Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-521136/2/Fra/He

Linz, 01.12.2005

 

 

 

VwSen-521136/2/Fra/He Linz, am 1. Dezember 2005

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn WB gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 14.10.2005, Zl. 1201/2005, betreffend Zurückweisung einer Vorstellung als verspätet, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §7 Abs.2 AVG.

 

Entscheidungsgründe:

1. Folgender Sachverhalt ist entscheidungsrelevant:

 

Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit den in der Präambel angeführten Bescheid die mit 14. September 2005 datierte Vorstellung gegen den Mandatsbescheid vom 6.9.2005, Zl. FE-1201/2005, als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

Begründend wird ausgeführt, dass der angeführte Mandatsbescheid am 14.9.2005 durch eigenhändige Übernahme zugestellt wurde. Die Rechtsmittelfrist habe somit mit diesem Datum zu laufen begonnen und am 28.9.2005 geendet. Da der Bw die Vorstellung erst am 30.9.2005 zur Post gegeben habe, sei der Mandatsbescheid bereits rechtskräftig geworden und die Vorstellung daher zurückzuweisen gewesen.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung. Die Bundespolizeidirektion Linz - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied wie folgt erwogen hat:

 

3.1. Rechtliche Beurteilung:

 

Gemäß § 66 Abs.4 AVG hat außer hier nicht anzuwendender Ausnahmefälle die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden.

 

Gemäß § 33 Abs.4 AVG können gesetzliche Fristen - um eine solche handelt es sich hier - nicht geändert, sohin auch nicht verlängert werden.

 

3.2 Sache dieses Berufungsverfahrens ist der angefochtene Bescheid. Da die Bundespolizeidirektion Linz das Rechtsmittel zurückgewiesen hat, hat die Berufungsinstanz über die Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung zu befinden.

 

3.3. Unstrittig ist, dass der oa Mandatsbescheid am 14.9.2005 eigenhändig zugestellt wurde. Die Übernahme ist durch Anführung des Datums "14.9.05" sowie durch die Unterschrift des Bw bestätigt. Unstrittig ist weiters, dass die Vorstellung lt. Poststempel auf dem entsprechenden Briefkuvert am 30.9.2005 der Post zur Beförderung übergeben - sohin an diesem Tage - eingebracht wurde.

 

Der Bw bringt vor, die Vorstellung termingerecht in den Postkasten geworfen, nicht jedoch auf die Entleerungszeit geachtet zu haben. Diesem Argument, das der Bw bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgebracht hat, entgegnete die Bundespolizeidirektion Linz im nunmehr angefochtenen Bescheid dahingehend, dass die Entleerungszeiten auf den Postkästen angegeben sind und der Bw darauf Bedacht nehmen hätte müssen.

 

Abschließend ist festzuhalten, dass Vorraussetzung für einer Zurückweisung eines Rechtsmittels allein die Versäumung der Rechtsmittelfrist ist und nicht auch ein Verschulden der Partei an der Verspätung.

 

Einer allfälliges mangelndes Verschulden an der Fristversäumung wäre erst bei der Entscheidung über einen Wiedereinsetzungsantrag von Belang (VwGH vom 11.7.1988, 88/10/0113).

 

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

  1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
  2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

 

Dr. F r a g n e r

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum