Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521159/2/Kof/He

Linz, 24.11.2005

 

 

 

VwSen-521159/2/Kof/He Linz, am 24. November 2005

DVR.0690392

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn Ing. SW vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. KS gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 19.10.2005, VerkR21-404-2005, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung und Verbot des Lenkens von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

 

Rechtsgrundlage:

§ 7 Abs.3 Z3 FSG idF. 7. FSG-Novelle, BGBl I/15/2005

 

Entscheidungsgründe:

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid dem nunmehrigen Berufungswerber (Bw) gemäß §§ 24 Abs.1, 7 Abs.1, 7 Abs.3 Z3, 25 Abs.1, 25 Abs.3 und 32 Abs.1 Z1 FSG

Gegen diesen Bescheid hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 7.11.2005 eingebracht.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:

Der Bw lenkte am 25.5.2005 um 07.41 Uhr einen dem Kennzeichen nach näher bestimmten Pkw auf der A 25 - Welser Autobahn, km 7,000, RFB Linz.

 

Gemäß Videomessung mit dem VKS 3.0 fuhr der Bw mit einer Geschwindigkeit von 131 km/h und hielt zu dem am gleichen Fahrstreifen vor ihm fahrenden Fahrzeug einen zeitlichen Abstand von 0,28 Sekunden ein.

Gemäß § 7 Abs.3 Z3 FSG idF vor der 7.FSG-Novelle, BGBl. I/15/2005 hat als bestimmte Tatsache zu gelten - und ist die Lenkberechtigung zu entziehen - wenn jemand als Lenker eines Kraftfahrzeuges durch Übertretung von Verkehrsvorschriften ein Verhalten setzt, das an sich geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen.

Die belangte Behörde hat das oa. Verhalten des Bw als eine derartige bestimmte Tatsache gewertet und ihm mit Mandatsbescheid vom 24.6.2005 - welcher dem Bw am 28.6.2005 zugestellt wurde - die Lenkberechtigung entzogen.

§7 Abs.3 Z3 FSG idF vor der 7.FSG-Novelle ist gemäß § 43 Abs.14 leg. cit. am 30. Juni 2005 außer Kraft getreten.

Die belangte Behörde hat daher bei Erlassung des Mandatsbescheides völlig zu Recht das FSG idF vor der 7.FSG-Novelle angewendet.

 

Gemäß § 7 Abs.3 Z3 FSG idF 7.FSG-Novelle, BGBl. I/15/2005 hat als bestimmte Tatsache zu gelten - und ist die Lenkberechtigung zu entziehen - wenn jemand als Lenker eines Kfz den zeitlichen Sicherheitsabstand beim Hintereinanderfahren nicht einhält, sofern der zeitliche Sicherheitsabstand eine Zeitdauer von 0,2 Sekunden unterschritten hat und die Übertretung mit technischen Messgeräten festgestellt wurde.

 

Gemäß § 43 Abs.14 FSG ist § 7 Abs.3 Z3 FSG idF 7.FSG-Novelle am 1. Juli 2005 in Kraft getreten.

 

In der 7.FSG-Novelle ist eine Übergangsbestimmung - etwa mit dem Wortlaut "Die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes anhängigen Verfahren sind nach der zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage fortzuführen." - nicht enthalten.

 

Der UVS als Berufungsbehörde hat daher die Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides - § 7 Abs.3 Z3 FSG idF 7.FSG-Novelle, BGBl. I/15/2005 -

anzuwenden;

siehe die in Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, Band I., 2. Auflage, E299ff zu § 66 AVG (Seite 1297ff) zitierten zahlreichen Erkenntnisse des VfGH und VwGH sowie speziell in Angelegenheiten betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung -VwGH vom 30.5.2001, 2001/11/0113 und vom 17.11.1992, 92/11/0069.

Der Bescheid der belangten Behörde wäre nach Maßgabe des §7 Abs.3 Z3 FSG idF. 7. FSG-Novelle, BGBl I/15/2005 dann zu bestätigen, wenn der Bw einen zeitlichen Sicherheitsabstand von 0,19 Sekunden oder weniger eingehalten hätte.

 

Gemäß der eingangs zitierten Videomessung hat der Bw jedoch einen zeitlichen Sicherheitsabstand von 0,28 Sekunden eingehalten.

 

Es war daher der Berufung stattzugeben, der erstinstanzliche Bescheid aufzuheben und spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

  1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.
  2. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

  3. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

 

 

 

Mag. Kofler

Beschlagwortung: § 7 Abs.3 z3 FSG idF 7. FSG-Novelle, Sicherheitsabstand beim Hintereinanderfahren

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