Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521140/19/Kof/He

Linz, 29.12.2005

 

 

 

VwSen-521140/19/Kof/He Linz, am 29. Dezember 2005

DVR.0690392

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn FN vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. JP gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 4.10.2005, VerkR21-418-2005, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung, Verbot des Lenkens von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen sowie Anordnung einer Nachschulung, nach Durchführung der mündlichen Verhandlung vom 1.12.2005 sowie Verkündung des Erkenntnisses vom 29.12.2005, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird insofern stattgegeben, als

auf acht Monate, vom 12. Juni 2005 bis einschließlich 12. Februar 2006 herab- bzw. festgesetzt wird.

 

Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Rechtsgrundlagen:

§§ 24 Abs.1 Z1, 25 Abs.1 und 25 Abs.3 iVm §§ 7 Abs.1 Z1, 7 Abs.3 Z1 und

7 Abs.4 FSG, BGBl. I/120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I/15/2005.

§ 32 Abs.1 Z1 FSG.

§ 24 Abs.3 Z3 FSG.

§ 64 Abs.2 AVG.

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid dem/den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) gemäß §§ 3 Abs.1 Z2, 7 Abs.1 Z1, 7 Abs.3 Z1, 24 Abs.1 Z1, 25 Abs.1, 25 Abs.3, 26 Abs.1 Z2, 26 Abs.1 Z3, 32 Abs.1 Z1 und 24 Abs.3 FSG

Weiters wurde einer allfälligen Berufung gegen die Entziehung der Lenkberechtigung sowie des Verbotes des Lenkens von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen gem. § 64 Abs.2 AVG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Gegen diesen Bescheid hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung von 21.10.2005 eingebracht.

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67 Abs.1 AVG) erwogen:

Am 1.12.2005 wurde beim UVS eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an welcher der Bw, dessen Rechtsvertreter, ein Vertreter der belangten Behörde sowie insgesamt fünf Zeugen teilgenommen haben.

Am 29.12.2005 erfolgte beim UVS die Verkündung des gegenständlichen Erkenntnisses, an welcher der Rechtsvertreter des Bw und der Vertreter der belangten Behörde teilgenommen haben.

Daraus ergibt sich folgender maßgeblicher Sachverhalt:

Der Bw lenkte - in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (Atemluftalkoholgehalt: 0,71 mg/l) - am 12.6.2005 um ca. 04.20 Uhr einen dem Kennzeichen nach näher bestimmten Pkw auf der B 147 in Fahrtrichtung M.

Bei Strkm. 9,340 geriet er auf die linke Fahrbahnseite und prallte gegen eine dort angebrachte Leitschiene.

Dabei wurden sowohl der Pkw des Bw (Schaden gemäß Angaben des Bw: ca. 18.000 Euro), als auch die Leitschiene schwer beschädigt.

 

 

Der Bw hielt jedoch an der Unfallstelle nicht an, sondern fuhr ca. 800m weiter, bis der Pkw endgültig nicht mehr fahrbereit war. Weiters hat der Bw weder die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle, noch den Straßenerhalter ohne unnötigen Aufschub von diesem Verkehrsunfall verständigt.

Der UVS hat mit - im Instanzenzug ergangenen - Erkenntnis, VwSen-160919/... über den Bw wegen der Verwaltungsübertretungen nach § 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1a StVO sowie § 31 Abs.1 iVm § 99 Abs.2 lit.e StVO Geldstrafen verhängt.

Dieses Erkenntnis des UVS wurde am 29. Dezember 2005 - durch die an diesem Tag erfolgte Verkündung, über welche eine Niederschrift verfasst wurde - erlassen;

VwGH vom 5.8.2004, 2001/02/0189 und vom 16.11.2004, 2004/11/0154 unter Verweis auf Hauer-Leukauf, Verwaltungsverfahren, 6. Auflage, Seite 978.

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist der UVS als Behörde II. Instanz in Angelegenheiten der Entziehung der Lenkberechtigung an diese rechtskräftige Entscheidung gebunden. Diese Bindungswirkung besteht auch dann, wenn gegen den Strafbescheid Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben wurde oder noch erhoben werden könnte;

VwGH vom 20.9.2001, 2001/11/0237; vom 6.7.2004, 2004/11/0046 uva.

Gemäß § 24 Abs. 1 Z. 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

Gemäß § 25 Abs. 1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird.

Dieser ist aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen.

Gemäß § 25 Abs. 3 FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen.

 

Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von KFZ die Verkehrssicherheit insbesondere durch Trunkenheit gefährden wird.

 

Gemäß § 7 Abs. 3 Z1 FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1 leg.cit. zu gelten, wenn jemand ein KFZ gelenkt und hiebei eine Übertretung gemäß (§ 5 i.V.m.) § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat.

 

 

 

 

Gemäß § 7 Abs. 4 FSG sind für die Wertung der in Abs. 3 leg.cit. beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bilden bei der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit (allfällige) berufliche, wirtschaftliche, persönliche und familiäre Nachteile, welche mit der (Dauer der) Entziehung der Lenkberechtigung verbunden sind, kein wie immer geartetes Beweisthema;

Erkenntnisse v. 30.5.2001, 2001/11/0081, vom 23.4.2002, 2002/11/0182,

vom 11.4.2002, 99/11/0328, vom 28.9.1993, 93/11/0142 mit Vorjudikatur uva.

Bei der Entziehung der Lenkberechtigung handelt es sich um keine Strafe, sondern eine administrative Maßnahme zum Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer oder sonstiger Rechtsgüter vor verkehrsunzuverlässigen KFZ-Lenkern;

VfGH vom 14.3.2003, G203/02-8 ua.;

VwGH vom 18.3.2003, 2002/11/0062; vom 22.11.2002, 2001/11/0108 uva.

Bei der Festsetzung der Entzugsdauer kommt es auf die Unfallfolgen nicht an;

VwGH vom 11.7.2000, 2000/11/0092 mit Vorjudikatur uva.

Zu Gunsten des Bw ist zu werten, dass er bislang unbescholten war und somit als "Ersttäter" anzusehen ist.

Weiters ist dieser Verkehrsunfall möglicherweise auf einen Reifenplatzer zurückzuführen, sodass nicht mit letzter Sicherheit festgestellt werden kann, ob der Bw diesen Verkehrsunfall auch verschuldet hat;

siehe dazu VfGH vom 29.6.2000, G206/98 ua. = VfSlgNr. 15885.

 

Angesichts des beträchtlichen Alkoholisierungsgrades des Bw, des von ihm verursachten Verkehrsunfalles und der durch eine rechtskräftige Bestrafung zugrunde zu legenden Fahrerflucht ist eine Entziehungsdauer von acht Monaten, gerechnet ab 12. Juni 2005 (= Datum der vorläufigen Abnahme des Führerscheines) festzusetzen; vgl. VwGH vom 8.8.2002, 2001/11/0210 mit Vorjudikatur.

 

Personen, welche nicht iSd § 7 FSG verkehrszuverlässig sind, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken, hat die Behörde gemäß § 32 Abs.1 Z1 leg.cit. das Lenken eines derartigen Kraftfahrzeuges ausdrücklich zu verbieten.

 

Dem Bw war daher das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung zu verbieten.

 

 

Lenkt jemand ein Kfz und begeht dabei eine Übertretung gem. § 99 Abs.1a StVO (Alkoholisierungsgrad 0,6 mg/l oder mehr) hat die Behörde gem. § 24 Abs.3 Z3 FSG - rechtlich zwingend - eine Nachschulung anzuordnen;

VwGH vom 24.6.2003, 2003/11/0141.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Behörde iSd § 64 Abs. 2 AVG die aufschiebende Wirkung einer Berufung immer dann ausschließen, wenn die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit entzogen wird;

siehe die in Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, 2. Auflage, E24 zu § 64 AVG (Seite 1222f) zitierten zahlreichen VwGH-Entscheidungen.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Kofler

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