Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521176/5/Sch/Hu

Linz, 21.02.2006

 

 

 

VwSen-521176/5/Sch/Hu Linz, am 21. Februar 2006

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn M D vom 1.12.2005 gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 18.11.2005, Fe-1640/2005, wegen Entziehung der Lenkberechtigung, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 10.2.2006 zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung auf drei Monate herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG.

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Mit dem oa Bescheid wurde Herrn M D, F, L, die von der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung am 18.8.1999 unter Zl. VerkR20-1650-99/UU, für die Klassen B, C, F und G erteilte Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit für die Dauer von 6 Monaten ab Rechtskraft des Bescheides gemäß §§ 7, 24, 25 und 29 Führerscheingesetz (FSG) entzogen.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates in Form eines Einzelmitgliedes (§ 67a Abs.1 zweiter Satz AVG) gegeben.

 

3. Eingangs wird - um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, im Wesentlichen auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid verwiesen.

Die Erstbehörde hat mit Verfügung vom 14.12.2004 dem Berufungswerber mitgeteilt, dass aufgrund einer Polizeianzeige wegen Verdachtes der Körperverletzung und der Sachbeschädigung ein Ermittlungsverfahren zur Beurteilung seiner Verkehrszuverlässigkeit eingeleitet wurde. Gleichzeitig wurde verfügt, dass dieses Verfahren gemäß § 38 AVG bis zum rechtskräftigen Abschluss des Gerichtsverfahrens ausgesetzt wird.

 

Dieses Gerichtsverfahren ist mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 23.8.2005, 23 Hv 75/05k, mit der Verurteilung des Berufungswerbers wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach § 83 Abs.1 und 84 Abs.1 StGB zu einer Geldstrafe abgeschlossen worden.

 

Gleichzeitig wurde angeordnet, dass die Probezeit im Hinblick auf die bedingte Strafnachsicht zum Urteil 23 Hv 22/04i des Landesgerichtes Linz auf 5 Jahre verlängert wurde.

 

Im Bezug auf die Strafbemessung ist im Urteil der Erschwerungsgrund von zwei einschlägigen Vorstrafen hervorgehoben.

 

Der Sachverhalt, der zur Verurteilung des Berufungswerbers am 23.8.2005 geführt hat, hat sich in der Nacht vom 16. auf den 17.7.2004 zugetragen. Im angefochtenen Bescheid wurde der Beginn der Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung mit der Rechtskraft des Entziehungsbescheides festgesetzt. Geht man davon aus, dass die Zustellung der gegenständlichen Berufungsentscheidung und damit der Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung im Monat März 2006 erfolgt, ergibt sich, ausgehend von einer ursprünglich verfügten Entziehungsdauer von 6 Monaten, eine Verkehrsunzuverlässigkeitsprognose für den Berufungswerber im Ausmaß von rund 26 Monaten (Juli 2004 bis September 2006). Wenngleich die vom Berufungswerber an den Tag gelegte Sinnesart in Verbindung mit dem Umstand, dass, wie von der Erstbehörde zutreffend ausgeführt, ein Wohlverhalten während der Dauer eines Entziehungsverfahrens, von dem der Betreffende Kenntnis erlangt hat, nicht schwer wiegt, kann nach Ansicht der Berufungsbehörde die Annahme eines derartig langen Zeitraumes der Verkehrsunzuverlässigkeit des Berufungswerbers anhand der Wertungskriterien des § 7 Abs.4 FSG nicht gestützt werden.

 

Allerdings kann auch nicht angenommen werden, dass der Berufungswerber schon zum jetzigen Zeitpunkt wiederum verkehrszuverlässig wäre. Massive und wiederholte Angriffe gegen das Rechtsgut der körperlichen Unversehrtheit von Menschen belegen eine Sinnesart, die den Berufungswerber von der Teilnahme am Straßenverkehr, wo bekanntlich immer wieder Situationen entstehen, die vom Lenker eines Kraftfahrzeuges besonnen gemeistert werden müssen, im Sinne der Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer als Lenker führerscheinpflichtiger Kfz für längere Zeit ausschließt.

 

Der Vollständigkeit halber ist noch anzufügen, dass der Berufungswerber in der Berufungsschrift vom 1.12.2005 beantragt hat, ihm "eine Anhörung zu genehmigen". Zu der eingangs angeführten Berufungsverhandlung ist er jedoch trotz ordnungsgemäßer Zustellung der Parteienladung ohne Angabe von Gründen nicht erschienen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

S c h ö n

 

 

 

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