Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521134/5/Ki/Ga

Linz, 02.12.2005

 

 

 

VwSen-521134/5/Ki/Ga Linz, am 2. Dezember 2005

DVR.0690392

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Herrn P W S, T, D K, vom 14.10.2005, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 5.10.2005, VerkR20-80-2004/LL, wegen Aufforderung zur Absolvierung der 2. Perfektionsfahrt im Rahmen der zweiten Ausbildungsphase bzw. Feststellung, dass durch die Anordnung die Probezeit um ein weiteres Jahre verlängert wird zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid wird behoben.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG iVm § 4c Abs.2 FSG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem in der Präambel angeführten Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land den Berufungswerber aufgefordert, bis 2.2.2006 (Ende der Nachfrist) die 2. Perfektionsfahrt der zweiten Ausbildungsphase zu absolvieren und gleichzeitig festgestellt, dass mit dieser Anordnung sich die Probezeit um ein weiteres Jahr, d.h. 2.6.2007 verlängert. Weiters wurde angeordnet, er habe den über die Lenkberechtigung ausgestellten Führerschein unverzüglich der BH Linz-Land zwecks Eintragung der Probezeitverlängerung vorzulegen.

 

2. Dagegen richtet sich die vorliegende Berufung vom 14.10.2005, der Berufungswerber argumentiert, dass es ihm wegen Ableistung des Grundwehrdienstes für die Republik Österreich bisher nicht möglich gewesen sei die 2. Perfektionsfahrt zu versehen.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt, der hatte durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt und weiters an die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land eine Anfrage gestellt, ob Herr S iSd § 4c Abs.2 FSG darüber verständigt wurde, dass er die 2. Perfektionsfahrt noch nicht absolviert hat.

 

Mit Schreiben vom 1.12.2005, VerkR20-80-2004/LL, teilte die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land mit, dass die Verständigung iSd § 4c Abs.2 FSG vom Bundesrechenzentrum Wien direkt an die Führerscheinbesitzer zugestellt werde. Nach Durchsicht der Verständigungsschreiben im Führerscheinregister habe festgestellt werden müssen, dass Herr S P diesbezüglich keine Verständigung erhalten hat.

 

Eine mündliche Berufungsverhandlung wurde nicht beantragt und es wird im vorliegenden Falle die Durchführung einer Verhandlung nicht für erforderlich gehalten (§ 57d Abs.1 AVG).

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 4c Abs.2 FSG ist, werden eine oder mehrere der in § 4b genannten Stufen unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3 nicht innerhalb von 12 Monaten (9 Monaten im Falle der Klasse A) nach Erteilung der Lenkberechtigung absolviert, der Führerscheinbesitzer 12 Monate (9 Monate im Falle der Klasse A) nach Erteilung der Lenkberechtigung darüber zu verständigen. In diesem Schreiben ist auf die Verlängerung der Probezeit hinzuweisen, wenn die Absolvierung der fehlenden Stufe(n) nicht innerhalb von 4 Monaten nachgewiesen wird, sowie auf die Entziehung der Lenkberechtigung, wenn die Absolvierung der fehlenden Stufe(n) nicht innerhalb einer weiteren Frist von 4 Monaten nachgewiesen wird. Werden die fehlenden Stufe(n) nicht innerhalb von 4 Monaten nach Ablauf der im ersten Satz genannten Fristen absolviert, hat die Behörde dem Betreffenden ausschließlich die Absolvierung dieser Stufe(n) anzuordnen. Mit der Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n) verlängert sich die Probezeit unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 4 Abs.3 zweiter bis vierter Satz.

 

Dem Berufungswerber wurde am 2.6.2004 von der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land unter Zl. VerkR20-80-2004/LL die Lenkberechtigung für die Klasse B erteilt. Laut Meldung des Führerscheinregisters hat er die für die Klasse B vorgesehene 2. Perfektionsfahrt der zweiten Ausbildungsphase nicht innerhalb der gesetzlichen Frist und auch nicht innerhalb der Nachfrist von 4 Monaten nach Erteilung der Lenkberechtigung absolviert.

 

Der Berufungswerber begründet dies damit, dass er seinen Grundwehrdienst ableiste. Dazu muss festgestellt werden, dass grundsätzlich mit dieser Argumentation nichts zu gewinnen wäre, da es sich hier um gesetzliche Fristen handelt und außerdem auch während der Militärdienstleistung wohl eine Absolvierung der gesetzlich vorgesehenen Mehrphasenausbildung möglich sein wird.

 

Dennoch ist im vorliegenden Falle der Berufung Erfolg beschieden, zumal laut Auskunft der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land Herr S kein Verständigungsschreibung iSd § 4c Abs.2 FSG erhalten hat. Dass aber der Führerscheinbesitzer, wenn er nicht innerhalb der vorgesehenen Frist die entsprechenden Stufen der zweiten Ausbildungsphase absolviert, zunächst darüber zu verständigen ist, wobei diese Verständigung auch einen Hinweis auf die Verlängerung der Probezeit zu enthalten hat, ist in § 4c Abs.2 FSG ausdrücklich vorgesehen und es stellt diese Verständigung bzw. der Hinweis eine wesentliche Tatbestandsvoraussetzung für die spätere bescheidmäßige Anordnung der Absolvierung der ausständigen Stufe und somit auch für die Verlängerung der Probezeit dar. Nachdem im vorliegenden Falle diese wesentliche Tatbestandsvoraussetzung, welche dazu dient, dem Betroffenen die Möglichkeit einzuräumen noch sanktionslos seiner Verpflichtung nachzukommen, nicht erfüllt wurde, würde der Betreffende durch die bescheidmäßige Anordnung, welche als Folge ex lege auch die Verlängerung einer Probezeit nach sich zieht, in seinen Rechten verletzt werden.

 

In verfassungskonformer Interpretation der ggstl. Gesetzesbestimmung war daher der Berufung Folge zu geben und der angefochtene Bescheid zu beheben.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

Mag. K i s c h

 

 

 

Beschlagwortung:

Im Falle einer unterlassenen Verständigung nach § 4c Abs.2 FSG ist eine bescheidmäßige Aufforderung bzw. die Verlängerung der Probezeit nicht zulässig.

 

 

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