Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104201/2/Br

Linz, 10.12.1996

VwSen-104201/2/Br Linz, am 10. Dezember 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr.Bleier über die Berufung der Frau B gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz, vom 18. November 1996, AZ.: III/S-24861/96-4, wegen Übertretungen des KFG 1967, zu Recht:

I. Der Berufung wird keine F o l g e gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird mit der Maßgabe bestätigt, daß dem Spruch die Funktion der Berufungswerberin als "Halterin" des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen ..... einzufügen ist.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl.Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. Nr.

471/1995 - AVG iVm § 19, § 24, § 51 Abs.1, § 51e Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 620/1995 - VStG.

II. Der Berufungswerberin werden zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten als Kostenbeitrag für das Berufungsverfahren 300 S (20% der verhängten Strafe) auferlegt.

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 u.2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz, hat mit dem Straferkenntnis vom 18. November 1996, Zl. III/S-24861/96-4, über die Berufungswerberin eine Geldstrafe von 1.500 S und für den Nichteinbringungsfall zwei Tage Ersatzfreiheitsstrafe verhängt, weil die Berufungswerberin es unterlassen habe auf schriftliches Verlangen der Behörde, welches ihr am 23.

Oktober 1996 zugestellt worden sei, bis zum 6. November 1996 Auskunft (gemeint eine dem Gesetz entsprechende) darüber zu erteilen, wer das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen (D) am 6.7.1996 um 18.40 Uhr in L km 4.45 auf der Richtungsfahrbahn Nord gelenkt hat.

1.1. In der Sache führte die Erstbehörde begründend im Ergebnis aus, daß die Berufungswerberin drei in Frage kommende Personen als Lenker namhaft gemacht habe. Sie hielt angesichts dieser Sachlage die Übertretung im Sinne des § 103 Abs.2 KFG als erwiesen.

Damit ist die Erstbehörde im Recht! 2. In der dagegen fristgerecht erhobenen Berufung führt die Berufungswerberin im Ergebnis gleich aus. Sie nennt wiederum drei als Lenker in Frage kommende Personen. Die Berufungswerberin vermeint weiter noch, sie hätte ohnedies bereits in einem vorangegangenen Schreiben die fraglichen Personen genannt und damit keinesfalls die Auskunft verweigert.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis aufgenommen durch die Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Bundespolizeidirektion Linz, AZ.

III/S-24861/96-4. Daraus ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt.

4. Als Sachverhalt steht unbestritten fest, daß mit dem Fahrzeug, dessen Halterin die Berufungswerberin, ist in Österreich eine Übertretung der Straßenverkehrsordnung begangen wurde (Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit). Unbestritten ist ferner, daß die Berufungswerberin aufgefordert wurde den Fahrzeuglenker bekanntzugeben. Die Aufforderung vom 18.10.1996 wurde der Berufungswerberin am 23.10.1996 zugestellt. Darin war auf die Pflicht zur vollständigen Auskunftserteilung hingewiesen. Ebenfalls wurde darauf hingewiesen, daß eine Zuwiderhandlung strafbar ist. Darauf reagierte die Berufungswerberin mit der Nennung dreier in Betracht kommender Lenker.

5.1. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat folgendes erwogen:

5.1.1. § 103 Abs.2 KFG lautet: Die Behörde kann Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer - im Falle von Probeoder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen (Verfassungsbestimmung).

Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

5.1.2. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt der Bestimmung des § 103 Abs. 2 KFG die Absicht des Gesetzgebers zugrunde, sicherzustellen, daß der verantwortliche Lenker eines Kraftfahrzeuges jederzeit festgestellt werden kann, weshalb es Sinn und Zweck dieser Regelung ist, der Behörde die jederzeitige Feststellung des verantwortlichen Lenkers eines Fahrzeuges ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen zu ermöglichen (vgl. Erk. vom 29. September 1993, Zl. 93/02/0191); die aufgrund einer behördlichen Anfrage nach § 103 Abs.2 KFG erteilte Auskunft darf daher weder in sich widersprüchlich noch unklar sein, auch die Erteilung einer unrichtigen (VwGH vom 18. Oktober 1989, Zl. 89/02/0105, und vom 23. Oktober 1991, Zl.

91/02/0073) oder einer unvollständigen Auskunft (vgl. auch VwGH 13. Juni 1990, Zl. 89/03/0291) ist der Nichterteilung einer Auskunft gleichzuhalten (VwGH 22. April 1994, 93/02/0255). Die Behörde muß dabei ohne weitere Nachforschungen in die Lage versetzt werden gegen eine bestimmte Person (Ziel des Auskunftsverlangens) im Hinblick auf die verwaltungsstrafrechtliche Verfolgung des Fahrzeuglenkers tätig werden zu können (wie hier der Fall). Diesem Erfordernis wurde die Berufungswerberin mit ihrer Beantwortung der behördlichen Anfrage nicht gerecht.

5.1.3. Im Falle der Verweigerung bzw. einer unrichtigen Erteilung einer Lenkerauskunft gilt gemäß § 2 Abs.1 VStG, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen hier ist keine Ausnahme gegeben - die Übetretung auch dann als im Inland begangen, wenn eine im Ausland wohnhafte Person von dort die Auskunft zu erteilen hat. Nach § 2 Abs.2 VStG ist nämlich eine Übertretung im Inland begangen, wenn der Täter im Inland gehandelt hat ODER HÄTTE HANDELN SOLLEN oder wenn der zum Tatbestand gehörige Erfolg im Inland eingetreten ist. Dies trifft eben auch für die Erteilung einer nicht dem Gesetz entsprechenden Auskunft zu (VwGH 14.

Juni 1996, 95/03/0102). Dieses Ergebnis ist ein faktisches, woran auch der Ort der postalischen Übermittlung der jeweiligen (ungültigen) Auskunft nichts ändern kann. Die Berufungswerberin hat daher diese Übertretung in Form der Begehung eines sogenannten Ungehorsamsdeliktes zu verantworten.

5.2. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oö. hat in einer jüngst ergangenen Entscheidung im Hinblick eines an einen in Deutschland wohnhaften Fahrzeughalter gestellten Auskunftsverlangens nach § 103 Abs.2 KFG ausgesprochen, daß sich der staatliche Gebotsbereich in der Figur des "Schutzprinzips" auch auf außerhalb des Staates befindliche Personen bezüglich Verhalten gegen ein inländisches Rechtsgut erstreckt (Walter-Mayr, Grundriß des Bundesverfassungsrechtes, 7. Auflage, RZ 176). Als Anknüpfungsfaktum ist hier die Verwendung des Kraftfahrzeuges der Berufungswerberin im Bundesgebiet der Republik Österreich und dem damit entstandenen Ingerenzverhältnis gegenüber der in diesem Staat geltenden Rechtsordnung, heranzuziehen (VwSen-103940 v. 10. September 1996). Darin wurde insbesondere auch zum Ausdruck gebracht, daß es ein rechtspolitisches Anliegen des österreichischen Gesetzgebers ist auch ausländische Fahrzeuglenker im Wege der sogenannten Lenkerauskunft auszuforschen und verwaltungsstrafrechtlich zur Verantwortung ziehen zu können. Diese Gesetzesvorschrift wurde vom Verfassungsgerichtshof in Einklang mit den Baugesetzen der Bundesverfassung stehend und (auch) nicht in Widerspruch zu Art.6 MRK erachtet (VfSlg. 9950/1984, 10394/1985 VfGH 29.9.1988 Zl. G72/88 u.a.).

5.3. Da die Berufungswerberin in der Aufforderung zur Lenkerbekanntgabe u.a. auch auf die Strafbarkeit im Falle des Zuwiderhandelns hingewiesen wurde, kommt auch ein Strafausschließungsgrund (Rechtsirrtum) nicht in Betracht.

6. Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis § 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

6.1. Konkret ist zur Strafzumessung auszuführen, daß die von der Erstbehörde verhängte Strafe durchaus angemessen ist.

Grundsätzlich ist der Unwertgehalt dieser Übertretungen als nicht bloß geringfügig zu erachten. Es liegt im öffentlichen Interesse, insbesondere im Interesse der Pflege der Verkehrssicherheit, daß ein Fahrzeuglenker, welcher straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften zuwiderhandelt, einer entsprechenden Bestrafung zugeführt werden kann. Der hier verhängten Strafe ist daher trotz des Umstandes des Strafmilderungsgrundes der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit angesichts eines bis zu 30.000 S reichenden Strafrahmens nicht entgegenzutreten gewesen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. B l e i e r

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