Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521143/5/Ki/Jo

Linz, 29.11.2005

 

 

 

VwSen-521143/5/Ki/Jo Linz, am 29. November 2005

DVR.0690392

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Herrn A S, S, vom 30.10.2005 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 12.10.2005, VerkR96-10665-2005Ga, hinsichtlich Punkt 1 betreffend einen Antrag um Wiederausfolgung seiner Lenkberechtigung gemäß § 28 Abs.1 FSG zu Recht erkannt:

 

 

Aus Anlass der Berufung wird Punkt 1 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 12.10.2005, VerkR96-10665-2005Ga ersatzlos behoben.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG iVm § 6 AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Herr A S stellte mit Schriftsatz vom 16.09.2005 unter anderem einen Antrag auf Wiederausfolgung seiner Lenkerberechtigung gemäß § 28 Abs.1 FSG an die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems.

 

Aus einem im Verfahrensakt aufliegenden Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems an den Berufungswerber vom 25.01.2005 ist zu ersehen, dass offensichtlich Herr S bereits am 26.10.2004 unter anderem einen Antrag auf Wiederausfolgung der Lenkberechtigung gestellt hat, diesbezüglich wurde ihm mit dem Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 25.01.2005, VerkR96-35854-2004, unter anderem mitgeteilt, dass hinsichtlich des Antrages auf Wiederausfolgung der Lenkerberechtigung bereits am 16.11.2004 von der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land als der für ihren Wohnsitz zuständigen Führerscheinbehörde eine Entscheidung ergangen sei.

 

Der nunmehr verfahrensgegenständliche Antrag vom 16.09.2005, welcher bei der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems am 20.09.2005 eingelangt ist, wurde von dieser mit Schreiben vom 22.09.2005, u.a. VerkR96-35854-2004, im Hinblick auf die Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land abgetreten, diese hat den nunmehr angefochtenen Bescheid erlassen, unter anderem wurde unter Punkt 1 der Antrag um Wiederausfolgung der Lenkberechtigung als unbegründet abgewiesen.

 

Dagegen richtet sich die vorliegende Berufung.

 

2. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat den verfahrensgegenständlichen Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt, dieser hatte bezüglich Faktum 1 des angefochtenen Bescheides durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt.

 

Die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung wird im vorliegenden Falle nicht für erforderlich gehalten (§ 67d Abs.1 AVG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 6 Abs.1 AVG hat die Behörde ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu verweisen.

 

Dazu wird festgestellt, dass die Partei einen Rechtsanspruch darauf hat, dass über ihr Anbringen die zuständige Behörde entscheidet, sie hat aber auch einen Rechtsanspruch darauf, dass die Behörde im Fall einer Meinungsverschiedenheit in der Zuständigkeitsfrage hierüber derart abspricht, dass sie das Anbringen mit verfahrensrechtlichem Bescheid zurückweist. Die in § 6 AVG vorgesehene formlose Weiterleitung des Anbringens bzw. die formlose Verweisung des Einschreiters an die zuständige Behörde ist daher nur dann ausreichend, wenn die Partei das als Belehrung zur Kenntnis nimmt und an einer förmlichen Entscheidung nicht interessiert ist (siehe Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren, MANZsche Sonderausgabe, 15. Auflage, Erläuterung 3 zu § 6 AVG).

 

Aus den vorliegenden Verfahrensunterlagen geht hervor, dass Herr S von der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems zwar einen früheren Antrag betreffend in Kenntnis gesetzt wurde, dass betreffend seinen Antrag auf Wiederausfolgung der Lenkberechtigung von der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land als der für seinen Wohnsitz zuständigen Führerscheinbehörde eine Entscheidung ergangen sei. Es wurde jedoch keine förmliche Rechtsbelehrung dahingehend erteilt, dass die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems zur Entscheidung über den Antrag nicht zuständig sei. Der nunmehr zur Beurteilung vorliegende Antrag des Herrn S vom 16.09.2005 wurde von der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems ohne weitere Maßnahmen an die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land weitergeleitet.

 

Wenn auch die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems im Sinne des
§ 6 Abs.1 AVG grundsätzlich gehalten ist, den Antrag des Berufungswerbers an die örtlich und sachlich zuständige Behörde weiterzuleiten, so ist im vorliegenden Falle doch zu berücksichtigen, dass der Berufungswerber die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems als zuständige Stelle zur Entscheidung über seinen Antrag erachtet und er explizit eine bescheidmäßige Entscheidung eingefordert hat. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vertritt die Auffassung, dass in diesem konkreten Falle eine formlose Abtretung nicht zulässig war und daher im Falle ihrer Unzuständigkeit die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems gehalten gewesen wäre, den Antrag des Berufungswerbers bescheidmäßig zurückzuweisen (vgl. VwGH vom 23.11.1993, 93/04/0216).

 

Es war daher der angefochtene Bescheidpunkt zu beheben und es wird in der Folge die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems gegebenenfalls eine formelle Entscheidung über die Zuständigkeitsfrage betreffend Antrag des Berufungswerbers um Wiederausfolgung seiner Lenkberechtigung zu fällen haben.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Die Berufung betreffend Wiederausfolgung der Lenkberechtigung ist mit 13,00 Euro zu vergebühren.

 

Mag. K i s c h

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde eingestellt.

VwGH vom 19.06.2007, Zl.: 2005/11/0044-8

 

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