Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-521146/10/Br/Sta

Linz, 12.12.2005

 

 

 

VwSen-521146/10/Br/Sta Linz, am 12. Dezember 2005

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn J K, geb. , R, K, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 18. Oktober 2005, VerkR21-100-2005, nach den am 12. Dezember 2005 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und Verkündung, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird mit der Maßgabe Folge gegeben, dass der Entzug für die Gruppe 2 sowie die ausgesprochene Befristung behoben wird.

Dem Berufungswerber wird die Auflage erteilt, der Behörde (Bezirkshauptmannschaft Perg) drei weitere Leberfunktionsparameter [(GOT, GPT, Gamma-GT und CDT), jeweils bis zum 10. der Monate März, Juni und September] unaufgefordert vorzulegen und sich zuletzt im Verlaufe des September 2006 einer amtsärztlichen Nachuntersuchung zu unterziehen.

 

 

Rechtsgrundlage:

 

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 10/2004, § 5 Abs.5 u. § 8 Abs.3 Z2 Führerscheingesetz - FSG zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2005, sowie § 2 Abs.1 u. Abs.3, § 3 Abs.1, § 5 Abs.1 und § 14 Abs.1 und 5 Führerscheingesetz - Gesundheitsverordnung - FSG-GV, BGBl. II Nr. 322/1997, zuletzt geändert BGBl. II Nr. 427/2002;

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Mit dem in der Präambel bezeichneten Bescheid wurde dem Berufungswerber die Gütigkeit seiner Lenkberechtigung bis zum 6.9.2006 eingeschränkt, eine Kontrolluntersuchung unter Vorlage der Leberfunktionsparameter angeordnet die Lenkberechtigung für die Klassen C, E+C unter Hinweis auf den auf § 26 Abs.2 FSG (Trunkenheitsfahrt von über 1,6 Promillen) gestützten Entzug, nunmehr wegen fehlender gesundheitlicher Eignung für die Gruppe 2 entzogen.

Inhaltlich wurde diese Entscheidung auf das amtsärztliche Gutachten vom 14.10.2002 gestützt, woraus die gesundheitliche Nichteignung festgestellt worden sei. Rechtlich wurde der Bescheid mit §§ 8, 24 Abs.1 Z1 und § 29 FSG begründet.

 

 

1.1. Die Behörde erster Instanz verwies auf das amtsärztliche Gutachten vom 6.9.2005. Darin wurde primär auf die hochgradige Alkoholisierung (2,58 Promille) in Verbindung mit fehlendem Problembewusstsein des Berufungswerbers betreffend Trinken und Fahren, sowie nicht ausreichender Abgrenzungsfähigkeit vom Gruppendruck bei Trinkanlässen verwiesen. Aus der Fähigkeit mit dem hohen Alkoholsierungsgrad überhaupt ein Fahrzeug in Betrieb nehmen und ohne Verkehrsunfall noch lenken zu können sei ohne Alkoholgewöhnung nicht möglich. Die Amtsärztin verwies zuletzt auf den Inhalt der verkehrspsychologischen Stellungnahme und diagnostizierte eine fehlende Problemeinsicht des Berufungswerbers. Auf Grund dieses Befundes wurden die gesundheitlichen Anforderungen für die Gruppe 2 verneint.

Die Vorlage der Laborparameter im Abstand von drei Monaten für die Dauer eines Jahres wurden mit eben dieser Befundlage begründet.

 

 

2. Der Berufungswerber wendet sich dagegen mit seiner fristgerecht erhobenen Berufung. Darin wendet er sich unter Hinweis auf sein diesbezüglich erstes Vergehen sowohl gegen die Auflage und Befristung, sowie gegen den Entzug der Klassen C und E+C. In diesem Zusammenhang hebt er die normwertigen Laborparameter hervor. Ferner verweist er auf fehlende Anhaltspunkte für einen chronischen Alkoholmissbrauch.

 

 

3. Der Berufungsakt wurde von der Behörde erster Instanz dem unabhängigen Verwaltungssenat vorerst ohne der verkehrspsychologischen Stellungnahme vorgelegt. Diese wurde jedoch über h. Ersuchen nachgereicht. Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung schien hier mit Blick auf § 67d Abs.1 AVG zur substanziellen Tatsachenkognition geboten.

Zur Berufungsverhandlung wurde vom Berufungswerber noch ein weiterer Laborbefund mit abermals unbedenklichem CD-Tect-Wert (0,79) und des GOT, GPD, Gamma-GT beigebracht, welche in die amtsärztliche Erörterung des Gutachtens bzw. in die amtsärztliche Nachbegutachtung einbezogen wurden.

 

3.1. Das verfahrensauslösende Ereignis war eine Fahrt des Berufungswerbers mit dessen Pkw im schwer durch Alkohol beeinträchtigten Zustand am 17.6.2005 um 22.20 Uhr auf einer Freilandstraße. Der Berufungswerber fiel durch seine langsame Fahrweise und nicht angemessenem Abstand zum rechten Fahrbahnrand auf. Um 23.39 Uhr wurde seine Atemluft mit einem Alkoholgehalt von 1,29 mg/l festgestellt.

Fachlich wurde - wie oben dargelegt - im hohen Blutalkoholgehalt eine bestehende Toleranzentwicklung zum Alkoholkonsum und ein fehlendes Problembewusstsein erblickt. Gemäß der verkehrspsychologischen Stellungnahme bestehe die Gefahr bei sozialen Trinkanlässen dem Gruppendruck nicht standzuhalten. Ebenfalls wird auf die erhöhte Bedeutung des Alkohols im Bereich der Stimmungsregulation hingewiesen. In der festgestellten vegetativen Labilität wurde ein Entzugssyndrom vermutet. Bei der klinischen Untersuchung war ein Tremor festzustellen, sodass der FNV nicht geleistet werden konnte. Eine Alkoholberatung wurde sowohl von der Amtsärztin als auch in der verkehrspsychologischen Stellungnahme dringend empfohlen. Als hochgradig auffällig wurde von der Amtsärztin das fehlende Problembewusstsein hervorgehoben und eine Nachuntersuchung nach einem Jahr als erforderlich erachtet. Eine Eignung für die Gruppe 2 wurde derzeit verneint.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat ergänzend Beweis erhoben durch die Anordnung der Beibringung eines neuen Laborbefundes.

Der Berufungswerber trat erstmals mit einer Alkofahrt in Erscheinung. Er war bislang auch sonst als Kraftfahrer noch nie negativ in Erscheinung getreten.

Als Eckdaten der verkehrspsychologischen Stellungnahme vom 18.7.2005 sind die normwertigen kraftfahrspezifischen Leistungsdaten hervorzuheben. Ein alkoholspezifischer Leistungsabbau wurde nicht festgestellt. Keine Normabweichungen ergaben sich beim verkehrsrelevanten Risikopotential in Verbindung mit den diesbezüglichen psychischen Einstellungen des Berufungswerbers. Eine erhöhte subjektive Bedeutung wurde dem Alkohol im Bereich der Stimmungsregulation und sozialen Integration zugeordnet. Dies - so die Verkehrspsychologin - deute auf einen psychisch motivierten Trinkstil hin. Soziale Trinkanlässe stellten für den Berufungswerber daher eine Gefahr dar. Beim Berufungswerber waren zum Untersuchungszeitpunkt deutliche Hinweise auf eine Trinkpause feststellbar, aber eine dauerhafte Abstinenz konnte er damals (noch) nicht aufzeigen. Eine nervenfachärztliche Abklärung der beobachteten Labilität wurde in Ergänzung zur Nachschulungsmaßnahme empfohlen. Die Verkehrsanpassungsbereitschaft für das Anforderungsprofil für die Gruppe 1 wurde als gerade noch ausreichend, für die Gruppe 2 jedoch als nicht positiv beurteilbar erachtet. Ein Alkoholabhängigkeitssyndrom wurde selbst in der verkehrspsychologischen Stellungnahme nicht angedeutet, wenngleich dort nicht näher konkretisiert der Verdacht auf eine mögliche Alkoholaffinität zum Ausdruck gelangte.

Im Rahmen der Berufungsverhandlung wurde der Berufungswerber als Verfahrenspartei gehört. Die Amtsärztin Dr. S erörterte deren Gutachten und Einbeziehung eines weiteren Laborbefundes. Ausführlich wurde das in der Literatur durchaus nicht unumstrittene sogenannte 1,6 ‰ - Dogma zur Erörterung gestellt. Die Amtsärztin konkretisierte in der Folge keine in der verkehrspsychologischen Stellungnahme (VPU) angedeutete Alkoholproblematik, wobei dagegen alleine schon die eindeutigen Laborparameter zu sprechen scheinen.

 

4.1. Im Rahmen der Berufungsverhandlung erklärte der Berufungswerber die zum Trinkereignis führende Situation. Konfrontiert mit seinen angeblichen Angaben in der verkehrspsychologischen Stellungnahme, erwiesen sich diese zum Trinkereignis erhobenen Daten teilweise als unrichtig. Etwa wurde das Datum des Vorfalles mit 16.3.2005 ebenso falsch vermerkt als auch die Uhrzeit des Ereignisses. Der Berufungswerber fühlte sich vom Verkehrspsychologen durch eine vorgefasste Meinung in der Beurteilung seiner Person benachteiligt.

Weiter erklärte der Berufungswerber grundsätzlich keinen Alkohol mehr zu trinken und er strich dabei diesen Vorfall als Einzelereignis hervor. Seit diesem Vorfall konsumiere er fast keinen Alkohol mehr. In diesem Zusammenhang verweist er auf den jüngst gefeierten Geburtstag seiner Schwester, wo er nur Mineralwasser trank. In diesem Zusammenhang wies er auf die nun seit einem halben Jahr nachgewiesenen Laborparameter hin.

Die als Sachverständige beigezogene Amtsärztin bestätigte ebenfalls die Normwertigkeit der Parameter, wobei sie auch die gesundheitliche Eignung für die Gruppe 2 nicht mehr in Frage stellte. Angeregt wurde jedoch die Auflage noch weitere Laborbefunde als stabilisierende Maßnahme und zuletzt noch eine amtsärztliche Kontrolluntersuchung einzufordern.

Die im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens sowohl vom Verkehrspsychologen als auch von der Amtsärztin angesprochenen Labilität des Berufungswerbers, worin eine erhöhte Gefahr erblickt wurde bei Trinkanlässen dem Gruppendruck zu unterliegen, vermochte im Rahmen des Berufungsverfahrens zumindest relativiert werden.

Zusammenfassend lässt sich das Ergebnis der amtsärztlichen Beurteilung dahingehend zusammenfassen, dass eine Eignungseinschränkung für die Gruppe 2 zumindest nicht verifizieren ließ.

 

4.1.1. Vorweg ist der Würdigung des vorliegenden Beweisergebnisses voranzustellen, dass sich im Unterschied zur klinisch-psychologischen Untersuchung die verkehrspsychologische Diagnostik nur auf das Verkehrsverhalten und nicht auch auf die anderen Lebensbereiche der Person konzentriert.

Die verkehrspsychologische Diagnostik ist nicht primär individuumszentriert, da es nicht nur um das Wohl des Einzelnen geht. Sie ist gesellschaftszentriert, da die vom Einzelnen für die Gesellschaft (die anderen Straßenverkehrsteilnehmer) ausgehende Gefahr, beurteilt werden muss (s. Chaloupka/Risser, Die Bedeutsamkeit der Verkehrsanpassungsbereitschaft im Rahmen der verkehrspsychologischen Stellungnahme).

Für die Frage der gesundheitlichen Eignung können den einschlägigen Rechtsvorschriften Differenzierung hinsichtlich der Prognosebeurteilung über künftiges Verhalten zwischen der Gruppe 1 u. 2 nicht abgeleitet werden. Solche finden sich dezidiert bezüglich physischer Leistungsschwächen (Seh- u. Hörvermögen und bei diversen Krankheitsbildern). Folgt man den o.a. Abhandlungen, trifft die Differenzierung zwischen den Gruppen 1 u. 2 insbesondere für die Leistungsfähigkeit und auch die fachliche Befähigung zu, wobei die Prognosebeurteilung der würdigenden und letztlich auch der rechtlichen Beurteilung anheim gestellt zu bleiben hat. Wenn etwa im § 3 Abs.3. FSG-GV bei der Gesamtbeurteilung fachliche Stellungnahmen zu berücksichtigen und im Gutachten in geeigneter Weise zu bewerten sind, wobei die zusätzlichen Risiken und Gefahren, die mit dem Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 verbunden sind, lässt die Prognosebeurteilung über das zukünftige Verhalten eine sachliche Differenzierung zwischen der Gruppe 1 und 2 nicht zu. Es ist doch von der Eignung an sich auszugehen, wobei die Verhaltensprognose naturgemäß auf das erhöhte Anforderungsprofil der Gruppe 2 keine Auswirkung haben kann.

 

4.1.2. Für den Nachweis eines etwa erhöhten chronischen Alkoholkonsums ist die Feststellung einer Veränderung des Transferrinmoleküls und somit eines erhöhten CDT-Spiegels besonders aussagefähig. Dieser Marker erweist sich von hoher Sensibilität und sehr hoher Spezifität (90-100%). Er ist somit für die Diagnose chronischen Alkoholmissbrauchs sowie zur Überwachung der Alkoholabstinenz wichtig (Lothar Schmidt, Alkoholkrankheit und Alkoholmissbrauch, Stuttgart, Berlin, Köln 1997, 4. Auflage);

Beim Berufungswerber liegen diesbezüglich ausschließlich niedrige (normwertige) Parameter vor.

Für die Erfassung der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung ist insbesondere das soziale Verantwortungsbewusstsein, die Selbstkontrolle, die psychische Stabilität und die Risikobereitschaft des Probanden zu untersuchen sowie zu prüfen, ob eine Tendenz zu aggressiver Interaktion im Straßenverkehr besteht und ob sein Bezug zum Autofahren kritisch von der Norm abweicht. Zur Überprüfung der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung ist neben einem verkehrsbezogenen Persönlichkeitstest wohl auch ein ausführliches Explorationsgespräch durchzuführen. Dieses scheint - folgt man dem Berufungswerber - im gegenständlichen Fall von einer weniger gedeihlichen Gesprächskultur und eher einer den Berufungswerber kritisch beurteilenden Haltung (seitens des Psychologen) begleitet gewesen zu sein. Da der Berufungswerber einen durchwegs positiven und sachlichen Eindruck hinterließ, scheint diese Darstellung durchaus glaubwürdig.

Der vom Berufungswerber im Rahmen der Berufungsverhandlung gewonnene Eindruck lässt durchaus den Schluss auf Wertverbundenheit und Einsichtsfähigkeit zu. Das Fehlverhalten wurde als Solches gut reflektiert, sodass dem Berufungswerber jedenfalls dahingehend gefolgt werden kann, er werde künftighin Trinken und Fahren zu trennen in der Lage sein bzw. es zu keinem solchen Trinkexzess mehr kommen zu lassen.

In diesem Punkt muss zwischen einem Verkehrsmediziner und einem Verkehrspsychologen unterschieden werden. Der Verkehrsmediziner orientiert sich (hat sich) am Krankheitsbegriff (zu orientieren), während sich die verkehrspsychologische Stellungnahme an den rein statistischen Normbegriff hält. Wer nach der statistischen Norm die Leistung nicht erbringt, ist daher aus verkehrspsychologischer Sicht nicht geeignet, unabhängig vom Krankheitsbegriff (Dr. phil. Johannes Klopf, Verkehrspsychologie - Diagnostik und Rehabilitation alkoholauffälliger Kraftfahrer; Übungsmaterialien der Universität Salzburg 2002).

Mit Blick auf ausreichende Leistungsfunktionen scheint eine verhaltensprognostische Differenzierung zwischen den Gruppen 1 u. 2 nicht sachgerecht.

 

4.2. Diese sachverständige Darstellung in Verbindung mit den glaubwürdigen Angaben des Berufungswerbers würdigt der Oö. Verwaltungssenat dahingehend, dass beim Berufungswerber aus charakterlicher Sicht eine Risikoeignung für die Teilnahme am Straßenverkehr auch mit Fahrzeugen der Gruppe 2 angenommen werden kann. Es mag ihm unter Würdigung seiner Gesamtpersönlichkeit (sein soziales Umfeld miteingeschlossen) dahingehend Vertrauen geschenkt werden, dass er - im Falle der uneingeschränkten Eignungsbeurteilung nicht abermals alkoholisiert als Fahrzeuglenker am Verkehr teilnimmt (zur Würdigung von Fakten und Risikoeignung siehe auch, HIMMELREICH/JANKER, MPU-Begutachtung,
2. Auflage, insb. Rn 284 u. Rn 512 ff).

Auf Grund der bezüglich der Leistungsfähigkeit uneingeschränkt positiven verkehrspsychologischen Stellungnahme in Verbindung mit den ergänzend beigebrachten normwertigen Befunde, wurde im Rahmen der Berufungsverhandlung von der Amtsärztin ein positives medizinisches Abschlussgutachten erstellt, wobei jedoch eine weitere Beobachtung der Abstinenz in Form der noch dreimaligen Vorlage weiterer normwertiger Laborbefunde und bei weiterer Verkehrsunauffälligkeit in Verbindung mit einer abschließenden Kontrolluntersuchung die Lenkberechtigung uneingeschränkt bleibt. Nicht zuletzt wird dem Berufungswerber auf Grund seiner nachhaltigen und konsequenten Mitarbeit bei der umfassenden Befunderhebung und seinen Beteuerungen im Rahmen dieses Verfahrens das vorläufige Vertrauen seiner Risikoeignung für die Verkehrsteilnahme entgegengebracht.

 

5. Die iSd § 8 Abs.1 u. 2 FSG zu beurteilenden gesundheitlichen Eignungsfrage ist gegeben. Nach § 5 Abs.5 FSG ist die Lenkberechtigung, soweit dies auf Grund des ärztlichen Gutachtens oder wegen der Art der Lenkberechtigung nach den Erfordernissen der Verkehrssicherheit nötig ist, unter den entsprechenden Befristungen, Auflagen oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen der Gültigkeit zu erteilen.

Nach § 14 Abs.1 der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung - FSG-GV darf Personen, die von Alkohol, einem Sucht- oder Arzneimittel abhängig sind oder den Konsum dieser Mittel nicht so weit einschränken können, dass sie beim Lenken eines Kraftfahrzeuges nicht beeinträchtigt sind, soweit nicht Abs.4 anzuwenden ist, eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden. Personen, bei denen der Verdacht einer Alkohol-, Suchtmittel- oder Arzneimittelabhängigkeit besteht, haben eine fachärztliche psychiatrische Stellungnahme beizubringen.

Personen, die aus medizinischen Gründen Sucht- oder Arzneimittel erhalten, die geeignet sind, die Fahrtauglichkeit zu beeinträchtigen, darf nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme eine Lenkberechtigung erteilt oder belassen werden (Abs.4).

Eine Befristung ist sachlich jedoch nur dann gerechtfertigt, wenn eine "Krankheit" festgestellt wurde, bei der ihrer Natur nach mit einer zum Verlust oder zur Einschränkung der Eignung zum Lenken von KFZ führenden Verschlechterung gerechnet werden muss (VwGH 28.6.2001, 99/11/0243). Dafür gibt es keinerlei Anhaltspunkte. Die Vorlagepflicht der Laborbefunde scheint als eignungsstabilisierende Maßnahme sachlich geboten.

Der Bescheid der Behörde erster Instanz war daher unter Hinweis auf die Wertung der gutachtlichen Ergänzungen abzuändern, wobei die Auflagenempfehlung im Rahmen der Beweiswürdigung und nicht auf eine Rechtsfrage reduzierbar ist.

Ausdrücklich ist der Berufungswerber an dieser Stelle darauf aufmerksam zu machen, dass im Falle der Nichterfüllung bzw. der Säumigkeit in der Erfüllung der Auflagen einen Grund für die abermalige Entziehung der Lenkberechtigung indizieren würde (vgl. VwSlg 14732 A/1).

 

Auch wird noch darauf hingewiesen, dass im gegenständlichen Fall Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen sind.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. B l e i e r

 

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum