Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-521127/2/Bi/Be

Linz, 12.10.2005

VwSen-521127/2/Bi/Be Linz, am 12. Oktober 2005

DVR.0690392

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn R P, vertreten durch RA Mag. Dr. P d G, vom 20. Juni 2005 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Gmunden vom 7. Juni 2005, VerkR21-164-2005-Lai, wegen Erteilung der Lenkberechtigung befristet und unter Auflagen, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 und 67a AVG

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde dem Berufungswerber (Bw) die von der BH Gmunden am 28. September 2000, VerkR20-3965-2000/GM, für die Klasse B erteilte Lenkberechtigung gemäß §§ 5 Abs.5 und 24 Abs.1 Z2 FSG befristet bis 18. Mai 2006 unter der Auflage, bei Nachuntersuchung einen Nachweis dreimonatlicher Harnkontrollen zu erbringen.

Die Zustellung des Bescheides erfolgte mit 7. Juni 2005.

2. Dagegen wendet sich die vom Bw fristgerecht eingebrachte Berufung, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde, der durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 2. Satz AVG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich, weil der angefochtene Bescheid aufzuheben war.

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, er sei aufgrund seines Geständnisses, seit 1995 bis 25.9.2004 mindestens 5mal pro Jahr bei diversen Veranstaltungen bei zur Verfügung gestellten Joints mitgeraucht und somit Cannabis konsumiert zu haben, angezeigt und zum Amtsarzt der Erstinstanz vorgeladen worden. Die Untersuchung habe keine Auffälligkeiten ergeben; die Harnuntersuchung sei negativ gewesen. Vorgelegt werden die Laborbefunde Dris R vom 13.5.2005 und 4.3.2005 sowie der nervenfachärztliche Befund Dris W vom 12.4.2005, ebenfalls ohne Auffälligkeiten. Das "schlüssige" Gutachten des Amtsarztes erweise sich als kaum lesbar ausgefülltes Formblatt, wobei der Verdacht des Suchtgiftmissbrauchs nicht ausreiche für eine Befristung des Führerscheins. Er sei seit zwei Jahren abstinent von Cannabiskonsum und habe vorher nur gelegentlich mitgeraucht, was laut VwGH-Judikatur die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht beeinträchtige. Die vorliegenden Befunde seien von der Erstinstanz ignoriert worden, das aä Gutachten sei inhaltsleer und der Bescheid rechtwidrig, weshalb seine Aufhebung beantragt wird; dies nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung.

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Daraus geht hervor, dass der Bw zur Anzeige gebracht wurde, von 1.1.1995 bis 25.9.2004 mindestens 5mal im Jahr von namentlich nicht genannten Personen zur Verfügung gestellte Joints mitgeraucht und damit Cannabis konsumiert zu haben. Der Bw hat in der beim GP Bad Ischl aufgenommenen Niederschrift vom 25.9.2004 ausgeführt, er habe mit 16 Jahren begonnen, "Shit" zu konsumieren und sei mit 18 oder 19 Jahren wegen Suchtgiftkonsum und strafrechtlicher Delikte verurteilt worden.

Danach habe er bis zu seinem 24. Lebensjahr kein Geld mehr für diversen Konsum ausgegeben und wegen des Wohnsitzwechsels von Ebensee nach Bad Ischl auch keinen Kontakt mehr zu den damaligen amtsbekannten Personen aus Ebensee gehabt und auch den Kontakt zur Linzer Szene abgebrochen. Im Zuge seiner derzeitigen Tätigkeit - der Bw betreibt seit 1995 selbständig einen Licht- und Tonanlagenaufbau und Verleih - sei ihm mehrmals Shit von nicht namentlich bekannten Personen, Hilfsarbeitern bei Musikevents, angeboten worden. Er habe zwar aufgrund seines Berufes die Möglichkeit für Kontakte zu Personen der Suchtmittelszene im Raum Bad Ischl gehabt, ihm seien aber keine Namen bekannt und er habe nichts über deren Zugehörigkeit zu dieser Szene gewusst.

Laut aä Gutachten Dris E T, Amtsarzt der BH Gmunden, vom 18.5.2005 ist der Bw befristet geeignet zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B unter der Auflage 1/4jährlicher Harnkontrollen und einer Nachuntersuchung in einem Jahr. Begründet wurde dies mit " ... SM-Missbrauch, Abstinenznachweis".

Auf dieser Grundlage erging der angefochtene Bescheid.

Die vom Bw vorgelegten Laborbefunde Dris R R, FA für med. und chem. Labordiagnostik in Linz, betreffend Drogenmetabolite im Harn stammen vom 4.3.2005 - der Befund ist auf Cannabis negativ, allerdings der Kreatininwert unterhalb der Norm, sodass von "verwässertem Harn" ausgegangen wurde - und vom 13.5.2005 - dieser ist bei normgerechtem Kreatininwert negativ - sind unauffällig. Laut Stellungnahme Dris. M W, FA für Neurologie und Psychiatrie in Bad Ischl, vom 12. April 2005 besteht beim Bw ein Zustand nach Konsum von Haschisch, Tranquilizern und Amphitaminen vor 20 Jahren, dann jahrelange Abstinenz, vor zwei Jahren mehrmaliger Konsum von Haschisch, seit zwei Jahren wieder völlige Abstinenz. Im neurologischen und psychischen Befund finden sich keine Auffälligkeiten (unauffällige Stimmungslage, keine akut depressive oder suizidale Symptomatik), sodass "in Annahme eines vorgelegten negativen Harnbefundes" - das ist der vom 13. Mai 2005 - das Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B weiter gestattet werden kann.

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 5 Abs.5 FSG ist die Lenkberechtigung, soweit dies auf Grund des ärztlichen Gutachtens oder wegen der Art der Lenkberechtigung nach den Erfordernissen der Verkehrssicherheit nötig ist, unter den entsprechenden Befristungen, Auflagen oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen der Gültigkeit zu erteilen. ...

Der Bw ist seit 1977 im Besitz einer Lenkberechtigung der Klasse B, hat nach eigenen Angaben von ca 1995 bis vor einem Jahr gelegentlich (ca 5mal pro Jahr) Cannabis "mitgeraucht" - wobei davon auszugehen ist, dass es sich dabei nicht um größere Mengen gehandelt haben kann, wenn dieses "Mitrauchen" ohne finanzielle Beteiligung erfolgte - und ist laut psychiatrischem Gutachten uneingeschränkt zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B geeignet. Der Drogenharnbefund vom Mai 2005 ist negativ.

Der VwGH geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass ein geringfügiger Suchtmittelgenuss, wie auch geringfügiger Alkoholgenuss ohne Zusammenhang mit dem Lenken eines Kraftfahrzeuges, die gesundheitliche Eignung (noch) nicht berührt. Erst dann, wenn der Konsum zu einer Abhängigkeit zu führen geeignet ist oder die Gefahr besteht, dass die betreffende Person nicht in der Lage sein könnte, den Konsum so weit einzuschränken, dass ihre Fähigkeit zum Lenken von Kfz nicht (mehr) beeinträchtigt ist, läge ein Grund vor, unter dem Aspekt eines festgestellten -wenn auch verbotenen - Suchtmittelkonsums die gesundheitliche Eignung begründeterweise in Zweifel zu ziehen (vgl VwGH 24.8.1999, 99/11/0092; 4.7.2002, 2001/11/0024).

Das amtsärztliche Gutachten vom 18. Mai 2005 lautet auf "befristet geeignet", wobei auf die vom Bw vorgelegten Drogenharnbefunde und die FA-Stellungnahme, die schon vom Datum her zum Zeitpunkt der Erstellung des aä Gutachtens vorgelegen haben müssen, keinerlei Bezug genommen, ja diese nicht einmal angeführt wurden.

Gemäß § 3 Abs.5 FSG-GV kann Personen mit einer fortschreitenden Erkrankung eine Lenkberechtigung befristet erteilt werden unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen und amtsärztlicher Nachuntersuchungen. Die Auflage kann aufgehoben werden, sobald sich die Erkrankung oder Behinderung stabilisiert hat.

Im gegenständlichen Fall liegt nicht einmal ein Anhaltspunkt dafür vor, dass der Bw iSd § 14 Abs.5 FSG-GV mit Suchtmitteln "gehäuften Missbrauch" begangen hätte, abgesehen davon, dass eine befürwortende fachärztliche Stellungnahme vorliegt, die keinerlei Einschränkungen der gesundheitlichen Eignung enthält. Die Erteilung einer Lenkberechtigung unter gleichzeitiger Befristung und unter der Auflage von Kontrolluntersuchungen und Nachuntersuchungen war daher unzulässig (vgl VwGH 20.4.2004, 2003/11/0315).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Mag. Bissenberger

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum