Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521148/3/Br/Sta

Linz, 15.11.2005

 

VwSen-521148/3/Br/Sta Linz, am 15. November 2005

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung der Frau E K, geb. , E, L, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 11.10.2005, VerkR20-2616-2003/BR, zu Recht:

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 10/2004 iVm § 4 Abs.3 und Abs.7 FSG, BGBl. I/120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I/129/2002.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem o.a. Bescheid wurde der Berufungswerberin die Absolvierung einer Nachschulung bei einer vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie ermächtigten Stelle binnen vier Monaten, ab Zustellung dieses Bescheides aufgetragen. Ebenfalls wurde ausgesprochen den Führerschein zwecks Eintragung der Verlängerung der Probezeit vorzulegen. Ebenfalls wurde auf die Verlängerung der Probezeit um ein weiteres Jahr hingewiesen.

Die Behörde erster Instanz stützte ihre Entscheidung auf § 4 Abs. 3 u. 6 FSG.

 

 

1.1. Begründend wurde auf die Anzeige der Polizeiinspektion S vom 20.9.2005 verwiesen. Dieser zur Folge habe die Berufungswerberin am 17.9.2005 um 01.20 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen im Gemeindegebiet von N auf der L 206 gelenkt, wobei ihre Atemluft einen Alkoholgehalt von 0,27 mg/l aufgewiesen habe.

 

 

2. Die Berufungswerberin tritt dem eingangs genannten Bescheid mit folgendem Berufungsvorbringen entgegen:

"Sehr geehrte Damen und Herren!

Zum Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau vom 11.10.2005, Zahl: VerkR2O-2616/2003/BR betreffend Anordnung der Nachschulung erhebe ich innerhalb offener Frist Berufung und begründe mein Schreiben wie folgt:

'Ich wurde am 17.09.2005 um 01.20 Uhr dem PKW (gemeint wohl: mit dem Pkw) auf der Köstendorfer Landesstraße 206 in N in Richtung S fahrend von einer Polizeisteife angehalten. Ein in der Folge bei mir um 01:25 Uhr durchgeführter Alkotest mit dem Alkomaten ergab einen Messwert von 0,27 mg/l.

Nun habe ich nachträglich erfahren, dass zwischen Aufforderung zum Alkotest und deren Durchführung ein Zeitraum von 15 Minuten einzuhalten ist. Bei mir wurde der Alkotest jedoch bereits 5 Minuten nach der Anhaltung durchgeführt, weshalb hier keinesfalls die 15-minütige Frist eingehalten worden ist.

Als Beweis lege ich in Kopie den Messstreifen bei, der mir vom Polizeibeamten ausgehändigt worden ist.

Da es sich offensichtlich um eine nicht korrekte Amtshandlung handelt, ersuche ich das Verfahren gegen mich einzustellen.'

Mit freundlichen Grüßen! E K (mit e.h. Unterschrift) "

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat unter Bedachtnahme auf dieses Vorbringen im Wege der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn und folglich der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung den Stand des bezughabenden Verwaltungsstrafverfahrens erhoben.

Nach Vorlage der Berufung hat der Unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Mitglied zu entscheiden (§ 67a Abs.1 AVG).

 

 

4.1. Die Berufungswerberin ist im Besitz der Lenkberechtigung für Anfänger (Probeführerschein) iSd § 4 FSG. Die Erteilung der Lenkberechtigung für die Klasse B erfolgte am 15.7.2004 (Ausstellungsdatum des Führerscheins). Die Probezeit beträgt gemäß § 4 Abs.1 FSG zwei Jahre, gerechnet ab Ausstellung des Führerscheines.

Die Berufungswerberin lenkte am 17.9.2005 um 01.20 Uhr im Gemeindegebiet von N auf der L 206 einen nach dem Kennzeichen bestimmten Pkw, wobei die im Zusammenhang mit dieser Fahrt durchgeführte Atemluftuntersuchung ihrer Atemluft 0,27 mg/l betragen hat.

Wie eine Rückfrage bei der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung ergeben hat, wurde die Berufungswerberin wegen dieser Grenzwertüberschreitung der Atemluft nach § 14 Abs.8 iVm § 37a FSG mittels Straferkenntnis vom 29.9.2005, Zl.: 30308/369-52625-2005 rechtskräftig mit 365 Euro bestraft.

 

 

4.2. Der Oö. Verwaltungssenat hat rechtlich Folgendes erwogen:

Nach § 4 Abs.1 FSG gelten Lenkberechtigungen für die Klassen A, B, C und D oder die Unterklasse C1, die Personen erteilt werden, die vorher keine in- oder ausländische Lenkberechtigung für eine dieser Klassen besessen haben, auf zwei Jahre befristet (Probezeit). Diese Befristung ist in den Führerschein nicht einzutragen.

...

§ 4 Abs. 3 FSG lautet:

"Begeht der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der Probezeit einen schweren Verstoß (Abs. 6) oder verstößt er gegen die Bestimmung des Abs.7, so ist von der Behörde unverzüglich eine Nachschulung anzuordnen, wobei die Rechtskraft der Bestrafung wegen eines schweren Verstoßes abzuwarten ist. Berufungen gegen die Anordnung der Nachschulung haben keine aufschiebende Wirkung.

Mit der Anordnung einer Nachschulung verlängert sich die Frist nach Abs.1 jeweils um ein weiteres Jahr oder es beginnt eine neuerliche Probezeit von einem Jahr, wenn die Probezeit in der Zeit zwischen der Deliktsetzung und der Anordnung der Nachschulung abgelaufen ist; die Verlängerung oder der Neubeginn der Probezeit ist von der Wohnsitzbehörde dem Zentralen Führerscheinregister (§ 17) zu melden und in den Führerschein einzutragen. Der Besitzer/die Besitzerin des Probeführerscheines hat diesen der Wohnsitzbehörde zwecks Eintragung vorzulegen.

...

Abs.5 leg.cit.: Begeht der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der dritten Verlängerung der Probezeit einen neuerlichen Verstoß gemäß Abs. 6 oder 7, so hat die Behörde unverzüglich das Entziehungsverfahren gemäß § 24 einzuleiten.

...

Abs.7 leg.cit.: Während der Probezeit darf der Lenker ein Kraftfahrzeug nur in Betrieb nehmen und lenken, wenn der Alkoholgehalt des Blutes nicht mehr als 0,1 g/l (0,1 Promille) oder der Alkoholgehalt der Atemluft nicht mehr als 0,05 mg/l beträgt. Er darf während der Fahrt - einschließlich der Fahrtunterbrechungen - keinen Alkohol zu sich nehmen. Verstöße gegen diese Bestimmungen sind nur mit der Anordnung einer Nachschulung (Abs. 3) zu ahnden, sofern nicht auch ein Verstoß gegen die StVO 1960 oder § 14 Abs. 8 FSG vorliegt (VwGH 20.4.2004, 2003/11/0143).

4.2.1. Dem Unabhängigen Verwaltungssenat ist es in einem Verfahren betreffend Anordnung einer Nachschulung verwehrt, das diesbezüglich bereits rechtskräftig entschiedene, die Vorfrage bildende Sache, neu aufzurollen (ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zB Erkenntnisse vom 20.2.2001, 98/11/0306 und vom 22.2.1996, 96/11/0003 jeweils mit Vorjudikatur).

Der Einwand der Berufungswerberin wonach ihrer Ansicht die Atemluftuntersuchung nicht den Vorschriften entsprechend verlaufen wäre ist somit unbeachtlich (vgl. auch VwGH 23.4.2002, 2000/11/0184 mit Hinweis auf VwGH 24.10.2000, 99/11/0376 und VwGH 1.12.1992, 92/11/0093 mwN).

Es war daher die Berufung abzuweisen, der erstinstanzliche Bescheid zu bestätigen und spruchgemäß zu entscheiden.

Abschließend ist noch auf § 30a Abs.2 Z1 FSG hinzuweisen (Vormerksystem lt. BGBl. I Nr. 15/2005).

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

H i n w e i s:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. B l e i e r

 

 

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