Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521161/8/Br/Ga

Linz, 13.12.2005

VwSen-521161/8/Br/Ga Linz, am 13. Dezember 2005

DVR.0690392

 

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn P K, geb. , D, L, vertreten durch Dr. H A, Rechtsanwalt, L, L, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz, vom 24.10.2005, Zl. Fe-1067/2005, zu Recht:

Der Berufung wird keine Folge gegeben; der angefochtene Bescheid wird mit der Maßgabe abgeändert, dass das angefochtene Verbot auf 9 (neun) Monate erstreckt wird; ebenso wird ausgesprochen, dass dem Berufungswerber während dieser Zeit eine Lenkberechtigung nicht erteilt werden darf (das Verbot endet demnach mit Ablauf des 26.5.2006).

Rechtsgrundlagen:

§§ 24 Abs.1 Z1 u. Abs.3 iVm 7 Abs.1 Z1 u. Abs.3 Z4 u. Z6 lit.b, Abs.4 u. Abs.6, 32 FSG, BGBl. I Nr. 120/1997 zuletzt geändert durch BGBl.I Nr. 129/2002 Führerscheingesetz - FSG;

§ 66 Abs. 4, § 67d Abs.2 und § 64 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem hier angefochtenen Bescheid wurde wider dem Berufungswerber in Bestätigung des Mandatsbescheides vom 23.8.2005 - wegen fehlender Verkehrszuverlässigkeit - das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädriger Leichtkraftfahrzeuge oder Invalidenkraftfahrzeuge, beginnend ab Zustellung des Bescheides (dies war der 26.8.2005) auf die Dauer von sechs Monaten verboten.

Einer Berufung wurde gemäß § 64 Abs.2 AVG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

1.1. Gestützt wurde dieses Verbot auf der als erwiesen erachteten Tatsache des Lenkens eines Kraftfahrzeuges ohne einer Lenkberechtigung, wobei der Berufungswerber am 23.7.2005 um 20.19 Uhr im Ortsgebiet von St. M, bei Strkm die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 55 km/h überschritt. Die dem Berufungswerber zuletzt im Jahr 1996 ausgestellte Lenkberechtigung für die Klasse B sei am 1.7.1996 auf eine deutsche Lenkberechtigung "umgeschrieben" worden. Diese "umgeschriebene" Lenkberechtigung sei vom Amtsgericht N a.d. D, unter der AZ: 1 Cs 32 Js 19084, wegen fahrlässiger Trunkenheit mit einer Sperrfrist von sieben Monaten eingezogen worden. In der Folge sei keine Lenkberechtigung (Fahrerlaubnis) mehr erteilt worden.

Aus diesem Grund sei die Verkehrszuverlässigkeit in Verbindung mit der krassen Geschwindigkeitsüberschreitung für die Dauer von sechs Monaten als nicht gegeben anzusehen und darauf gestützt das Fahrverbot auszusprechen gewesen.

2. Dem tritt der Berufungswerber mit seiner fristgerecht durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter erhobenen Berufung entgegen.

Er bestreitet einerseits die Richtigkeit der Geschwindigkeitsmessung als auch den Umstand des Erlöschens bzw. des aufrechten Entzuges der deutschen Fahrerlaubnis. Konkret vermeint er, das wider ihn ausgesprochene Fahrverbot habe per 6.12.2000 geendet. Er sei gemeinsam mit dem damals ihn vertretenden Rechtsfreund vom Wiederaufleben der deutschen Fahrerlaubnis ausgegangen.

Die Annahme der Behörde, er habe in Verbindung mit der Verlustanzeige seines Führerscheins über das Nichtbestehen einer Lenkberechtigung (Fahrerlaubnis) hinwegtäuschen wollen, sei rechtsirrig. Bei der Anhaltung am 23.7.2005 habe er nur deshalb den wiederaufgefundenen (österreichischen) Führerschein vorgewiesen, weil er von der Gültigkeit der Fahrerlaubnis in Deutschland ausgegangen sei.

Die im § 7 Abs.5 FSG (gemeint wohl § 7 Abs.4 FSG) begründeten Annahmen der Verkehrsunzuverlässigkeit sei demnach nicht berechtigt.

3. Der Berufungsakt wurde dem unabhängigen Verwaltungssenat von der Behörde erster Instanz zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Diesem Akt angeschlossen findet sich ein Verwaltungsstraf- und Entzugsakt der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land VerkR96-8823-1999/Mr und VerkR21-651-1999/LL-Mr, aus dem Jahr 1999. Ebenfalls finden sich Aktenauszüge aus einem Entzugsverfahren (Fahrverbot) vor dem Landratsamt N a.d. D aus dem Jahre 2000.

Demnach hat der Unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 67a Abs.1 2. Satz AVG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte angesichts zweifelsfreier Faktenlage unterbleiben.

3.1. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verfahrensakt. Ergänzend wurden die das Ereignis vom 23.7.2005 betreffenden Strafverfügungen, sowie eine Rückfrage beim Landratsamt N a.d. D über den Status der dem Berufungswerber ausgestellten Fahrerlaubnis eingeholt und dem Berufungswerber diesbezüglich Parteiengehör eröffnet. Daraus ergeben sich unstrittig die hier als Wertungskriterien heranzuziehenden erwiesenen bestimmten Tatsachen iSd. § 7 Abs.3 u. Abs.4 FSG.

4. Zur Sache:

Wie oben ausgeführt lenkte der Berufungswerber am 23.7.2005 um 20.19 Uhr den Pkw mit dem Kennzeichen ... im Ortsgebiet von St. M mit einer Fahrgeschwindigkeit von 105 km/h, ohne im Besitz einer Lenkberechtigung zu sein. Dies ist durch die Strafverfügung der Bundespolizeidirektion Linz vom 5.10.2005, S 0032098/LZ/05/3 und vom 8.11.2005, S-34.579/05-4 rechtskräftig festgestellt.

Der Berufungswerber wies den Polizeibeamten offenbar den bereits im Jahr 1996 als verloren gemeldeten Führerschein vor.

Laut rechtskräftigem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 17.3.2000, VerkR96-8823-1999/Mr lenkte der Berufungswerber am 26.6.1999 mit 0,91 mg/l auf der A1 und überschritt dabei unter Missachtung des § 46 Abs.4 lit.d u. § 15 Abs.1 StVO die erlaubte Höchstgeschwindigkeit im Beschränkungsbereich von 100 km/h um 90 km/h. Hiefür wurde im die Lenkberechtigung für die Dauer von zwölf Monaten entzogen.

Auch in Deutschland wurde gegen den Berufungswerber im Jahr 2000 wegen einer hochgradigen Alkofahrt (über 2 Promille) ein gerichtliches Fahrverbot in der Dauer von sieben Monaten in Verbindung mit einer Geldstrafe ausgesprochen.

Gemäß dem über h. Ersuchen vom Landratsamt N-S übermittelten Auszug aus der dortigen Führerscheindatei, ergeben sich drei weitere Trunkenheitsfahrten mit über 1,6 Promillen. Diese ereigneten sich demnach am 19.11.1999, am 29.12.1999 und am 8.5.2000.

Einer nachfolgend angeordneten MPU-Untersuchung unterzog sich der Berufungswerber offenbar nicht, sodass die vom 8.5.2000 bis 7.12.2000 entzogene Fahrerlaubnis nicht wieder auflebte.

Aus diesen Verhalten lag beim Berufungswerber offenbar schon damals eine Sinneshaltung vor die seine Verkehrszuverlässigkeit und Verbundenheit mit den einschlägigen gesetzlichen Werten nachhaltig vermissen hat lassen.

Darin hat sich offenbar bislang (noch) nichts geändert.

4.1. Im Anlassfall lenkte der Berufungswerber nämlich trotz entzogener Lenkberechtigung abermals einen Pkw mit hoher Geschwindigkeit durch ein Ortsgebiet. Dies obwohl ihm offenkundig der Nichtbesitz einer Lenkberechtigung (Fahrerlaubnis) bekannt gewesen ein musste. Wie sonst, als in Kenntnis seines Unrechtes betreffend die fehlende Lenkberechtigung, hätte er den als verloren gemeldeten Führerschein den einschreitenden Polizeibeamten vorgewiesen. Wäre er gutgläubig gewesen, hätte er wohl den angeblich wiederaufgefundenen Führerschein der Behörde gemeldet.

Das Vorweisen eines als gestohlen gemeldeten Dokumentes muss daher durchaus als versuchte Vortäuschung einer aufrechten Lenkberechtigung gewertet werden, was einmal mehr ein Schlaglicht auf Defizite in der Rechtsverbundenheit des Berufungswerbers wirft.

Zum Vorhalt des Beweisergebnisses äußerte sich der Berufungswerber durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter in offenkundiger Verkennung der Rechtslage im Hinblick auf das Erlöschen der ihm in Deutschland erteilten Lenkberechtigung wie folgt:

"Tatsache ist, dass dem Berufungswerber mit Entscheidung des Amtsgerichtes N an der D zur Zahl 1CS23JS19084/99 am 8.5.2000 wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr die Lenkberechtigung entzogen und eine Sperrfrist für 7 Monate ausgesprochen wurde. Richtig ist weiters, dass das im Rahmen des genannten Strafverfahrens verhängte Fahrverbot per 6.12.2000 endete. Aufgrund des nunmehr übermittelten Auszuges aus der Führerscheindatei vom 30.11.2005 des Landratsamtes N-S ist ersichtlich, dass dem Berufungswerber offensichtlich am 8.5.2000 neuerlich die Lenkberechtigung entzogen und eine Sperre bis 7.12.2000 verhängt wurde. Dem Berufungswerber ist jedoch in den darauffolgenden Jahren nicht zur Kenntnis gebracht worden, dass der eingezogene Führerschein ungültig gemacht, geschweige denn von der Behörde vernichtet wurde. Selbst der damals ausgewiesene Rechtsvertreter des Berufungswerbers war der Ansicht, dass der Führerschein von der Behörde nach Ablauf des verhängten Fahrverbotes ausgefolgt werde bzw. die Lenkberechtigung nach Ablauf der "Sperre" wieder gültig sei.

Im Übrigen wird festgehalten, dass dem Berufungswerber die ausgesprochene Verwaltungsstrafe bezüglich der anlassbezogenen Geschwindigkeitsüberschreitung bis dato nicht zur Kenntnis gebracht wurde.

Es werden daher nochmals gestellt nachstehende

Anträge:

  1. Die Berufungsbehörde möge den angefochtenen Bescheid vom 24.10.2005 wegen Rechtswidrigkeit ersatzlos beheben; in eventu
  2. Den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde I. Instanz zurückverweisen."

4.2. Auch diese Mitteilung unterstreicht einmal mehr das Fehlen eines entsprechenden Problembewusstseins. Aus der Aktenlage ergibt sich kein Anhaltspunkt dafür, dass der Berufungswerber etwa gehindert gewesen sein könnte sich über die den Status seiner Lenkberechtigung bei der deutschen Fahrerlaubnisbehörde (Landratsamt N) zu erkundigen. Da dem Berufungswerber der Auftrag sich einer MPU (medizinisch psychologische Untersuchung) unterziehen zu müssen wohl kaum entgangen sein konnte, muss es ihm wohl klar gewesen sein, dass die Fahrerlaubnis (Lenkberechtigung) ohne seine Eignung durch diese Untersuchung nachzuweisen nicht wieder aufleben konnten. Seine Darstellung der diesbezüglichen Gutgläubigkeit betreffend den Besitz einer deutschen Fahrerlaubnis muss daher als offenkundige Schutzbehauptung qualifiziert werden.

Verkannt wird offenbar auch, dass der Unabhängige Verwaltungssenat grundsätzlich nach einer entsprechenden Beweisergänzung in der Sache zu entscheiden und das Verfahren nicht an die Behörde erster Instanz zurückverweist. In diesem Zusammenhang verschweigt der Berufungswerber bei gleichzeitiger Missachtung seiner Mitwirkungspflicht, welche Beweise er als ergänzungsbedürftig erachtet. Wenn er in seiner Berufung gleichsam die in Rechtskraft erwachsene Tatsache im Rahmen seines bestreitenden Vorbringens im Rahmen dieses Verfahrens gleichsam eine Neuaufrollung zu begehren scheint, wird offenbar auch die Bindungswirkung der Administrativbehörde an die Schuldsprüche übersehen. Inhaltlich geht er auf die mit dem h. Parteiengehör vom 1.12.2005 übermittelten Fakten nicht ein.

Vielmehr lässt seine unstrittige Verhaltensgeschichte zu einschlägigen Rechts- u. Schutzvorschriften auf eine nachhaltig fehlende Verkehrsanpassungsneigung und einer diesbezüglich nachteiligen Sinneshaltung schließen.

Dies spricht in Verbindung mit den ihm zur Last liegenden Fehlverhalten und seiner einschlägigen Vorgeschichte für ein auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch fehlendes Problembewusstsein und es ist eine für die Verkehrszuverlässigkeit erforderliche Wertehaltung gegenüber den straßenverkehr- und kraftfahrrechtlichen Vorschriften dzt. noch nicht erkennbar.

Wie wäre sonst sein mit diesem Antrag offenbar anzudeuten versuchtes neues Vorbringen, dahinter aber offenbar die Wahrheit verschweigend, zu erklären.

Die obigen aktenkundigen Feststellungen werden demgegenüber vom Berufungswerber inhaltlich nicht in Abrede gestellt.

Sie sind demnach dem von h. zu treffenden Wertungskalkül zu Grunde zu legen.

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

5.1. Für den Berufungsfall sind folgende Bestimmungen des Führerscheingesetzes - FSG, idF BGBl. I Nr. 129/2002, maßgebend.

Nach § 32 Abs.1 FSG ist Personen, die nicht im Sinne des § 7 verkehrszuverlässig oder nicht gesundheitlich geeignet sind, ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken, hat die Behörde unter Anwendung der §§ 24 Abs. 3 und 4, 25, 26 und 29 entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit das Lenken eines derartigen Kraftfahrzeuges

1. ausdrücklich zu verbieten, .......

Nach § 3 Abs.2 FSG darf während dieser Zeit auch keine Lenkberechtigung erteilt werden.

Gemäß § 25 Abs.3 FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen.

Gemäß § 7 Abs.3 Z6a FSG hat als bestimmte Tatsache iSd Abs.1 zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug trotz entzogener Lenkberechtigung ... oder (Z 6b) wiederholt ohne Lenkberechtigung gelenkt hat.

Gemäß § 7 Abs.4 FSG sind für die Wertung der in Absatz 3 angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

Da beim Berufungswerber bislang keinerlei Ansätze eines Wohlverhaltens erkennbar sind, sondern es ihm immer noch jeglicher Unrechtseinsicht und verkehrsangespaßter Verhaltensneigung zu ermangeln scheint, kann das Wiedererlangen der Verkehrszuverlässigkeit nicht vor Ablauf von neun Monaten nach dem hier ausgesprochenen Fahrverbot prognostiziert werden.

Hier kommen als Wertungsfaktoren zum Nachteil des Berufungswerbers zusätzlich noch zum Tragen, dass er neben der als rücksichtslos und hochriskant zu bezeichnenden Fahrweise durch ein Ortsgebiet mit 105 km/h ohne im Besitz einer Lenkberechtigung zu sein, auch eine entsprechende nachhaltig negativ zu beurteilende jüngere Vorgeschichte besteht. Die schon im Jahr 1999 einen Entzug von zwölf Monate nach sich ziehende Alkofahrt mit 200 km/h belegt dies ebenso nachdrücklich, wie die in Deutschland aufscheinenden hochgradigen Trunkenheitsfahrten. Diese Tatsachen lassen - wie schon dargetan - ein überdurchschnittlich ausgeprägtes Defizit in seiner Sinneshaltung mit einer klaren Rückschlussmöglichkeit auf seine für eine entsprechend über das zuletzt bekannt gewordene Fehlverhalten zeitlich hinausrechende Verkehrsunzuverlässigkeit erschließen. Diese Tatsachen sind demnach bei der Wertung noch heranzuziehen, wobei der Berufungswerber darauf hinzuweisen ist, dass im Verfahren betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung das Verbot der "reformatio in peius" nicht besteht.

5.1.1. Es besteht auch keine Pflicht der Berufungsbehörde, dem Berufungswerber anzukündigen, dass sie den erstinstanzlichen Bescheid zu seinem Nachteil abzuändern beabsichtigt (VwGH 28.6.2001, 2001/11/0173 mit Hinweis auf VwGH 4.10.2000, 2000/11/0210).

Bei der Umsetzung dieser rechtlichen Grundsätze - der Wertungskriterien - ist auf die begangenen Delikte unter Berücksichtigung des Zeitlaufes und des Verhaltens während dieser Zeit und in Verbindung damit die daraus rückschließbare einschlägige Wertehaltungen des Betreffenden abzustellen (VwGH 15.12.2004, 2004/11/0139).

5.2. Der Unabhängige Verwaltungssenat übersieht wohl keineswegs, dass für den Berufungswerber auch mit dem hier ausgesprochenen Fahrverbot negative berufliche Auswirkung sein können. Dazu ist zu bemerken, dass wirtschaftliche Interessen an seiner individuellen Mobilität gegenüber dem öffentlichen Interesse nur verkehrszuverlässige Lenker am Verkehr teilnehmen zu lassen, zurückzutreten haben bzw. nicht zu berücksichtigen sind (VwGH 19.3.2001, 99/11/0328 mit Hinweis auf VwGH 24.8.1999, 99/11/0166).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. B l e i e r

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