Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521141/2/Br/Sta

Linz, 07.11.2005

 

 

 

VwSen-521141/2/Br/Sta Linz, am 7. November 2005

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn A W J, H, L, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz, vom 5.10. 2005, Zl. FE-1171-2005, zu Recht:

 

Der Berufung wird mit der Maßgabe Folge gegeben, dass die Entzugsdauer auf zwölf (12) Monate ermäßigt wird; im Übrigen wird der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 24 Abs.1 Z1 u. Abs.3 iVm 7 Abs.1 Z1, Abs. 3 Z2, 26 Abs.2, § 29 Abs.4 FSG, BGBl. I Nr. 120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002 und BGBl. I Nr. 129/2002 Führerscheingesetz - FSG;

§ 66 Abs. 4, § 67d und § 64 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 10/2004;

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem hier angefochtenen Bescheid wurde in Bestätigung des Mandatsbescheides vom 1.9.2005 die ihm am 28.7.1988 von der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land unter Zl.: Ja-70/313-1988 für die Klassen ABCEFG erteilten Lenkberechtigungen für die Dauer von achtzehn (18) Monaten, gerechnet ab den 16.8.2005 wegen fehlender Verkehrszuverlässigkeit entzogen.

Ebenfalls wurden die bei diesem Alkoholisierungsgrad gesetzlich zwingenden begleitenden Maßnahmen angeordnet, sowie einer Berufung gemäß § 64 Abs.2 AVG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

 

1.1. Die Behörde erster Instanz wertete die hochgradige Alkofahrt in Verbindung mit dem Verkehrsunfall und des nachfolgenden als Fahrerflucht gewerteten Verhaltens als bestimmte Tatsache, welche die Verkehrsunzuverlässigkeit nach sich zieht. Der aus diesem Verhalten zum Ausdruck gelangende Gefährdungsgrad wurde als hoch eingestuft, wobei auf den Umstand der wiederholten Begehung einschlägiger Delikte, auch Übertretungen nach § 14 Abs.8 FSG die Prognose einer Verkehrsunzuverlässigkeit in der Dauer von achtzehn Monaten gestellt wurde.

 

 

2. Dem tritt der Berufungswerber mit seiner fristgerecht erhobenen Berufung entgegen. Er verweist auf die Mindestentzugsdauer von vier Monaten und vermeint im Ergebnis, dass selbst trotz der Schwere der Übertretung die hier ausgesprochene Entzugsdauer "nicht dem Tatunwert und der Tatschuld" angemessen wäre.

Damit scheint der Berufungswerber das Institut des Entzuges der Lenkberechtigung offenbar als Sanktionsinstrument zu verkennen. Dieses offenbar nicht als Schutzmechanismus der Verkehrsteilnehmer vor unzuverlässigen Lenkern, sondern als Strafe erkennend.

Weiter verweist der Berufungswerber auf seine Weiterfahrt von nur 100 Metern, wobei dort von einer Person für ihn die Polizei verständigt wurde. Er bestreitet demnach die Fahrerflucht.

 

 

3. Der Verfahrensakt wurde dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt. Dieser hat demnach durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 67a Abs.1 Z2 AVG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte hier angesichts der in der Wertungsfrage gründenden rechtlichen Beurteilung unterbleiben (§ 67d Abs.2 AVG).

Dem Verfahrensakt angeschlossen finden sich das Strafvormerkregister, aus welchem sich eine Übertretung nach § 5 Abs.1 StVO aus dem Februar und eine Übertretung nach § 14 Abs.8 FSG vom März 2001, sowie eine weitere aus dem Oktober 2002 ergibt. Durch eine Rückfrage bei der Behörde erster Instanz wurde der Status des Strafverfahrens wegen der vermeintlichen Fahrerflucht erhoben.

 

4. Zur Sache:

 

Der Berufungswerber lenkte am 16.8.2005 um 22.30 Uhr einen Pkw auf der Ruflinger Landesstraße von Linz kommend in Richtung Leonding. Bei Strkm 1,772 an der Kreuzung mit der Holzheimerstraße stieß der stark alkoholisierte Berufungswerber gegen eine Verkehrsinsel, wodurch er von der Fahrbahn abkam und schließlich bei Strkm 1,980 das Fahrzeug fahruntauglich zum Stillstand gelangte oder dort vom Berufungswerber zum Stillstand gebracht wurde. Um 22.38 Uhr wurde von dort von einem Unfallzeugen die Polizeiinspektion Leonding verständigt.

Der nachfolgend beim Berufungswerber durchgeführte Atemlufttest erbrachte ein Ergebnis von 1,22 mg/l.

Dieser Alkofahrt vorausgegangen war eine ausführliche Trinktour in Linz seit den Nachmittagsstunden des Unfalltages. Laut eigenen Angaben konsumierte der Berufungswerber zehn Halbe Bier und Schnaps.

Das Faktum der Meldung des Unfalls erst nach acht Minuten kann hier im Gegensatz zur Auffassung der Behörde erster Instanz nicht zusätzlich nachteilig in die Wertung einfließen.

Der Berufungswerber wurde wegen der nicht ohne unnötigen Aufschub erfolgten Verständigung von der Beschädigung einer Verkehrsleiteinrichtung (§ 99 Abs.2 lit.e iVm § 31 StVO 1960 mit 100 Euro rechtskräftig bestraft.

Nun hat dahingestellt zu bleiben, ob unter Berücksichtigung der hier dem Berufungswerber ebenfalls zur Last liegenden Alkoholisierung die Verständigung vom Unfall acht Minuten nach dem Vorfall als der Intention dieser Bestimmung zuwider interpretierbar ist. Ebenfalls vermag aus der Sicht des Administrativverfahrens angesichts der spezifischen Situation keine Fahrerflucht darin erblickt werden, wenn das schwer beschädigte Fahrzeug noch bis zu der knapp 200 m entfernten Kreuzung gelenkt wurde, ehe es dort angehalten wurde. Vielmehr konnte dies hier durchaus im Sinne der Vermeidung zusätzlicher Gefahren für andere Verkehrsteilnehmer gesehen werden, wenn das Fahrzeug bei Dunkelheit nicht auf der dort auf ca. 400 m gerade verlaufenden L1388 abgestellt wurde. Ein Verfahren nach § 4 Abs.1 lit.a StVO Fahrerflucht wurde von der Strafbehörde offenbar nicht eingeleitet.

Objektiv besehen verstreicht bis zur Verständigung der nächsten Sicherheitsdienststelle wohl zwangsläufig eine bestimmte Zeit, wobei hier zusätzlich auch der Zustand des Berufungswerbers und der mit dem Unfall bedingten Einwirkungen nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Dem Schutzziel der verkehrsunfallspezifischen Vorschriften der StVO kann bei objektiver und empirischer Betrachtung und teleologischer Gesetzesauslegung hier nicht zuwidergehandelt worden sein.

 

5. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Wie schon von der Behörde erster Instanz zutreffend und ausführlich dargetan, gilt nach § 7 Abs.1 des Führerscheingesetzes als verkehrszuverlässig eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3 leg.cit.) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, ....

Als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs.3 leg.cit. hat insbesondere zu gelten, wenn jemand.......

2. beim Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol oder Suchtmittel beeinträchtigten Zustand auch einen Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung verwirklicht hat und diese Tat daher auf Grund des § 99 Abs.6 lit. c StVO 1960 nicht als Verwaltungsübertretung zu ahnden ist;

 

5.2. Nach § 26 Abs.2 FSG ist im Falle eines erstmaligen Verstoßes gegen eine Alkoholvorschrift (Blutalkoholgehalt über 1,6 Promille) ohne Wertung von zusätzlichen Tatsachen eine Entzugsdauer von vier Monaten zwingend.

Auf Grund dieser oben festgestellten - erwiesenen - Tatsachen fällt als zusätzliches Wertungskriterium sehr wohl die hochgradige Alkoholisierung und der Verkehrsunfall ins Gewicht, was zur Annahme einer deutlich über der bei einem Fall des § 99 Abs.1 StVO liegenden Mindestdauer der ex lege vorgesehenen Aberkennung der Verkehrszuverlässigkeit führt. Der bereits im Jahr 2001 ausgesprochene Entzug fällt dabei ebenso bei der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit nachteilig wie die beiden Übertretungen nach § 14 Abs.8 FSG (Minderalkoholisierung) ins Gewicht, wie auch die Tatsache, dass hier der Berufungswerber auch noch einen Verkehrsunfall mit Sachschaden offenkundig verschuldete.

Im Berufungsfall kommt somit die Tatsache des besonders leichtfertigen und sorglosen Umganges mit dem Schutzgut der Verkehrssicherheit als negativer Aspekt besonders augenfällig zum Tragen.

Alkoholdelikte zählen zu den schwerstwiegendsten Verstößen gegen Verkehrsvorschriften.

 

5.2.1. Die ausgesprochene Entzugsdauer war aber dennoch als überhöht anzusehen und mit Blick darauf entsprechend zu korrigieren (vgl insb VwGH 30.9.2002, 2002/11/0151).

Nicht übersehen darf werden, dass sich der Berufungswerber vor Wiedererteilung der Lenkberechtigung ohnedies auch noch begleitenden Maßnahmen sowie einer verkehrspsychologischen und amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen hat. Auch von diesen Maßnahmen ist ein verstärkter Impuls zur Änderung seiner Sinneshaltung zu erwarten, sodass die Annahme der Verkehrszuverlässigkeit doch schon nach einem Jahr nach diesem Unfallergebnis wieder angenommen werden kann (vgl. VwGH 30.9.2002, 2002/11/0151).

 

 

5.3. Auf die übrigen Spruchpunkte ist mangels Anfechtung nicht weiter einzugehen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. B l e i e r

 

 

 

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