Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521138/7/Sch/Pe

Linz, 23.12.2005

 

 

 

VwSen-521138/7/Sch/Pe Linz, am 23. Dezember 2005

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn L H vom 13. Oktober 2005 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 11. Oktober 2005, VerkR21-424-2005, wegen Entziehung der Lenkberechtigung nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 22. November 2005, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem o.a. Bescheid wurde Herrn L H, die von der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land am 3. September 2003 unter Zl. VerkR20-2499-2003/LL für die Klasse B erteilte Lenkberechtigung gemäß § 24 Abs.1 Führerscheingesetz (FSG) mangels gesundheitlicher Eignung entzogen und gleichzeitig ein Lenkverbot für Motorfahrräder, vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge und Invalidenkraftfahrzeuge ausgesprochen. Weiters wurde gemäß § 64 Abs.2 AVG die aufschiebende Wirkung einer allfällig eingebrachten Berufung aberkannt.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates in Form eines Einzelmitgliedes (§ 67a Abs.1 zweiter Satz AVG) gegeben.

 

3. Dem Berufungswerber ist mit rechtskräftigem Entziehungsbescheid der Erstbehörde vom 24. Jänner 2005 die Lenkberechtigung für die Klasse B wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit für die Dauer von 15 Monaten entzogen worden. Zugrunde lag das Lenken eines PKW in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand in Verbindung mit einem Verkehrsunfall. Es wurde ein Alkoholgehalt der Atemluft des Berufungswerber von 0,65 mg/l festgestellt.

 

Der Berufungswerber hat sich in der Folge der angeordneten amtsärztlichen Untersuchung unterzogen, die, gestützt auch auf eine entsprechende fachärztliche Stellungnahme einer Fachärztin für Psychiatrie und eine verkehrspsychologische Stellungnahme, die derzeitige gesundheitliche Nichteignung des Berufungswerber zum Lenken von Kraftfahrzeugen ergeben hat. Begründend wurde im amtsärztlichen Gutachten ausgeführt, es läge ein Alkoholabhängigkeitssyndrom bei mangelndem Problembewusstsein seitens des Berufungswerbers vor. Auch die festgestellten alkoholrelevanten Laborwerte seien an bzw. über der Normgrenze.

 

Hierauf ist der nunmehr verfahrensgegenständliche Bescheid erlassen worden, der die Entziehung der Lenkberechtigung des Berufungswerbers samt einem Lenkverbot für Motorfahrräder, vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge und Invalidenkraftfahrzeuge für die Dauer der gesundheitlichen Nichteignung des Berufungswerbers anordnet.

 

Die aufschiebende Wirkung der Berufung wurde gemäß § 64 Abs.2 AVG aberkannt.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Anlässlich der eingangs angeführten Berufungsverhandlung wurde der entscheidungsrelevante Sachverhalt mit dem Berufungswerber detailliert erörtert, mit dem Ergebnis, dass nach der gegebenen Aktenlage die Erstbehörde gehalten war, im obigen Sinne zu entscheiden.

 

Dem Berufungswerber wurde allerdings freigestellt, durch auf gleicher fachlicher Ebene gelegene Beweismittel, insbesondere eine entsprechende psychiatrisch-fachlichärztliche Stellungnahme, weitere Entscheidungsgrundlagen für die Berufungsbehörde zu bewirken. Hiefür wurde eine Frist bis Monatsmitte Dezember 2005 eingeräumt. Der Berufungswerber hat angekündigt, sich diesbezüglich rechtzeitig mit der Berufungsbehörde in Verbindung zu setzen, ob und inwieweit er die entsprechenden Befunde vorlegen kann.

 

Bis dato ist allerdings weder eine solche Kontaktaufnahme noch die Vorlage die Vorlage ärztlicher Unterlagen erfolgt.

 

Die Berufungsbehörde hatte sohin aufgrund der sich ihr darlegenden Aktenlage zu entscheiden. Hienach kann der amtsärztlichen Aussage im Hinblick auf die derzeitige gesundheitliche Nichteignung des Berufungswerbers im Zusammenhang mit seiner Alkoholproblematik nicht entgegengetreten werden.

 

Daran ändert auch die subjektive positive Einschätzung des Berufungswerbers im Hinblick auf seinen Gesundheitszustand nichts.

 

Die Bestimmung des § 32 Abs.1 FSG verweist bezüglich des dort normierten Lenkverbotes auf die Voraussetzungen analog der Entziehung der Lenkberechtigung. Daher ist diese Bestimmung auch bei Alkoholabhängigkeit bzw. gehäuften Missbrauch anzuwenden.

 

Auch wenn die Berufungsbehörde nicht verkennt, dass für den Berufungswerber die Lenkberechtigung einen wichtigen Umstand zur Bewältigung seines Alltages darstellt, insbesondere auch im Hinblick auf Transportmöglichkeiten für seinen Bruder bzw. seine Mutter, so kann dieses Argument für sich ebenfalls der Berufung nicht zum Erfolg zu verhelfen. Private und berufliche Umstände haben bei der Entziehung der Lenkberechtigung aus Gründen des öffentlichen Interesses außer Betracht zu bleiben (VwGH 30.5.2001, 2001/11/0081 u.a.).

 

Aufgrund der deutlich negativen fachlichen Aussagen der Fachärztin für Psychiatrie als auch der Amtsärztin musste die Behörde im Sinne des § 64 Abs.2 AVG von Gefahr in Verzug ausgehen und hatte daher die aufschiebende Wirkung der Berufung auszuschließen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

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