Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521160/4/Bi/Ga

Linz, 12.12.2005

VwSen-521160/4/Bi/Ga Linz, am 12. Dezember 2005

DVR.0690392

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn D K W, vertreten durch RA W S, vom 16. November 2005 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Braunau/Inn vom 24. Oktober 2005, VerkR21-531-2005/BR, wegen der Anordnung einer Nachschulung, einer VPU und einer amtsärztlichen Untersuchung, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 und 67a AVG

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde dem Berufungswerber (Bw) gemäß §§ 30 Abs.1, 32 Abs.2, 7 Abs.1 und 3 Z1, 3 Abs.1 Z2, 25 Abs.1 und 3, 26 Abs.2 und 32 Abs.1 Z1 Führerscheingesetz (FSG) untersagt, von der vom Landratsamt Ludwigsburg am 24. November 2000 zu A0504546571 für die Klassen BE, C1E, ML erteilten Lenkberechtigung für die Dauer von fünf Monaten, gerechnet ab 30. Juli 2005 bis einschließlich 31. Dezember 2005, in Österreich Gebrauch zu machen. Gleichzeitig wurde ihm das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen für den selben Zeitraum verboten. Weiters wurde gemäß § 24 Abs.3 FSG angeordnet, dass er sich auf seine Kosten bei einer vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie ermächtigten Stelle einer Nachschulung für alkoholauffällige Lenker zu unterziehen habe, und er wurde aufgefordert, ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten hinsichtlich seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen innerhalb offener Entziehungsdauer beizubringen, wobei er sich vor der Erstellung dieses Gutachtens einer verkehrspsychologischen Untersuchung bei einer hiezu vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie ermächtigten Stelle zu unterziehen habe. Es wurde auch darauf hingewiesen, dass die Dauer der Aberkennung des Rechts, vom deutschen Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, nicht vor Befolgung dieser Anordnungen (Nachschulung, VPU und Amtsarzt) endet. Außerdem wurde gemäß § 64 Abs.2 AVG einer Berufung dagegen deren aufschiebende Wirkung im Interesse des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug ausgeschlossen.

Die Zustellung des Bescheides erfolgte laut Rückschein am 31. Oktober 2005.

2. Dagegen wendet sich die vom Bw fristgerecht eingebrachte Berufung, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde, der durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 2. Satz AVG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 67d Abs.1 AVG).

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, er wende sich ausschließlich gegen die Auferlegung einer Nachschulung, einer verkehrspsychologischen und einer amtsärztlichen Untersuchung. Dem Bescheid sei nicht zu entnehmen, dass eine entsprechende Untersuchung auch einer deutschen Behörde genüge. Er legt eine Bescheinigung der Caritas Ludwigsburg-Waiblingen-Enz - Psychosoziale Beratung und ambulante Behandlung Suchtgefährdeter und Suchtkranker, vom 27. Oktober 2005 vor, wonach er vom 5. September 2005 bis 20. Oktober 2005 an der Motivations- und Arbeitsgruppe, Block I (Information und Motivation mit konkret dargelegten Themen) teilgenommen habe und an die Block II (Aufarbeitung der Hintergrundproblematik, Umorientierung, (Trink)Verhaltensänderung und Rückfallvermeidung) anschließe. Die therapeutische Aufarbeitung, zu der sich der Bw entschlossen habe, werde medizinisch ergänzt (Eingangs-/Labor- und Abschlussuntersuchungen) und voraussichtlich im Dezember 2005 abgeschlossen sein, wobei auch noch die Möglichkeit zum Besuch der Nachsorge-Selbsthilfegruppe ("Cleandriver") bestehe.

Weiters legt er einen medizinischen Befund Dris Udo Härle, FA für Neurologie und Psychiatrie, betreffend eine Untersuchung am 10. November 2005 vor und macht geltend, er könne die Fahrtkosten zu den jeweiligen Prüfungen in Österreich finanziell nicht leisten. Mit der Berufung solle klargestellt werden, dass ein erfolgreich bestandener MPU-Test in Deutschland für das Fahren in Österreich nach Ablauf des 31. Dezember 2005 genüge.

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz und in rechtlicher Hinsicht erwogen:

Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen ua die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird. Als bestimmte Tatsache hat gemäß § 7 Abs.3 Z1 insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz zu beurteilen ist.

Gemäß § 30 Abs.1 FSG kann Besitzern von ausländischen Lenkberechtigungen das Recht, von ihrem Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, aberkannt werden, wenn Gründe für eine Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen. Die Aberkennung des Rechts, vom Führerschein Gebrauch zu machen, ist durch ein Lenkverbot entsprechend § 32 auszusprechen. ...

Gemäß § 32 Abs.1 Z1 FSG hat die Behörde Personen, die nicht im Sinne des § 7 verkehrszuverlässig oder nicht gesundheitlich geeignet sind, ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken, unter Anwendung der §§ 24 Abs.3 und 4, 25, 26 und 29 entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit das Lenken von derartigen Kraftfahrzeugen ausdrücklich zu verbieten.

Der Bw wurde mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Braunau/Inn vom 20. Oktober 2005, VerkR96-5922-2005-Ro, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 5 Abs.2 iVm 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 schuldig erkannt und bestraft, am 30. Juli 2005 um 17.10 Uhr den Pkw (D) im Gemeindegebiet von Braunau/Inn, Erlachweg, gelenkt und sich am 30. Juli 2005 um 17.52 Uhr auf der Polizeiinspektion Braunau/Inn, Laaber Holzweg 50, gegenüber einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht, einem Polizeibeamten, geweigert zu haben, seine Atemluft mittels Alkomat auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl aufgrund von Alkoholisierungsmerkmalen vermutet werden konnte, dass er sich bei der angeführten Fahrt in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe. Der nur gegen die Strafhöhe gerichteten Berufung wurde mit Erkenntnis des UVS vom 7. Dezember 2005, VwSen-160978/4/Bi/Ga, hinsichtlich der Ersatzfreiheitsstrafe teilweise Folge gegeben. Der Schuldspruch gemäß § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 ist rechtskräftig.

Da sich die Berufung nicht gegen die Aberkennung des Rechts, vom deutschen Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, und das Lenkverbot für Motorfahrräder, vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge und Invalidenkraftfahrzeuge für den Zeitraum 30. Juli bis 20. Dezember 2005 richtet, war daher über Grundlage und Dauer der Verbote nicht mehr abzusprechen.

Gemäß § 24 Abs.3 Z1 FSG hat die Behörde unbeschadet der Bestimmungen des Abs.3a eine Nachschulung anzuordnen wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs.1 oder 1a StVO 1960. ... Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs.1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs.3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung.

Die im angefochtenen Bescheid ausgesprochene Anordnung der Absolvierung der Nachschulung für alkoholauffällige Lenker, der Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme und eines amtsärztlichen Gutachtens gemäß § 8 FSG (dh es muss zumindest auf "bedingt geeignet" lauten) stellt somit eine im Fall einer Übertretung gemäß § 99 Abs.1 StVO gesetzlich vorgesehene Folge der Entziehung der Lenkberechtigung dar. Dabei ist aus der Sicht des Unabhängigen Verwaltungssenates davon auszugehen, dass in Deutschland absolvierte, inhaltlich den vorgeschriebenen begleitenden Maßnahmen entsprechende Untersuchungen und Nachschulungen als gleichwertig anzusehen sein werden.

Allerdings ist zur vom Bw vorgelegten Bestätigung der Caritas Ludwigsburg-Waiblingen-Enz zu bemerken, dass das noch nicht die geforderte Bestätigung über die Absolvierung der Nachschulung ist, sondern eine solche naturgemäß nur nach Abschluss der Maßnahme vorgelegt werden kann, dh der Bw wird die verlangte Bestätigung frühestens nach Beendigung des angekündigten Block II vorlegen können.

Der Befund Dris Härle ist weder datiert, noch der Facharzt örtlich zuordenbar und weist auch keine Unterschrift auf; abgesehen davon, dass Dr. Härle kein Amtsarzt ist und im Befund von einer Abstinenz seit 30. Juni 2005 die Rede ist - der Vorfall vom 30. Juli 2005, bei dem beim Bw Alkoholgeruch aus dem Mund wahrgenommen wurde, relativiert diesen Befund.

Eine der vorgeschriebenen verkehrspsychologischen Untersuchung in Deutschland absolvierte gleichwertige Untersuchung, die zumindest eine bedingte Eignung des Bw zum Lenken von Kraftfahrzeugen der genannten Klassen bestätigt, würde wohl anzuerkennen sein.

Festzuhalten ist aber, dass es dem Bw bis zum Abschluss der begleitenden Maßnahmen und Feststellung seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen durch ein amtsärztliches Gutachten gemäß § 8 FSG - möglicherweise unter Auflagen wie zB regelmäßige Vorlage von Leberlaborwerten - in Österreich weiter untersagt ist, nach dem 30. Dezember 2005 Kraftfahrzeuge zu lenken. Diese Bestimmung ist im § 24 Abs.3 FSG gesetzlich vorgeschrieben und daher auch im Einzelfall nicht aussetzbar.

Gemäß § 64 Abs.2 AVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung ausschließen, wenn die vorzeitige Vollstreckung im Interesse einer Partei oder des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung gemäß dieser Bestimmung im Fall des Entzuges der Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit auf Grund des Interesses des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug immer geboten (vgl VwGH v 20.2.1990, 89/11/0252, uva).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Mag. Bissenberger

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