Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521130/13/Zo/Da

Linz, 29.11.2005

 

 

 

VwSen-521130/13/Zo/Da Linz, am 29. November 2005

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn C C, geb. , P, vom 3.10.2005, gegen Punkt I des Bescheides des Bezirkshauptmannes von Eferding vom 16.9.2005, Zl. VerkR21-169-2005, wegen Entziehung der Lenkberechtigung nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 23.11.2005 zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass dem Berufungswerber die Lenkberechtigung für die Klassen A und B für die Dauer von drei Monaten, gerechnet ab Zustellung der Berufungsentscheidung, entzogen wird.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4, 67a Abs.1 und 67d AVG iVm §§ 24 Abs.1, 25 Abs.1 und 3, 7 Abs.1 Z1 Abs.3 und Abs.4 FSG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Berufungswerber seine Lenkberechtigung für die Klassen A und B für die Dauer von 3 Monaten, gerechnet ab Bescheidzustellung, entzogen. Dies wurde mit einem gefährlichen Überholmanöver des Berufungswerber vom 26.8.2005 begründet. In der Rechtsmittelbelehrung wurde der Berufungswerber auf die Möglichkeit einer Berufung hingewiesen, wobei einer solchen die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt wurde. Mit Spruchpunkt II wurde der Berufungswerber gemäß § 57 Abs.1 AVG verpflichtet, seinen Führerschein unverzüglich bei der Bezirkshauptmannschaft Eferding abzuliefern. Auf Grund einer Vorstellung gegen diese Anordnung wurde Spruchpunkt II dahingehend abgeändert, dass der Berufungswerber seinen Führerschein erst ab Rechtskraft der Entziehung der Lenkberechtigung abzuliefern habe.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, in welcher der Berufungswerber vorbringt, dass es für ihn eindeutig erkennbar gewesen sei, dass er sein Kraftfahrzeug nach dem Überholvorgang einordnen konnte, ohne andere Verkehrsteilnehmer zu gefährden. Das Ausweichmanöver des Gegenverkehrs habe sich nur deshalb ergeben, weil er nach Durchführung des ordnungsgemäßen Überholvorganges ins Schleudern gekommen sei. Er habe zwar zwei Fahrzeuge bei Gegenverkehr überholt, was aber nicht absolut verboten sei. Es komme nämlich darauf an, ob er sein Fahrzeug nach Beendigung des Überholvorganges wieder einordnen könne, ohne den Gegenverkehr zu gefährden oder zum Abbremsen zu nötigen. Die gegenständliche Straßenstelle sei ausreichend übersichtlich für ein gefahrloses Überholen gewesen. Nur auf Grund der Tatsache, dass er nach Beendigen des Überholvorgangs ins Schleudern gekommen sei, sei es für den Gegenverkehr zu der unangenehmen Situation gekommen. Es sei also nicht der Überholvorgang an sich, sondern erst eine Situation einige Zeit nach Beendigung des Überholvorganges für das Ausweichen des Gegenverkehrs ursächlich gewesen.

 

Er habe beim Beginn und während des Überholvorganges niemals die notwendige Vorsicht außer Acht gelassen und sei durch seinen Überholvorgang kein anderer Verkehrsteilnehmer gefährdet oder behindert worden. Sein Verhalten während des Überholvorganges sei nicht geeignet gewesen, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen. Auch die geringfügige Geschwindigkeitsüberschreitung, welche sein Tachometer angezeigt habe, sei nicht als besondere Rücksichtslosigkeit zu werten. Im Übrigen habe er diese Geschwindigkeit von seinem ungeeichten Tachometer abgelesen, weshalb die tatsächlich von ihm eingehaltene Geschwindigkeit niedriger gewesen sei.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Eferding hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt, eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Dieser hat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied (§ 67a Abs.1 AVG) zu entscheiden.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme und Verlesung des Verwaltungsakts sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 23.11.2005 an Ort und Stelle. An dieser Verhandlung hat ein Sachverständiger für Fahrzeugtechnik teilgenommen, es wurden der Berufungswerber gehört sowie der überholte Fahrzeuglenker, Herr H, sowie der Lenker des entgegenkommenden Fahrzeuges, Herr R, mit dem Gegenstand vertraut gemacht und nach Ermahnung an die Wahrheitspflicht zum Sachverhalt befragt.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt:

 

Der Berufungswerber lenkte am 26.8.2005 um ca. 14.50 Uhr seinen PKW mit dem Kennzeichen EF- auf der B 133 aus Richtung Straßham in Richtung Alkoven. Bereits innerhalb der 80 km/h Beschränkung begann er, zwei vor ihm fahrende PKW, welche eine Geschwindigkeit von ca. 80 km/h einhielten, zu überholen. Der Berufungswerber räumte ein, dass er bereits innerhalb der 80 km/h Beschränkung sein Fahrzeug bis etwa 100 km/h beschleunigt hat. Nach dem Ende der 80 km/h-Beschränkung beschleunigte er sein Fahrzeug bis ca. 120 km/h. Auf Grund eines entgegenkommenden PKW, welchen der Berufungswerber vorerst übersehen hatte, musste er sein Fahrzeug nach dem Überholen des zweiten PKW auf den rechten Fahrstreifen verreißen. Dabei kam er ins Schleudern und das Fahrzeug schlitterte in Richtung des entgegenkommenden PKW, wobei es über die gesamte Fahrbahnbreite schleuderte. Das Fahrzeug des Berufungswerbers kam dann rechts von der Fahrbahn ab und im angrenzenden Feld zum Stillstand. Die genaue Örtlichkeit, an welcher der Berufungswerber von der Fahrbahn abgekommen ist, konnte beim Lokalaugenschein nicht mehr festgestellt werden, es ist jedoch am wahrscheinlichsten, dass dies im Bereich zwischen km 10,500 und 10,550 passiert ist. Der entgegenkommende PKW-Lenker wich mit seinem Fahrzeug nach rechts in das angrenzende Feld aus, weil er eben gesehen hat, dass ihm das Fahrzeug des Berufungswerbers schleudernd entgegengekommen ist, wobei es die gesamte Straßenbreite benötigt hat. Zu diesem Zeitpunkt konnte dieser Fahrzeuglenker nicht wissen, ob der Berufungswerber noch zum Stillstand kommen würde bzw. dass er letztlich von der Fahrbahn abgekommen ist. Der genaue Abstand zwischen dem schleudernden Fahrzeug des Berufungswerbers und dem entgegenkommenden PKW zu jenem Zeitpunkt, als sich dieser entschlossen hat, nach rechts auf das angrenzende Feld auszuweichen, konnte nicht mehr festgestellt werden. Für den entgegenkommenden PKW-Lenker war das Ausweichen auf das Feld eben notwendig, weil er nicht einschätzen konnte, ob das Fahrzeug des Berufungswerbers noch zum Stillstand kommen würde, bzw. wohin es dieses schleudern könnte.

 

Die Fahrbahn weist im gegenständlichen Bereich eine Breite von 5,8 m auf. Die Sichtweite aus der Sicht des Berufungswerbers wäre am Beginn seines Überholmanövers grundsätzlich ausreichend gewesen, um gefahrlos zu überholen, allerdings hat sich offenkundig bereits der entgegenkommende PKW innerhalb des Sichtbereiches des Berufungswerbers befunden und dieser hat ihn übersehen.

 

Dieser Sachverhalt ergibt sich im Wesentlichen aus den nachvollziehbaren und schlüssigen Angaben des Zeugen R. Dieser konnte den gegenständlichen Vorfall glaubwürdig und überzeugend schildern, während der Zeuge H (der Lenker des zuletzt überholten PKW) den Vorgang offensichtlich nicht mehr richtig in Erinnerung hatte. Dies ergibt sich insbesondere aus seiner Behauptung, dass der Zeuge R erst das dritte entgegenkommende Fahrzeug gewesen wäre, während dieser Zeuge und der Berufungswerber selbst nachvollziehbar angeben, dass es sich dabei um das erste Fahrzeug gehandelt hat. Dies erscheint lebensnah, weil ansonsten die anderen Fahrzeuglenker noch viel stärker gefährdet worden wären und daher mit Sicherheit ebenfalls an der Unfallstelle verblieben wären.

Der Berufungswerber wiederum schilderte den Vorgang vorerst wenig nachvollziehbar. Erst nachdem ihm der Sachverständige anhand einer Berechnung nachgewiesen hatte, dass seine Angaben zum Überholvorgang nicht den Tatsachen entsprechen können, räumte er ein, dass er vermutlich doch bereits innerhalb der 80 km/h Beschränkung unter Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit mit dem Überholvorgang begonnen hatte. Auch seine Behauptung, er habe sich am Ende des Überholmanövers wieder auf den rechten Fahrstreifen eingeordnet und sei dabei auf das rechte Bankett gekommen, ist nicht nachvollziehbar. Er räumte schließlich auf Vorhalt der Angaben des Zeugen R selbst ein, dass er nach dem Überholmanöver sein Fahrzeug nach rechts verrissen hatte, weil er den entgegenkommenden Mercedes vorerst übersehen hatte. Der Gegenverkehr habe ihn schon geschreckt. Dem steht die unbedenkliche Aussage des Zeugen R gegenüber, dass es das entgegenkommende Fahrzeug beim Wiedereinordnen geschleudert habe. Diese Angabe stimmt auch mit der Aussage des Zeugen H überein, wobei allerdings einzuräumen ist, dass dessen Angaben nur eingeschränkt verwertbar sind. Auch aus technischer Sicht ist ein Schleudern des Fahrzeuges des Berufungswerbers auf Grund des raschen Fahrstreifenwechsels bei hoher Geschwindigkeit leicht erklärbar. Die Behauptung des Berufungswerbers, dass er erst nach dem Wiedereinordnen auf das Bankett gekommen sei und er dann das Fahrzeug verrissen und es ihn geschleudert habe, erscheint dagegen ausgesprochen unwahrscheinlich. Selbst wenn das der Fall gewesen sein sollte, darf aber nicht übersehen werden, dass das Wiedereinordnen noch einen Teil des Überholvorganges bildet und der Berufungswerber dabei - weil er sich eben wegen des entgegenkommenden Fahrzeuges geschreckt hatte - auf Grund eines eigenen Fahrfehlers auf das Bankett gekommen ist. Dieser Fahrfehler steht noch in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Überholvorgang, sodass auch unter Zugrundelegung dieser Angaben das Schleudern des Berufungswerbers in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Überholmanöver steht.

 

Die Angabe des Berufungswerbers, dass er erst bei km 10,609 von der Fahrbahn abgekommen sei, steht im Widerspruch zu den Angaben des Zeugen R, wobei dieser - wie bereits oben angeführt - einen sehr sachlichen Eindruck machte. Letztlich kommt es aber nicht darauf an, wo genau der Berufungswerber von der Fahrbahn abgekommen ist sondern entscheidend ist eben, dass der Berufungswerber im Zusammenhang mit einem Überholmanöver bei hoher Geschwindigkeit ins Schleudern gekommen ist, wobei das schleudernde Fahrzeug die gesamte Fahrbahnbreite beansprucht hat. Auf Grund dieses schleudernden Fahrzeuges musste der mit ca. 80 km/h entgegenkommende Zeuge R sein Fahrzeug auf das angrenzende Feld verlenken. Ob sich dieser Vorfall letztlich bei km 10,550 oder bei km 10,600 abgespielt hat, ist für die rechtliche Beurteilung nicht von wesentlicher Bedeutung.

 

5. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 24 Abs.1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

  1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder
  2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken.

Diese Einschränkungen sind gemäß § 13 Abs.2 in den Führerschein einzutragen.

Eine wesentliche Voraussetzung für die Erteilung der Lenkberechtigung bildet gemäß § 3 Abs.1 Z2 FSG die Verkehrszuverlässigkeit.

Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird.

 

Als bestimmte Tatsache iSd Abs.1 hat gemäß § 7 Abs.3 Z3 FSG insbesondere zu gelten, wenn jemand als Lenker eines Kraftfahrzeuges durch Übertretung von Verkehrsvorschriften ein Verhalten setzt, das an sich geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegen die für das Lenken eines Kraftfahrzeuges maßgebenden Verkehrsvorschriften verstoßen hat; als Verhalten, das geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, gelten insbesondere erhebliche Überschreitungen der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit vor Schulen, Kindergärten und vergleichbaren Einrichtungen sowie auf Schutzwegen oder Radfahrerüberfahrten, das Übertreten von Überholverboten bei besonders schlechten oder bei weitem nicht ausreichenden Sichtverhältnissen, das Nichteinhalten des zeitlichen Sicherheitsabstandes beim Hintereinanderfahren, sofern der zeitliche Sicherheitsabstand eine Zeitdauer von 0,2 sec. unterschritten hat und die Übertretung mit technischen Messgeräten festgestellt wurde, oder das Fahren gegen die Fahrtrichtung auf Autobahnen.

 

Gemäß § 7 Abs.4 FSG sind für die Wertung der in Abs.1 genannten und in Abs.3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

 

Gemäß § 25 Abs.1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen.

 

Gemäß § 25 Abs.3 FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen.

 

5.2. Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass der Berufungswerber beim gegenständlichen Überholvorgang den entgegenkommenden Fahrzeuglenker tatsächlich gefährdet hat. Er hat damit eine Übertretung des § 16 Abs.1 lit.a StVO 1960 begangen. Zu prüfen bleibt, ob der Berufungswerber mit diesem verbotenen Überholmanöver ein Verhalten gesetzt hat, das an sich geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegen die für das Lenken eines Kraftfahrzeuges maßgebenden Verkehrsvorschriften verstoßen hat. Dabei kommt es darauf an, ob zusätzlich zu dem an sich vorliegenden Verkehrsverstoß weitere Umstände vorgelegen sind, welche das Verhalten des Berufungswerbers - zumindest abstrakt - besonders gefährlich gemacht haben oder eine besondere Rücksichtslosigkeit begründen.

 

Es ist nach den Angaben des Berufungswerbers davon auszugehen, dass er den entgegenkommenden Mercedes übersehen hat. Es ist ihm also kein vorsätzliches Verhalten vorzuwerfen, allerdings darf nicht übersehen werden, dass der Berufungswerber einen entgegenkommenden Mercedes auf einer sehr übersichtlichen Straßenstelle und bei Tageslicht übersehen hat. Unter Berücksichtigung dieser guten Sichtverhältnisse ist jedenfalls von grober Fahrlässigkeit auszugehen. Der Berufungswerber hat beim Überholmanöver eine hohe Geschwindigkeit eingehalten und er ist dem Mercedes entgegengeschleudert, wobei er die gesamte Fahrbahnbreite benötigt hat. Der Berufungswerber, welcher selbst ebenfalls ursprünglich eine Geschwindigkeit von ca. 80 km/h eingehalten hat war deshalb genötigt, von der Fahrbahn in das angrenzende Feld zu fahren, was nur deshalb gefahrlos möglich war, weil sich an jener Stelle kein Straßengraben und keine Böschung befunden haben. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände wurde durch das gegenständliche Überholmanöver des Berufungswerber der Gegenverkehr weit über jenes Ausmaß hinaus gefährdet, welches üblicherweise mit einem vorschriftswidrigen Überholmanöver verbunden ist. Das Verhalten des Berufungswerbers war daher insgesamt an sich geeignet, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen und bildet damit eine bestimmte Tatsache iSd § 7 Abs.3 Z3 FSG.

 

Bei der Wertung dieses Verhaltens ist eben die besondere Gefährlichkeit des Überholmanövers zum Nachteil des Berufungswerbers zu berücksichtigen. Dem steht zu seinen Gunsten gegenüber, dass seit dem Vorfall drei Monate vergangen sind und er in dieser Zeit keine weiteren Verkehrsübertretungen begangen hat. Auch in der Vergangenheit scheinen über den Berufungswerber keine Vormerkungen auf. Dem Berufungswerber wurde zwar im Jahr 1995 die Lenkberechtigung für die Dauer von vier Monaten und im Jahr 1997 für die Dauer von zwei Wochen entzogen, diese Vorfälle liegen aber schon so lange zurück, dass sie im gegebenen Zusammenhang heute nicht mehr zum Nachteil des Berufungswerbers berücksichtigt werden können. Andererseits darf auch nicht übersehen werden, dass der Berufungswerber auch bei der mündlichen Verhandlung noch versucht hat, den Vorfall beschönigend darzustellen. So hat er den Umstand, dass er das Überholmanöver unter Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit bereits innerhalb der 80 km/h Beschränkung begonnen hat, erst eingeräumt, nachdem ihm vorgehalten wurde, dass seine Angaben aus technischer Sicht nicht richtig sein können. Der Berufungswerber zeigte sich bei der Verhandlung nur wenig einsichtig, so gab er vorerst noch an, dass gar kein Verkehrsunfall vorgelegen sei und räumte erst in weiterer Folge ein, dass sein Fahrzeug schwer beschädigt wurde. Nach dem persönlichen Eindruck des zuständigen Mitgliedes des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich war dem Berufungswerber die Gefährlichkeit seines Überholmanövers auch zum Zeitpunkt der Berufungsverhandlung noch nicht bewusst.

 

Unter Abwägung all dieser Umstände ist der Berufungswerber auch zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht als verkehrszuverlässig anzusehen und es bedarf eines Zeitraumes von drei Monaten, bis der Berufungswerber seine Verkehrszuverlässigkeit wiedererlangen wird. Seine Berufung war daher abzuweisen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

Mag. Z ö b l

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