Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521168/2/Fra/Sta

Linz, 15.12.2005

 

 

 

VwSen-521168/2/Fra/Sta Linz, am 15. Dezember 2005

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn A B vertreten durch die Sachwalterin Frau RB gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 2. November 2005, VerkR21-105-2-2005, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung bis zur Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über seine gesundheitliche Eignung, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird stattgegeben. Der angefochtene Bescheid wird behoben.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 67a Abs.1 AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem in der Präambel angeführten Bescheid dem Berufungswerber (Bw) die Lenkberechtigung für die Klassen A, B, C1, C, E und F bis zur Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über seine gesundheitliche Eignung, entzogen.

2. Über die dagegen rechtzeitig eingebrachte Berufung hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied (§ 67a Abs.1 AVG) wie folgt erwogen:

 

2.1. Gemäß § 24 Abs.4 FSG ist, wenn Bedenken bestehen, ob die Voraussetzung der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich ärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

 

2.2. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit Bescheid vom 27. April 2005, VerkR21-105-2005, den Bw aufgefordert, einen psychiatrischen Befund zwecks Erstattung eines ärztlichen Gutachtens beizubringen.

 

Die dagegen erhobene Berufung wies der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Bescheid vom 10. August 2005, VwSen-520960/2/Fra/He, als unbegründet ab.

 

In der Begründung des nunmehr angefochtenen Bescheides geht die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck davon aus, dass das Berufungserkenntnis dem Bw am 24. August 2005 eigenhändig zugestellt und mit der Zustellung in Rechtskraft erwachsen ist. Da der Bw der Anordnung dieses Bescheides nicht entsprochen hat, konnte schon "in Anbetracht der eingetretenen Rechtskraft" der ultimativen Aufforderung des Bw, den Bescheid für ungültig erklären, nicht stattgegeben werden.

 

Der Oö. Verwaltungssenat stellt hiezu fest, dass, wenn ein rechtskräftiger Aufforderungsbescheid gemäß § 24 Abs.4 FSG vorliegt, es am Besitzer der Lenkberechtigung liegt, die Erstellung des amtsärztlichen Gutachtens innerhalb der festgesetzten Frist zu ermöglichen, will er nicht Gefahr laufen, dass ihm die Lenkberechtigung nach dieser Gesetzesstelle bis zur Beibringung des Gutachtens entzogen wird. Die Entziehung der Lenkberechtigung gemäß § 24 Abs.4 FSG setzt die Rechtskraft des Aufforderungsbescheides voraus; die Rechtmäßigkeit eines rechtskräftigen Aufforderungsbescheides kann im Entziehungsverfahren nicht mehr überprüft werden.

 

Im gegenständlichen Verfahren ist hervorgekommen, dass dem Bw mit Beschluss des Bezirksgerichtes Vöcklabruck vom 29. Juni 2005, Frau RB wohnhaft in ........... als Sachwalterin unter anderem zur Vertretung in Verfahren vor Ämtern, Behörden und Gerichten, bestellt wurde. Zum Zeitpunkt der Zustellung der Berufungsentscheidung am 24. August 2005 unmittelbar an den Bw hatte die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck von dieser Sachwalterbestellung noch keine Kenntnis.

 

Der oa Sachverhalt hat rechtlich zur Folge, dass die Berufungsentscheidung des
Oö. Verwaltungssenates noch nicht als zugestellt gilt, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. F r a g n e r

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