Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521135/3/Fra/He

Linz, 15.11.2005

 

 

 

VwSen-521135/3/Fra/He Linz, am 15. November 2005

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn S B, H , L, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 3.10.2005, Zl. FE-736/2005 (FE641/2005), betreffend Einschränkung der Lenkberechtigung für die Klassen A, B, AL, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die Lenkberechtigung für die Klassen
A, B, AL durch folgende Auflage eingeschränkt wird: "Sie haben sich in regelmäßigen Abständen von drei Monaten - erstmals am 25. November 2005, am 25. Februar 2006, am 25. Mai 2006, am 25. August 2006 und am 25. November 2006 - einer laborfachärztlichen Kontrolluntersuchung zu unterziehen und unter gleichzeitiger Vorlage des Führerscheines folgende Befunde der Behörde vorzulegen: Kontrolluntersuchung auf negative Drogenharne (Cannabis)."

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 67a Abs.1 AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem in der Präambel angeführten Bescheid dem Berufungswerber (Bw) die Lenkberechtigung für die Klassen A, B und AL wie folgt eingeschränkt:

"Sie haben sich in regelmäßigen Abständen von drei Monaten - erstmals am 22.11.2005, dann am 22.2.2006, 22.5.2006, 22.8.2006, 22.11.2006 und am 22.2.2007 - einer laborfachärztlichen Kontrolluntersuchung zu unterziehen und unter gleichzeitiger Vorlage des Führerscheines folgende Befunde bei der Behörde vorzulegen: Kontrolluntersuchung auf negative Drogenharne (Cannabis, Amphetamine, Kokain)."

 

Der angefochtene Bescheid stützt sich auf das amtsärztliche Gutachten Dris. H vom 22.8.2005, wonach der Bw "bedingt geeignet" ist, Kraftfahrzeuge der Klassen A, B und AL zu lenken.

 

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung. Der Bw bringt im Wesentlichen vor, er habe fallweise, ca. zwei- bis viermal pro Monat geringe Mengen Cannabiskraut unmittelbar vor dem Einschlafen konsumiert. Es liegen keine Vergehen über das Lenken eines Fahrzeuges unter Einfluss von Drogen auf. Er würde nie unter Einfluss von Alkohol ein Fahrzeug lenken. Er studiere seit Oktober 2004 an der Fachhochschule Hagenberg und er könne sich die ständigen Untersuchungen alle drei Monate bis 2007 nicht leisten. Er sei auf den Führerschein angewiesen, da er in Linz wohne und nach Hagenberg kommen müsse. Außerdem muss er nicht nur auf die Substanz "Cannabis", sondern auch auf "Kokain" und "Amphetamine" Befunde beibringen. Das bedeute eine Summe von ca. 100 Euro alle drei Monate bis 2007. Im Rahmen einer Hausdurchsuchung im April 2005 sei in seiner Wohnung ca. 1,5 Gramm Cannabiskraut gefunden worden, was den geringen und seltenen Konsum bestätige. Sonst wiesen keine Drogen oder keine Gegenstände auf den Konsum von Drogen hin. Er habe bei der Polizei angegeben, dass er eine "Ecstasy-Tablette" im Alter von 16 oder 17 Jahren zu sich genommen habe. Seitdem habe er keinen Kontakt mit Drogen dieser Art. Natürlich wurden auch keine Tabletten oder ähnliches bei ihm gefunden. Aus dem Befund vom 17. Juni 2004, der ebenfalls bei der Bundespolizeidirektion Linz aufliege, gehe klar hervor, dass er auf alle Substanzen negativ getestet wurde. Er ersuche, auf das Gutachten der verkehrspsychologischen Untersuchung sowie auf das Gutachten des Psychiaters näher einzugehen und ihm eine unangekündigte Untersuchung vorzuschreiben. Er konsumiere gar keine Drogen mehr, auch keine geringen Mengen Cannabis, deswegen könne der Zeitraum bis zum Einbringen der Drogentests auch sehr kurzfristig sein.

 

 

3. Die Bundespolizeidirektion Linz - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1AVG).

 

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

4.1. Für den Berufungsfall sind folgenden Bestimmungen des Führerscheingesetzes - FSG - in der Fassung der 7. Novelle, BGBl. I Nr.19/2005, anzuwenden:

 

Für den Berufungsfall sind folgende Bestimmungen des Führerscheingesetzes - FSG - in der Fassung 7. Novelle, BGBl. I Nr.19/2005, anzuwenden:

 

Gemäß § 3 Abs.1 Z3 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9).

 

Gemäß § 5 Abs.5 FSG ist die Lenkberechtigung, soweit dies aufgrund des ärztlichen Gutachtens oder wegen der Art der Lenkberechtigung nach den Erfordernissen der Verkehrssicherheit nötig ist, unter den entsprechenden Befristungen, Auflagen oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen der Gültigkeit zu erteilen (§ 8 Abs.3 Z2).

 

Gemäß § 8 Abs.1 FSG hat der Antragsteller vor Erteilung einer Lenkberechtigung der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, dass er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten hat auszusprechen, für welche Klassen von Lenkberechtigungen der Antragsteller gesundheitlich geeignet ist, darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als ein Jahr sein und ist von einem im örtlichen Wirkungsbereich der Behörde, die das Verfahren zur Erteilung der Lenkberechtigung durchführt, in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt gemäß § 34 zu erstellen.

 

Gemäß § 8 Abs.2 FSG, ist das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen, wenn zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens besondere Befunde oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle erforderlich sind. Der Antragsteller hat diese Befunde oder Stellungnahmen zu erbringen.

 

Gemäß § 8 Abs.3 Z1 FSG hat das ärztliche Gutachten abschließend auszusprechen: "geeignet", wenn der Begutachtete nach dem ärztlichen Befund gesundheitlich zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen ohne Einschränkung geeignet ist.

 

Gemäß § 8 Abs.3 Z2 FSG hat das ärztliche Gutachten abschließend auszusprechen: "bedingt geeignet" für die entsprechenden Klassen und Befristungen, Auflagen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen der Gültigkeit anzuführen, unter denen eine Lenkberechtigung ohne Gefährdung der Verkehrssicherheit erteilt werden kann, wenn der Begutachtete nach dem ärztlichen Befund zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nur unter der Voraussetzung geeignet ist, dass er sich unter anderem ärztlichen Kontrolluntersuchungen unterzieht; dies gilt auch für Personen, deren Eignung nur für eine bestimmte Zeit angenommen werden kann und bei denen amtsärztliche Nachuntersuchungen erforderlich sind.

 

Gemäß § 24 Abs.4 1. Satz FSG ist, wenn Bedenken bestehen, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen.

 

Für den Berufungsfall sind darüber hinaus die folgenden Bestimmungen der Führerschein-Gesundheitsverordnung-FSG-GV in der im Berufungsfall maßgebenden Fassung der 3. FSG-GV-Novelle, BGBl. Nr. II Nr.427/2002, maßgebend:

Gemäß § 3 Abs.1 FSG-GV gilt als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse iSd § 8 FSG gesundheitlich geeignet, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften

1.) die nötige körperliche und psychische Gesundheit besitzt.....................

Kraftfahrzeuglenker müssen die für ihre Gruppe erforderlichen gesundheitlichen Voraussetzungen gemäß den nachfolgenden Bestimmungen der FSG-GV erfüllen. Um die gesundheitliche Eignung nachzuweisen, ist der Behörde ein ärztliches Gutachten gemäß § 8 Abs.1 oder 2 FSG vorzulegen.

Gemäß § 5 Abs.1 FSG-GV gilt als zum Lenken von Kraftfahrzeugen hinreichend gesund eine Person, bei der keine der folgenden Krankheiten festgestellt wurde

.....................

4. schwere psychische Erkrankungen gemäß § 13 sowie:

a) Alkoholabhängigkeit

b) andere Abhängigkeiten, die das sichere Beherrschen des Kraftfahrzeuges und das Einhalten der für das Lenken eines Kraftfahrzeuges geltenden Vorschriften beeinträchtigen könnten.

Gemäß § 14 Abs.5 FSG-GV ist Personen, die alkohol-, suchtmittel- oder arzneimittelabhängig waren oder damit gehäuften Missbrauch begangen haben, nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme und unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 zu erteilen oder wiederzuerteilen.

Gemäß § 2 Abs.1 letzter Satz FSG-GV können ärztliche Kontrolluntersuchungen in den Fällen der §§ 5 bis 16 als Auflage gemäß § 8 Abs.3 FSG im Zusammenhang mit einer Befristung als Voraussetzung für die amtsärztliche Nachuntersuchung vorgeschrieben werden.

 

 

4.2. Lt. Anzeige der Bundespolizeidirektion Linz, Kriminalpolizeiliche Abteilung, Suchtgiftgruppe, vom 31.3.2005 konnte in Erfahrung gebracht werden, dass der Bw seit dem 18. Lebensjahr fallweise Cannabis konsumiert habe und zumindest einmal bereits Kokain, Heroin und Ecstasy-Tabletten zu sich genommen hat.

 

Der Bw wurde mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 24.5.2005, Zl. FE-64172005, aufgefordert, sich von einem Amtsarzt gemäß § 8 FSG zur Feststellung seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen untersuchen zu lassen, wobei sich dieser Bescheid auf die oa Anzeige stützt. In der Begründung dieses Bescheides wird ausgeführt, dass anlässlich einer Hausdurchsuchung beim Bw in seinen Wohnungsräumlichkeiten Cannabiskraut und -harz sowie gebrauchte Utensilien zum Suchtmittelmissbrauch (Marihuanamühle, Pfeifenaufsatz) vorgefunden wurden. Im Zuge der kriminalpolizeilichen Ermittlungen erklärte sich der Bw zu einer freiwilligen Harnabgabe zum Zwecke der Durchführung eines Suchtmittelvortests bereit. Dieser sei im Hinblick auf den Wirkstoff THC positiv verlaufen. Letztlich zeigte sich der Bw hinsichtlich des zurückliegenden Suchtmittelmissbrauches und der Einfuhr geringer Suchgiftmengen geständig.

 

Aus dem verkehrspsychologischen Gutachten vom 6.7.2005 ergibt sich, dass die erhobenen kraftfahrspezifischen Leistungsfunktionen beim Bw durchwegs durchschnittlich bis überdurchschnittlich ausgeprägt sind, sodass insgesamt von einer guten kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit ausgegangen werden kann. Es haben sich keine Hinweise auf Leistungsminderungen bedingt durch toxische Schädigungen gefunden. Ebenso sind die intellektuellen Voraussetzungen gut ausgeprägt. Eignungseinschränkenden Charakter hat aber die Befundlage zur Persönlichkeit. Aufgrund der bisherigen Verkehrsbewährung ist eine gewisse erhöhte Risikobereitschaft bzw. Neigung zur Selbstüberschätzung ableitbar. Bezüglich Drogenkonsums entwickelte sich das anfängliche Probierverhalten zumindest im letzten Jahr zu einem gewohnheitsmäßigem Konsum, welcher bis zur aktenkundigen Anzeige bzw. zur Hausdurchsuchung fortgesetzt wurde. Die nun seit Anfang April geltend gemachte Drogenkarenz erscheint aber durchaus glaubhaft und sei auch durch eine entsprechende Laboruntersuchung bestätigt worden. Die objektiven Persönlichkeitsverfahren ergaben keine Hinweise auf ein vermindertes soziales Verantwortungsbewusstsein oder eine eingeschränkte psychische Stabilität. Die Risikobereitschaft ist jedoch erhöht und der Untersuchte neigt auch zur Selbstüberschätzung. Es ergaben sich andererseits auch keine Hinweise auf eine erhöhte Aggressionsbereitschaft und dem Alkoholkonsum kommt eine eher geringe funktionale Bedeutung zu. Unter Würdigung der geltenden gemachten Drogenkarenz kann die nötige Bereitschaft zur Verkehrsanpassung noch in ausreichendem Maße angenommen werden. Der Bw ist sohin aus verkehrspsychologischer Sicht zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 "bedingt geeignet". Aufgrund der erst kurzen Dauer der eingeleiteten Drogenkarenz kann noch nicht auf eine ausreichende Stabilisierung geschlossen werden. Es wird daher empfohlen, die Lenkberechtigung vorerst auf ein Jahr zeitlich zu befristen, um mittels der Möglichkeit eines anberaumten Drogenscreenings eine externe Verhaltenskontrolle zu schaffen.

 

Lt. psychiatrischem Gutachten der Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, Frau Dr. C Z, vom 14. August 2005 hat der Bw regelmäßig eine psychotrope Substanz (Cannabis) über einen Zeitraum von ca. fünf Jahren - kein Hinweis auf Abhängigkeitssyndrom - konsumiert. Derzeit abstinent F12. Der Bw hat einmalig eine psychotrope Substanz (Amphetamin, Ecstasy) konsumiert. Kein Abhängigkeitssyndrom - derzeit abstinent. Frau Dr. Z befürwortet daher das Lenken eines Kraftfahrzeuges der Gruppe 1, Klassen A und B unter folgenden Voraussetzungen:

 

Aktuelle Bestimmung von Drogenmetaboliten im Harn (Cannabionoide). Bei negativem Ergebnis empfiehlt Frau Dr. Z die Befristung der Lenkberechtigung auf ein halbes Jahr mit unregelmäßigen, nicht angemeldeten Kontrollen von Drogenmetaboliten im Harn. Bei positivem Ergebnis wird die Erteilung der Lenkberechtigung nicht befürwortet.

 

Der Bw legte der Bundespolizeidirektion auch Drogenlaborbefunde auf Amphetamine, Cannabinoid, Kokain und Opiate vor. Sämtliche Befunde waren negativ.

 

Vor dem Hintergrund der oben dargestellten Rechtslage und unter Zugrundelegung der oa Sachlage kann sohin die Auflage "Kontrolluntersuchung auf negative Drogenharne im Bezug auf Amphetamine und Kokain" nicht aufrecht erhalten werden. Es ergeben sich aus der Aktenlage keine gesicherten Anhaltspunkte dafür, dass der Bw gehäuft Amphetamine und/oder Kokain konsumiert hat.

 

Das oa verkehrspsychologische Gutachten führt jedoch ua aus, dass der Bw mit etwa 16, 17 Jahren erstmals Cannabis konsumiert habe und seit dem Jahre 2000 unregelmäßig, etwa zweimal im Jahr. Seit dem Sommer 2004 habe der Bw regelmäßig Cannabis zu konsumieren begonnen, etwa zwei- bis dreimal pro Monat, da er die entspannende und beruhigende Wirkung schätzte. Insgesamt habe er vielleicht etwa dreimal selbst eingekauft und bei der Hausdurchsuchung, nachdem er als Konsument ausgeforscht worden war, seien 1,3 Gramm Cannabis sichergestellt worden. Auch aus dem psychiatrischen Gutachten ergibt sich der regelmäßige Konsum von Cannabis über einen Zeitraum von ca. fünf Jahren.

 

Wenn daher das amtsärztliche Gutachten vom 22. August 2005 zum Ergebnis kommt, dass unter Berücksichtigung der oa fachspezifischen Ausführungen nebst der Tatsache, dass im gegenständlichen Fall doch von einem wiederholt stattgehabten mehrfach Suchtgiftkonsum auszugehen ist, und daher die Kontrolluntersuchungen zwecks rechtzeitiger Erfassung eines Rezidivdrogenkonsums vorzuschreiben ist, kann diese Beurteilung nicht als unschlüssig angesehen werden.

 

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

  1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
  2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 13 Euro angefallen.

 

Dr. F r a g n e r

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