Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521131/7/Sch/He

Linz, 11.11.2005

 

 

 

VwSen-521131/7/Sch/He Linz, am 11. November 2005

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung der Frau A H vom 5. Oktober 2005, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 23.9.2005, FE-1139/2005, wegen Entziehung der Lenkberechtigung, nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 3. November 2005 zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

1. Mit Mandatsbescheid vom 29. August 2005, Zl. FE-1139/2005 wurde der Berufungswerberin die Lenkberechtigung für die Klasse B wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit gemäß §§ 25 und 26 Führerscheingesetz (FSG) für die Dauer von fünf Monaten, gerechnet ab 13. August 2005 entzogen, angeordnet sich einer Nachschulung für alkoholauffällige Lenker zu unterziehen sowie angeordnet, ein amtsärztliches Gutachten über ihre gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B gemäß § 8 FSG und eine verkehrspsychologische Stellungnahme beizubringen. Dagegen hat die Berufungswerberin mit Schreiben vom 8. September 2005 das Rechtsmittel der Vorstellung eingebracht. Die belangte Behörde hat daraufhin mit Bescheid vom 23. September 2005, FE-1139/2005, den oa Mandatsbescheid vollinhaltlich bestätigt sowie einer Berufung gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat die Berufungswerberin rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates in Form eines Einzelmitgliedes (§ 67a Abs.1 zweiter Satz AVG) gegeben.

 

3. Dem angefochtenen Bescheid liegt der Sachverhalt zugrunde, dass die Berufungswerberin am 13 August 2005 gegen 2.30 Uhr an einer in der entsprechenden Anzeige eines Polizeiorgans näher umschriebenen Örtlichkeit in Linz ein Kraftfahrzeug gelenkt und einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht hat. Aufgrund festgestellter Alkoholisierungssymptome wurde nach der Unfallaufnahme um ca. 3.40 Uhr eine Alkomatuntersuchung durchgeführt, die eine Atemluftalkoholkonzentration der Berufungswerberin von 1,24 mg/l ergeben hat.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Unzweifelhaft ist, dass die Trinkverantwortung der Berufungswerberin das Messergebnis bei weitem nicht zu erklären vermag. Laut ihren Angaben in der eingangs erwähnten Berufungsverhandlung habe sie am Vortag des Vorfalles zwischen etwa 12.30 Uhr und 18.30 Uhr insgesamt drei Halbe Bier konsumiert, im später besuchten Lokal "U C" etwa zwischen 0.00 Uhr und 2.00 Uhr noch eine Halbe Bier und einen nicht näher umschriebenen Teil eines weiteren Halben Liter Bieres. Diese Alkoholmenge, noch dazu unter Bedachtnahme auf den relativ langen Zeitraum des Konsums, hätte ein weitaus niedrigeres Messergebnis ergeben müssen.

 

Dieser Umstand sei, nach den Angaben der Berufungswerberin, auch ihr bewusst gewesen, sodass sie nach einer Erklärung gesucht habe, weshalb es zu diesem hohen Ergebnis kommen konnte. Die einzige Erklärung, die sie habe finden können, sei folgende:

 

In dem oben erwähnten Lokal habe sie sich zusammen mit ihrem Hund aufgehalten, um sich dort mit einer Freundin zu treffen. Die Ankunft der Freundin habe sich in der Folge verzögert, letztlich sei sie gar nicht erschienen. Am Nebentisch hätten sich drei Männer aufgehalten, die mit ihr als offenkundig ohne Begleitung im Lokal aufhältigen weiblicher Gast Kontakt aufnehmen wollten. Sie sei aber hieran nicht interessiert gewesen, weshalb sie die entsprechenden Versuche der Männer, mit ihr ins Gespräch zu kommen, nachhaltig zurückgewiesen hätte.

 

Als sie nach einem Toilettenbesuch wieder an ihren Tisch zurückgekommen sei, hätte sie weiter ihr dort befindliches Bier konsumieren wollen. Bei einem Schluck aus dem Glas sei ihr aufgefallen, dass dieses verändert geschmeckt hätte. Diese Geschmacksveränderung beschrieb sie anlässlich der Verhandlung mit "abgestanden" bzw. "etwas seifig". Sie habe daher später - einige Zeit nach der Alkomatuntersuchung - den Verdacht bekommen, die Männer hätten ihr "etwas" in ihr Bier getan.

 

Nachdem sie diesen Schluck konsumiert hätte, habe sie bezahlt und mit ihrem Hund das Lokal verlassen. Sie sei vor dem Lokal noch etwa zehn Minuten aufhältig gewesen, um dem Hund vor der Abfahrt Auslauf zu gewähren. Sie habe nichts dahingehend wahrgenommen, dass ihr die Männer etwa gefolgt wären und sie beobachtet hätten. In der Folge habe sie dann die Örtlichkeit mit ihrem Pkw verlassen und diesen über die Unionstraße zur Landwiedstraße gelenkt. Auf Höhe der Kreuzung mit der Eichendorffstraße sei es dann zu einem Verkehrsunfall in Form des Auffahrens auf eine Verkehrsinsel und Beschädigung der dortigen Einrichtungen gekommen. An den Anstoß selbst habe sie keinerlei Erinnerung mehr, als Unfallursache vermutete sie Sekundenschlaf. An die weiteren Abläufe der Angelegenheit konnte sich die Berufungswerberin wiederum genau erinnern, insbesondere an die Amtshandlung mit den herbeigekommenen Polizeibeamten und ihren Umgang mit dem aufgeregten Hund sowie auch die Alkomatuntersuchung auf der Polizeidienststelle.

 

Im Hinblick auf die Würdigung dieser Schilderungen der Berufungswerberin ist Folgendes auszuführen:

 

Die Berufungsbehörde verkennt keinesfalls, dass auch ein geschilderter Sachverhalt, der auf den ersten Blick als völlig ungewöhnlich und mit der allgemeinen Lebenserfahrung kaum in Einklang zu bringen ist, den Tatsachen entsprechen kann. Diesfalls bedarf es aber eines besonderen Maßes an Glaubhaftmachung, insbesondere auch entsprechender Beweismittel. Naturgemäß kann nicht völlig ausgeschlossen werden, dass die Berufungswerberin Opfer eines Bosheitsaktes oder schlechten Scherzes in der von ihr geschilderten Form, nämlich dass ihr die Männer oder einer von ihnen während ihrer Anwesenheit auf der Toilette eine Substanz in ihr Bier geleert haben könnte, die dieses fatale Ergebnis der Alkomatuntersuchung bewirkt hätte, geworden ist. Dem dafür nötigen Erklärungsbedarf konnte die Berufungswerberin aber keinesfalls entsprechen.

 

Zum einen stellt sich die hier fachlich mangels Entscheidungsrelevanz nicht näher zu klärende Frage, welcher besonderen Art denn diese Substanz gewesen sein könnte, die ausgerechnet etwa zehn Minuten nach ihrem Konsum - dieser Zeitraum ergibt sich in etwa aus der Weg-Zeit-Berechnung zwischen Lokal und Unfallsort - eine derartig gravierende Erhöhung der Alkoholkonzentration in der Atemluft wirken könnte. Dazu kommt noch, dass es doch wohl eher ungewöhnlich ist, dass Lokalbesucher quasi auf Vorrat derartige Substanzen bei sich führen, um sie bei entsprechender Gelegenheit einzusetzen. Weiters wäre es doch wohl lebensnah gewesen, wenn die drei Männer, nachdem sie die Substanz beigemengt hatten, ihr Opfer in der Folge genau beobachtet hätten. Schließlich ginge es ja dann geradezu darum, die Wirkung der Substanz zu beobachten, da ansonsten der "Scherz" ins Leere ginge. Zudem muss angenommen werden, dass der Wirt des Lokals hievon nichts bemerkt haben konnte, was auch von der Berufungswerberin vermutet wird. Anderenfalls hätte er wohl einschreiten müssen, um den Vorgang zu klären bzw. die Berufungswerberin entsprechend aufmerksam zu machen.

 

Somit liegen, abgesehen von den Behauptungen bzw. Vermutungen der Berufungswerberin, keinerlei objektivierbare Anhaltspunkte vor, die ihre Verantwortung stützen würden.

 

Wenn die Genannte besonders darauf verweist, dass sowohl ihre Freundinnen, bei denen sie die erstgenannten Biere konsumiert hätte, noch der Gastwirt den Eindruck gehabt hätten, sie sei, wenn überhaupt, übermäßig alkoholisiert, so mag dieser Eindruck durchaus von diesen Personen so gewonnen worden sein bzw. würde er bei einer Zeugeneinvernahme von ihnen auch bestätigt werden. Dennoch konnte von deren Einvernahme Abstand genommen werden, zumal damit keinesfalls belegt würde, dass einzig die Beimengung einer unbekannten Substanz in das Bier der Berufungswerberin ihren hohen Alkoholisierungsgrad bewirkt haben konnte. Damit würde nämlich auch nicht ausgeschlossen, dass die Trinkverantwortung der Berufungswerberin nicht vollständig gewesen ist.

 

Die Berufungswerberin konnte sohin nicht nachvollziehbar darlegen, dass ihre Alkoholbeeinträchtigung ohne ihr Zutun, also quasi durch Fremdverschulden, herbeigeführt worden wäre. Damit war vom unbestrittenen Ergebnis der Alkomatuntersuchung auszugehen und dieses der Entscheidung zugrunde zu legen.

 

Die Erstbehörde war sohin gemäß § 26 Abs.2 FSG gehalten, der Berufungswerberin die Lenkberechtigung für zumindest vier Monate zu entziehen (diese gesetzliche Mindestentziehungsdauer gilt für Alkoholbeeinträchtigungen von 0,8 mg/l bzw. 1,6 %o und darüber). Die tatsächlich verfügte Entziehungsdauer von fünf Monaten lässt sich angesichts der sehr hohen Alkoholbeeinträchtigung in Verbindung mit der Verursachung eines Verkehrsunfalles ohne weiteres begründen.

 

Die angeordneten begleitenden Maßnahmen, wie amtsärztliche Untersuchung, verkehrspsychologische Untersuchung usw., sind gesetzlich vorgeschrieben und daher von vornherein der Disposition der Behörde entzogen.

 

Der Berufung konnte daher keine Folge gegeben werden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

S c h ö n

 

 

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