Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521132/4/Fra/RSt

Linz, 23.12.2005

 

 

 

VwSen- 521132/4/Fra/RSt Linz, am 23. Dezember 2005

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn JB gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 15. September 2005, VerkR20-648-2005/BR, betreffend Abweisung eines Antrages auf Erteilung der Lenkberechtigung für die Klasse B mangels gesundheitlicher Eignung, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als verspätet zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 67a Abs. 1 AVG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat mit dem in der Präambel angeführten Bescheid den Antrag des Berufungswerber (Bw) vom 11.03.2005 auf Erteilung der Lenkberechtigung für die Klasse B mangels gesundheitlicher Eignung abgewiesen.

 

2. Über die dagegen eingebrachte Berufung hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied erwogen:

 

 

 

 

2.1. Gemäß § 63 Abs. 5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei bei schriftlicher Ausfertigung des Bescheides mit erfolgter Zustellung.

 

Die Berechnung dieser Frist ist nach § 32 Abs.2 AVG vorzunehmen. Gemäß § 33 Abs. 4 AVG dürfen durch Gesetz festgelegte Fristen nicht geändert, so hin auch nicht verlängert werden.

 

Gemäß § 66 Abs.4 AVG sind verspätete Berufungen zurückzuweisen.

 

2.2. Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich, dass der angefochtene Bescheid durch Hinterlegung am 16.9.2005 zugestellt wurde. Die mit zwei Wochen bemessene Berufungsfrist ist sohin am 30. September 2005 abgelaufen. Das Rechtsmittel wurde jedoch erst am 3. Oktober 2005 dem Postamt A - sohin außerhalb der Rechtsmittelfrist - zur Beförderung übergeben. Es wurde sohin verspätet eingebracht.

 

Die verspätete Einbringung dieses Rechtsmittels wurde dem Bw mit Schreiben des Oö. Verwaltungssenates vom 7. November 2005 VwSen-521132/2/Fra/He, zur Kenntnis gebracht. Dieses Schreiben wurde ihm laut Zustellnachweis am 9.11.2005 zugestellt. Es wurde dem Bw die Möglichkeit eingeräumt, sich zum Verspätungssachverhalt binnen vier Wochen ab Erhalt dieses Schreibens zu äußern. Bis zum Zeitpunkt dieser Entscheidung ist keine Stellungnahme des Bw beim
Oö. Verwaltungssenat eingelangt.

 

Da sich aus der Aktenlage keine Anhaltspunkte für eine unwirksame Zustellung zum dokumentierten Zeitpunkt ergeben, geht der Oö. Verwaltungssenat von einer rechtswirksamen Zustellung des angefochtenen Bescheides zum oa Zeitpunkt aus, woraus die spruchgemäße Entscheidung resultiert. Eine Sachentscheidung war aus den angeführten Gründen nicht zulässig.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. F r a g n e r

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