Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-521175/7/Ki/Bb/Da

Linz, 25.01.2006

 

 

 

VwSen-521175/7/Ki/Bb/Da Linz, am 25. Jänner 2006

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Kisch über die Berufung des Herrn F S, vertreten durch Rechtsanwaltskanzlei Mag. P, D, P, vom 5.12.2005 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 21.11.2005, VerkR21-472-2005, betreffend Aufforderung zur Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens gemäß § 8 FSG innerhalb von 6 Wochen ab Zustellung des Bescheides, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 17.1.2006 zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG iVm § 24 Abs.4 und § 8 FSG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde der Berufungswerber (Bw) gemäß § 24 Abs.4 FSG aufgefordert, innerhalb von 6 Wochen ab Zustellung des Bescheides ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 FSG beizubringen.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Perg stützt diese Entscheidung auf Erhebungen der Polizei Linz in Zusammenhang mit der Abstellung des Motorfahrrades des Bw in Linz, Traklweg. Die Beamten hätten am Bw psychische Probleme erkannt und die Prüfung der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen beantragt.

 

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber mit Schriftsatz vom 5.12.2005 fristgerecht Berufung erhoben. Im Wesentlichen wird darin ausgeführt, dass er Mitte August 2005 in Linz Urfahr, Kreuzung Wildbergstraße - Reindlstraße sein schwarzes Moped, Puch MS 50V, Kz.: 0-xx wegen Vergaserprobleme bei der BP-Tankstelle mit Sichtkontakt zum Kassabereich abgestellt habe. Von dort sei ihm das Moped gestohlen worden. Jugendliche Täter seien im September 2005 bei der Entsorgung seines Mopeds in Ebelsberg, Traklweg erwischt worden (Information der Polizei Ebelsberg). Er habe als Geschädigter das zerstörte Moped bei der Polizei Ebelsberg am 24.10.2005 abholen können. Ab Mitte August 2005 habe er nichts mehr mit dem angesprochenen Moped zu tun gehabt und habe auch keinen Kontakt mehr zu den jugendlichen Tätern gehabt und kenne sie nicht.

Er habe keine psychischen Probleme, fühle sich gesund und sei in keiner ärztlichen Behandlung.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt. Dieser hatte durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 67a Abs.1 AVG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 17.1.2006. An dieser Berufungsverhandlung nahmen der Bw sowie sein Rechtsvertreter teil. Der Vertreter der Erstbehörde hat sich entschuldigt.

 

5. Dem gegenständlichen Verfahren liegt ein Antrag des Stadtpolizeikommandos Linz, Inspektion Ebelsberg auf Überprüfung der Verkehrszuverlässigkeit gemäß § 7 FSG (gemeint wohl Prüfung der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen) des Herrn F S vom 8.11.2005 zu Grunde. Darin wird ausgeführt, dass Erhebungen betreffend des gestohlenen und in Linz, Traklweg 6 unversperrt vorgefundenen, dem Bw gehörenden Motorfahrrades, Puch MS 50V, Kennzeichen 0- ergeben hätten, dass der Bw schwer zugänglich sei und psychische Probleme hätte.

Der Bw sei laut Auskunft seines Bruders und dessen Gattin derzeit nur sehr selten an seiner Wohnadresse aufhältig; es bestehe jedoch keine Fremd- oder Selbstgefährdung.

Hinsichtlich des Mofadiebstahls seien Jugendliche ausgeforscht und einvernommen worden, welche den Bw ebenfalls als auffällig und psychisch krank beschrieben hätten.

 

Anlässlich der durchgeführten Berufungsverhandlung wurde der Bw zum relevanten Sachverhalt einvernommen. Herr S wiederholte in seiner Aussage die bereits in der Berufung angeführten Argumente und er vertrat weiterhin die Auffassung, dass er psychisch gesund sei und dieser Vorfall keine Bedenken an seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen begründen würde. Des weiteren führte er aus, dass er am Bauernhaus bei seinem Bruder lebe. Er habe dort einen eigenen Wohnbereich und arbeite und lebe dort richtig im Familienverband mit und sei in der Familie integriert.

Das Verhältnis sei ganz normal, er komme sowohl mit seiner Schwägerin als auch den Neffen gut aus.

Auf Vorhalt, der Bruder bzw. die Schwägerin hätten gegenüber Polizeibeamten ausgesagt, er sei sehr schwer zugänglich und hätte psychische Probleme, erklärte der Bw, dass er psychisch gesund, normal zugänglich und kontaktfreudig sei und eben keine psychischen Probleme habe. Er könne sich auch nicht vorstellen, warum ihn die Jugendlichen als psychisch krank beschrieben hätten und es habe auch bei der Niederschriftsaufnahme bei der Polizei keine Probleme für ihn gegeben. Er könne sich nicht vorstellen, wie die Polizeibeamten die gesundheitliche Eignung in Frage stellen könnten. Von der Bezirkshauptmannschaft Perg sei er in diesem Zusammenhang nicht einvernommen worden, er sei erst durch den angefochtenen Bescheid mit der Situation konfrontiert worden.

Herr S bestätigt, dass er seit 1978 den Führerschein für die Klassen A, B und F hat, derzeit habe er kein Fahrzeug zur Verfügung, sein PKW sei kaputt und er könne sich die Reparatur wegen Arbeitslosigkeit nicht leisten. Etwa im August vergangenen Jahres sei ein Zylinder kaputt gegangen, seither fahre er nicht mehr mit dem Auto. Zuvor sei er 1 1/2 Jahre lang mit dem Fahrzeug täglich von Perg zum Dienst gefahren. Das Auto habe er benötigt, um in die Arbeit zu kommen.

Der Bw führte weiters aus, dass er die HTL positiv abgeschlossen habe, er sei auch Lehrer gewesen, letztlich sei er aber dann auf die Technik umgeschwenkt, weil dort bessere Verdienstmöglichkeiten gegeben seien. Zuletzt sei er in der VA-Tech bzw. Siemens tätig gewesen. Es habe sich dort um eine projektbezogene Arbeit gehandelt und er sei für ein technisches Büro tätig gewesen. Nachdem das Projekt abgeschlossen war, seien seine Dienste nicht mehr benötigt worden. Derzeit sei er auf Arbeitssuche und beziehe Arbeitslosenentgelt. Er hoffe, dass er bald wieder eine Arbeit finde. Sein Tätigkeitsbereich sei CAD-Konstrukteur.

Bezüglich Alkohol erklärt Herr S, dass er Antialkoholiker sei, eventuell trinke er zum Mittagessen ein Seiderl Bier "wenn es passt", sonst trinke er keinen Alkohol, er sei auch Nichtraucher und natürlich nehme er auch keine Drogen ein. Im Jahre 2000 habe er Frau Dr. R (Fachärztin für Psychiatrie) konsultiert, damals habe ihn ein Mädchen beschuldigt, dass er ihren Freund bedroht hätte. Aus Anlass dieses Vorfalles sei von der BH Perg ein Führerscheinverfahren eingeleitet worden, der Führerschein sei ihm befristet mit der Auflage erteilt worden, eben vierteljährlich die Fachärztin für Psychiatrie aufzusuchen. Nachdem Frau Dr. R attestiert habe, dass eine Befristung nicht mehr erforderlich sei, sei diese im Jahre 2002 wieder aufgehoben worden. Von Frau Dr. R seien ihm keine Medikamente verordnet worden.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 3 Abs.1 Z3 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9).

 

Gemäß § 3 Abs.1 FSG-GV gilt als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse im Sinne des § 8 FSG gesundheitlich geeignet, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften ua die nötige körperliche und psychische Gesundheit besitzt (Z1).

 

Bestehen gemäß § 24 Abs.4 FSG Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen.

 

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind Voraussetzung für die Erlassung eines Aufforderungsbescheides nach § 24 Abs. 4 FSG begründete Bedenken in der Richtung, dass der Inhaber der Lenkberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen derjenigen Klassen, die von seiner Lenkberechtigung erfasst werden, nicht mehr besitzt. Hiebei geht es zwar noch nicht darum, konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen einer Erteilungsvoraussetzung geschlossen werden kann, es müssen aber genügend begründete Bedenken in dieser Richtung bestehen, die die Prüfung des Vorliegens solcher Umstände geboten erscheinen lassen.

 

Unter Berücksichtigung der Begründung des erstangefochtenen Aufforderungsbescheides wäre dieser Bescheid dann rechtens, wenn im Zeitpunkt seiner Erlassung ausreichende Anhaltspunkte für den Verdacht bestanden hätten, dem Bw ermangle es an der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen. Eine ausreichende Begründung für einen solchen Verdacht enthält der erstangefochtene Bescheid nicht.

Ohne - jedenfalls nach den vorgelegten Aktenunterlagen - wesentliche Ermittlungen durchzuführen bzw. den Bw zu befragen und im Rahmen eines Parteiengehörs zu informieren, hat die erstinstanzliche Behörde den nunmehr angefochtenen Bescheid erlassen. Die belangte Behörde verwies im Bescheid lediglich auf den Umstand, dass von der Polizei Linz Kenntnis erlangt worden sei, dass der Bw in Erhebungen betreffend die Abstellung seines Motorfahrrades in Linz, Traklweg, eingebunden gewesen wäre und die Beamten am Bw psychische Probleme erkannt hätten. Eine Auseinandersetzung mit dem zu Grunde liegenden Vorfall fehlt ebenso wie konkrete Feststellungen über Anhaltspunkte, die die angefochtene Aufforderung im Hinblick auf § 8 FSG nachvollziehbar machen würden bzw. insbesondere einen Rückschluss auf einen Verdacht hinsichtlich einer gesundheitlichen Nichteignung des Bw zuließen.

 

Grundsätzlich ist aus der Sicht des Unabhängigen Verwaltungssenates davon auszugehen, dass ein amtsärztliches Gutachten gemäß § 8 FSG den Zweck hat, die gesundheitliche Eignung des Untersuchten zum Lenken von Kraftfahrzeugen aus medizinischer Sicht festzustellen.

 

Wie aus den vorgelegten Verfahrensunterlagen einwandfrei hervorgeht, bestand bei dem in Rede stehenden Vorfall keinerlei Zusammenhang mit dem Lenken eines Kraftfahrzeuges.

Die Berufungsbehörde verkennt nicht, dass der gegenständlich, in den Verfahrensunterlagen geschilderte Sachverhalt bzw. das Verhalten des Bw etwas "ungewöhnlich" erscheinen mag, es ist aber nicht geeignet, begründete Bedenken hinsichtlich seiner geistigen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen hervorzurufen. Weiters ist nicht einsichtig, inwiefern für die besagte Eignungsvoraussetzung der hinsichtlich des Motorfahrrades geschilderte Sachverhalt relevant sein soll.

Auch die getätigten Aussagen des Bruders sowie dessen Gattin und der ausgeforschten Jugendlichen - wie im Vorfallensbericht des Stadtpolizeikommandos Linz vom 8.11.2005 festgehalten - ließen nicht den Schluss zu, begründete Bedenken iSd § 24 Abs.4 FSG zu rechtfertigen, zumal vor allem die Angaben der Jugendlichen, welche als "tatverdächtig" galten und auch an den Staatsanwalt beim LG Linz angezeigt wurden, die begründete Vermutung zulassen, dass diese den Bw zu belasten versucht haben könnten, um sich ihrer eigenen strafrechtlichen Verantwortlichkeit zu entziehen.

 

Im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung hat sich der Bw der Möglichkeit begeben, seinen gesundheitlichen Zustand aus seiner Sicht zu schildern bzw. einen entsprechenden Eindruck seiner Person zu vermitteln. Er erklärte, dass er psychisch gesund, normal zugänglich und kontaktfreudig sei. Er sei auch Antialkoholiker und Nichtraucher und nehme natürlich auch keine Drogen. Im Übrigen machte der Bw bei der Berufungsverhandlung einen in gesundheitlicher Hinsicht unauffälligen Eindruck und war auch vollkommen orientiert. Eine allfällige psychische Erkrankung konnte nicht abgeleitet werden.

Die Berufungsbehörde vermeint, dass das Verhalten des Bw, gemessen an objektiven Maßstäben, (noch) durchaus im Normbereich gelegen ist und keinen ausreichenden Bezug zu kraftfahrrechtlichem oder straßenverkehrsrechtlichem Fehlverhalten aufweist.

 

 

Auch wenn dem Bw - wie er selbst im Rahmen der mündlichen Verhandlung angegeben hat im Jahr 2000 aufgrund des Vorfalles, dass ihn damals ein Mädchen beschuldigt habe, dass er ihren Freund bedroht hätte - der Führerschein befristet mit der Auflage erteilt wurde, vierteljährlich die Fachärztin für Psychiatrie aufzusuchen, so lässt dieser bereits etwa fünf Jahre zurückliegende Vorfall keine Rückschlüsse für eine fehlende gesundheitliche Eignung zum gegenwärtigen Zeitpunkt zu.

 

Abgesehen davon hat die belangte Behörde auch bei der letzten Erteilung der Lenkberechtigung (25.3.2003) die gesundheitliche Eignung des Bw zum Lenken von Kraftfahrzeugen ohne Einschränkung bzw. Befristung bejaht, sodass davon auszugehen ist, dass durch die Erstinstanz das Vorliegen der gesundheitlichen Eignung, insbesondere im Hinblick auf psychische Erkrankungen, geprüft und die gesundheitliche Eignung für gegeben erachtet wurde.

Seit dieser Erteilung vor nunmehr nicht ganz drei Jahren scheint der Berufungswerber im Straßenverkehr unauffällig geblieben zu sein.

Der Bw weist nach der Aktenlage diesbezüglich keinerlei Vormerkungen auf.

 

Für die Berufungsbehörde ergibt sich sohin zusammenfassend, dass nach dem abgeführten Beweisverfahren Bedenken an der gesundheitlichen Eignung des Bw zum Lenken von Kraftfahrzeugen, die eine amtsärztliche Untersuchung rechtfertigten, nicht mit der für die Anordnung einer solchen Maßnahme notwendigen Begründbarkeit vorliegen. Insbesondere vermag der UVS das dem angefochtenen Bescheid zu Grunde gelegte Verhalten aus dem gegenständlichen Vorfall nicht als geeignet zu erkennen, begründete Bedenken zu erzeugen, ob die gesundheitliche Eignung des Bw zum Lenken von Kraftfahrzeugen noch besteht.

 

Auf den konkreten Einzelfall bezogen, vertritt die Berufungsbehörde, unter Zugrundelegung des oa Sachverhaltes vor dem Hintergrund der zitierten Rechtslage, somit die Auffassung, dass von der amtsärztlichen Untersuchung (noch) abgesehen werden kann, weil der oa Vorfall bzw. das zugrundeliegende Verhalten des Bw auch eine mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung nicht rechtfertigt und auch nicht ausreichend indiziert ist. Daraus resultiert die spruchgemäße Entscheidung.

Vor allem im Hinblick auf diesen einzigen Vorfall sind Bedenken im Sinne des § 24 Abs.4 FSG nicht gerechtfertigt.

 

Abschließend darf festgestellt werden, dass die "Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens" nach aktueller Rechtslage nicht mehr vorgesehen ist. Dem Bw hätte bei Vorliegen der Voraussetzungen vorgeschrieben werden müssen, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen (Wortlaut des § 24 Abs.4 FSG idFd 5. FSG-Novelle, BGBl.I.Nr.81/2002 seit 1. Oktober 2002).

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180  Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

Mag. K i s c h

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum