichkeit eingeräumt, sich von einem Amtsarzt einer oberösterreichischen Bezirkshauptmannschaft seiner Wahl untersuchen zu lassen.

Für diese ärztliche Untersuchung wird dem Bw eine Frist bis 16. Dezember 2005, eingeräumt.

Es war daher die Berufung abzuweisen, der erstinstanzliche Bescheid mit der im Spruch angeführten Maßgabe zu bestätigen und spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

 

 

 

Hinweis:

 

  1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.
  2. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

  3. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

 

Mag. Kofler

 

 

Beschlagwortung:

§ 24 Abs.4 FSG - ärztliches Untersuchung - Laborwerte

 

 

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