Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521150/2/Zo/Ri

Linz, 12.12.2005

VwSen- 521150/2/Zo/Ri Linz, am 12. Dezember 2005

DVR.0690392

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn F G, geb. , S, vom 2.11.2005, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Wels-Land vom 14.10.2005, Zl. VerkR20-2401-2005, wegen einer Bewilligung von Ausbildungsfahrten zu Recht erkannt:

Der Berufung wird stattgegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und dem Berufungswerber die Bewilligung zur Durchführung von Ausbildungsfahrten erteilt.

Bewerber: T G, geb. , S, S

Kraftfahrzeuge: Opel Astra, Kennzeichen:

Opel Frontera, Kennzeichen:

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 iVm § 67a Abs.1 AVG, § 19 Abs.3 FSG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Berufungswerbers auf Bewilligung von Ausbildungsfahrten wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit abgewiesen. Dieser Bescheid wurde damit begründet, dass der Berufungswerber mit Strafverfügung vom 19. 9. 2002, Zl. VerkR96-5878-2002, wegen einer Übertretung des § 20 Abs.2 StVO und neuerlich mit Strafverfügung vom 6. 7. 2005, Zl. VerkR96-2839-1-2005, wegen einer Übertretung des § 20 Abs. 2 StVO 1960 bestraft wurde. Dieser Bestrafung lag zugrunde, dass der Berufungswerber am 14. 4. 2005 um 13.23 Uhr als Lenker eines PKW im Ortsgebiet von S auf der B 122 die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 21 km/h überschritten hatte.

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, in welcher der Berufungswerber vorbringt, dass die Strafverfügung vom 19. 9. 2002, bereits älter als drei Jahre ist und deshalb nicht mehr berücksichtigt werden dürfe. Die Strafverfügung aus dem Jahr 2005 sei unzureichend, um eine mangelnde Verkehrszuverlässigkeit zu begründen. Er fahre im Jahr durchschnittlich 70.000 km unfallfrei.

3. Der Bezirkshauptmann von Wels-Land hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Aus diesem ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt. Eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung wurde nicht beantragt.

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

Der Berufungswerber beantragte mit Schreiben vom 26. 9. 2005 die Bewilligung zur Durchführung von Ausbildungsfahrten als Begleiter für seinen Sohn G T. Die Ausbildungsfahrten sollten mit den Fahrzeugen sowie durchgeführt werden, für beide Fahrzeuge liegt eine Bestätigung einer Kfz-Werkstätte vor, wonach diese dem § 122 Abs.5 KFG entsprechen. Auch die Zustimmungserklärung des Zulassungsbesitzers, dass diese Kraftfahrzeuge für Ausbildungs-, Übungs- und Prüfungsfahrten verwendet werden dürfen liegt vor. Der Sohn des Berufungswerbers hat am 24. 9. 2005 die gemäß § 2 FSG-VBV vorgesehene Schulung entsprechend einer Bestätigung der Fahrschule M abgeschlossen.

Der Berufungswerber hat am 30. 7. 2002 im Ortsgebiet von K die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 25 km/h überschritten. Diesbezüglich wurde er mit Strafverfügung vom 19. 9. 2002 bestraft. Am 14. 4. 2005 hat er im Ortsgebiet von S die zulässig Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 21 km/h überschritten.

5. Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

Gemäß § 19 Abs. 3 FSG können der oder die Begleiter nach Abschluss einer theoretischen und praktischen Ausbildung in einer Fahrschule und mit Bestätigung der Fahrschule, dass der Bewerber über die erforderlichen Kenntnisse für die Durchführung von Ausbildungsfahrten verfügt, die Bewilligung zur Durchführung von Ausbildungsfahrten des Bewerbers auf Straßen mit öffentlichem Verkehr beantragen. Der Begleiter muss

  1. seit mindestens 7 Jahren eine Lenkberechtigung für die Klasse B besitzen,
  2. während der letzten drei Jahre vor Antragstellung Kraftfahrzeuge der Klasse B gelenkt haben,
  3. in einem besonderen Naheverhältnis zum Bewerber stehen und
  4. er darf innerhalb der in Ziffer 2 angeführten Zeit nicht wegen eines schweren Verstoßes gegen kraftfahrrechtliche oder straßenpolizeiliche Vorschriften bestraft worden sein.

5.2. Im gegenständlichen Verfahren ist ausschließlich strittig, ob die beiden Geschwindigkeitsüberschreitungen des Berufungswerbers einen schweren Verstoß gegen straßenpolizeiliche Vorschriften iSd § 19 Abs. 3 Z4 FSG bilden. Wie sich aus dem Wortlaut ergibt, darf der Begleiter innerhalb der letzten drei Jahre vor Antragstellung nicht wegen eines solchen schweren Verstoßes bestraft worden sein. Der gegenständliche Antrag wurde am 26. 9. 2005 eingebracht, die Strafverfügung vom 19. 9. 2002 ist daher bereits älter als drei Jahre, weshalb sie nicht mehr berücksichtigt werden darf. Mit Strafverfügung vom 6. 7. 2005, Zl. VerkR96-2839-1-2005, wurde er wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um 21 km/h bestraft. Dabei handelt es sich entgegen der Ansicht der Erstinstanz nicht um einen schweren Verstoß iSd § 19 Abs.3 FSG.

Das Führerscheingesetz enthält im § 4 Abs.6 eine Aufzählung von "schweren Verstößen" für die Besitzer von Probeführerscheinen. Nachdem der Berufungswerber aber kein Probeführerscheinbesitzer ist, kann diese Aufzählung nicht ohne weiteres für § 19 Abs.3 FSG übernommen werden (vgl. dazu VwGH vom 19.7.2002, Zl. 2002/11/0113). Im angeführten Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um mindestens 32 km/h im Ortsgebiet noch nicht als schwerer Verstoß iSd § 19 Abs.3 FSG anzusehen ist. Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann auch die einzige Geschwindigkeitsüberschreitung des Berufungswerbers im Ausmaß von 21 km/h nicht als schwerer Verstoß gewertet werden. Nachdem der Berufungswerber alle weiteren Voraussetzungen zur Erteilung der gegenständlichen Bewilligung besitzt, war seiner Berufung stattzugeben und ihm die beantragte Bewilligung zu erteilen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Mag. Z ö b l

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