Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-521155/3/Fra/He

Linz, 01.12.2005

 

 

 

VwSen-521155/3/Fra/He Linz, am 1. Dezember 2005

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn CB gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 17.10.2005, Zahl FE-870/2005, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung der Gruppe 2 (Klassen C, C+E, C1+E), mangels gesundheitlicher Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird stattgegeben. Die Entziehung der Lenkberechtigung für die Gruppe 2 (Klassen C, C+E, C1+E) mangels gesundheitlicher Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen wird aufgehoben.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 67a Abs.1 AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem in der Präambel angeführten Bescheid dem Berufungswerber (Bw) die Gültigkeit der mit Führerschein der Bundespolizeidirektion Linz vom 17.10.2005, Zl. F5183/05, für die Klassen A und B erteilte Lenkberechtigung wie folgt eingeschränkt: "Sie haben sich in regelmäßigen Abständen von drei Monaten - erstmals am 11.1.2006, dann am 11.4.2006, 11.7.2006 und am 11.10.2006 - einer laborfachärztlichen Kontrolluntersuchung zu unterziehen und unter gleichzeitiger Vorlage des Führerscheines folgende Befunde bei der Behörde vorzulegen: Kontrolluntersuchung auf normwertige alkoholrelevante Laborparameter GGT, MCV, CDT."

 

Weiters wurde dem Bw die Lenkberechtigung der Gruppe 2 (Klassen C, C+E, C1+E) mangels gesundheitlicher Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen entzogen.

 

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung. Der Bw bringt unter Hinweis auf die Begründung des angefochtenen Bescheides vor, dass gegen ihn keine Strafanzeigen nach dem Suchtmittelgesetz vorliegen, er habe auch nie Amphetamine oder Cannabis konsumiert. Aus dem verkehrspsychologischen Gutachten vom 17.8.2005 geht dahingehend ebenfalls nichts hervor. Dieses Gutachten gestehe ihm die Eignung zur Lenkberechtigung der Gruppe 2 nach Realbewährung und unauffälligen Laborleberfunktionsparametern nach einem Jahr zu. Unter Bezugnahme auf dieses Gutachten ersuche er daher, die alkoholrelevanten Alkoholparameter erst nach einem Jahr einzufordern. Er ersuche auch, von einer erneuten verkehrspsychologischen Untersuchung für die Wiedererteilung der Lenkberechtigung der Gruppe 2 nach einem Jahr abzusehen.

 

 

3. Die Bundespolizeidirektion Linz - als nunmehr belangte Behörde - sah sich zu einer Berufungsvorentscheidung nicht veranlasst und legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 67a Abs.1 AVG).

 

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

4.1. Die belangte Behörde führt in der Begründung des angefochtenen Bescheides ua aus, dass sich die eingeschränkte Erteilung der Lenkberechtigung für die Klassen A, B, B+E, F auf die Berücksichtigung der beiden aktenkundigen Anzeigen nach dem Suchtmittelgesetz sowie der Ergebnisse der fachärztlich-psychiatrischen/verkehrspsychologischen Beurteilungen gründet. Im Zusammenhang mit einem Zustand nach mehrfach stattgehabtem Amphetamin- und - zumindest probeweisen - Cannabiskonsum erscheine amtsärztlicherseits eine vorerst auf 18 Monate bedingte Eignung für die Gruppe 1 unter Einhaltung der angeführten Auflagen zwecks rechtzeitiger Erfassung eines (dann allerdings eignungsausschließenden) Rezidivdrogenkonsums grundsätzlich vertretbar.

 

Der Oö. Verwaltungssenat stellt fest, dass diese Begründung jeglicher Grundlage entbehrt. Die belangte Behörde teilte dem Oö. Verwaltungssenat mit, dass diese Bescheidbegründung tatsächlich aktenwidrig und durch Verwendung eines unpassenden Textbausteines falsch ist. Da der Bw aber auch den Inhalt der Auflagen geändert haben möchte, diese jedoch nach Ansicht der belangte Behörde dem medizinischen Gutachten entsprechen, wird von einer Berufungsvorentscheidung oder sonstigen Bescheidberichtigung Abstand genommen.

 

Der Bw hat sein Rechtsmittel betreffend die Einschränkung der Lenkberechtigung für die Klassen A und B durch Vorschreibung der oa Auflagen zurückgezogen. Der angefochtene Bescheid ist daher in dieser Hinsicht rechtskräftig, weshalb diesbezüglich eine Berufungsentscheidung entfällt.

 

4.2.1. Die Entziehung der Lenkberechtigung der Gruppe 2 stützt die belangte Behörde auf das amtsärztliche Gutachten Dris. H vom 11.10.2005. Dieses Gutachten stützt sich wiederum ua. auf die verkehrspsychologische Stellungnahme gemäß § 17 FSG-GV vom 17.8.2005. Aufgrund dieser Stellungnahme ist der Bw aus verkehrspsychologischer Sicht derzeit zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 nicht geeignet. In der Rubrik "Zusammenfassung der Befunde" wird ausgeführt, dass aufgrund der noch fehlenden Stabilisierung der Reduktion der Alkoholkonsumgewohnheiten die nötige Bereitschaft zur Verkehrsanpassung für Kraftfahrzeuge der Gruppe 1 bereits in knapp ausreichendem Maße angenommen werden kann, für Kraftfahrzeuge der Gruppe 2 aber im Hinblick auf die erhöhte Lenkerverantwortung "derzeit" noch nicht ausreicht.

 

Die verkehrspsychologische Untersuchung wurde deshalb vorgeschrieben, weil der Bw am 16.6.2005 um 23.10 Uhr in Linz, ein Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat, wobei die Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt eine Wert von 1,30 mg/l AAG ergeben hat. Dem Bw wurde deshalb die Lenkberechtigung für die Klassen A, B, C, E, F und G wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit für die Dauer von vier Monaten, gerechnet ab 16.6.2005 entzogen. Weiters wurde die Absolvierung einer Nachschulung für alkoholauffällige Lenker angeordnet und die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen gemäß § 8 FSG verlangt.

 

4.2.2. Wenn die nötige Bereitschaft zur Verkehrsanpassung fehlt, ist die betreffende Person nicht als hinreichend geeignet zum Lenken von Kraftfahrzeugen anzusehen. Die nötige Bereitschaft zur Verkehrsanpassung umfasst nicht auch die Verkehrszuverlässigkeit. Die Verkehrszuverlässigkeit hat ausschließlich auf einer bestimmten Tatsache iSd § 7 FSG und ihrer Wertung zu beruhen. Die Bereitschaft zur Verkehrsanpassung stellt hingegen darauf ab, ob eine Person trotz ihrer Fähigkeit hiezu nicht bereit ist, also nicht willens ist, sich im Verkehr entsprechend anzupassen. Zur Beurteilung der Bereitschaft der Verkehrsanpassung bedarf es des Befundes einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle; die Einholung des Gutachtens eines Facharztes für Psychiatrie ist nicht erforderlich.

 

Bei der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung handelt es sich sohin um ein psychologisches Konstrukt, das Persönlichkeitseigenschaften und Einstellungen beinhaltet, die in einem Bezug zum Verhalten im Straßenverkehr stehen.

 

Das amtsärztliche Gutachten, auf das sich der angefochtene Bescheid stützt, zitiert die oa verkehrspsychologische Stellungnahme. In dieser wird ausgeführt, dass beim Bw die nötige Bereitschaft zur Verkehrsanpassung für die Gruppe 2 im Hinblick auf die erhöhte Lenkerverantwortung nicht ausreicht. Dazu stellt der Oö. Verwaltungssenat fest, dass es ohnehin auf der Hand liegt, dass mit Kraftfahrzeugen, die mit den Führerscheinklassen C, C1 und C+E gelenkt werden dürfen, eine hohe Lenkerverantwortung einhergeht. Dieser Umstand muss nicht zusätzlich psychologisch untermauert werden.

 

Auch der gutachtliche Verweis auf die Feststellung des Psychologen, dass die Reduktion der Alkoholkonsumgewohnheiten noch nicht ausreichend stabilisiert seien, ist keine ausreichende Begründung für die Annahme der fehlenden Bereitschaft zur Verkehrsanpassung, denn einerseits spricht der Psychologe von "derzeit" - sohin vom August 2005 - und andererseits ist zu bedenken, dass dem Bw ohnehin vierteljährliche Kontrolluntersuchungen für den Zeitraum eines Jahres vorgeschrieben wurden. Das amtsärztliche Gutachten stützt sich sohin auf eine Aussage, welche im Hinblick auf die (fehlende) Stabilisierung der Reduktion der Alkoholkonsumgewohnheiten zeitlich gesehen lediglich bis zum Untersuchungszeitpunkt Gültigkeit haben konnte.

 

Die belangte Behörde hat sohin die angefochtene Entscheidung auf eine nicht tragfähige Grundlage gestützt, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

  1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
  2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

 

 

Dr. F r a g n e r

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum