Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521177/3/Br/Sta

Linz, 22.12.2005

 

 

 

VwSen-521177/3/Br/Sta Linz, am 22. Dezember 2005

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn E K, geb. , E, L, vertreten durch die Rechtsanwälte K & P Rechtanwälte KEG, S, L, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz, vom 18.11. 2005, Zl. Fe-384/2005, zu Recht:

 

Der Berufung wird Folge gegeben; der angefochtene Bescheid wird ersatzlos behoben.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 24 Abs.1 Z1 iVm 7 Abs.1, Abs.3 Z9 u. 4 FSG, BGBl. I Nr. 120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2005 FSG;

§ 66 Abs. 4, § 67d Abs.2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Die Behörde erster Instanz hat dem Berufungswerber mit dem in der Präambel bezeichneten und im Anschluss an eine ohne Äußerung der Verfahrenspartei aufgenommene Niederschrift, mündlich verkündeten Bescheid - ab dessen Rechtskraft - dessen ihm am 14.5.2005 unter F 02034/02 erteilte Lenkberechtigung für die Dauer von 6 (sechs) Monaten entzogen.

 

 

2. Gestützt wurde dieser Entzug auf einen zur Anzeige gebrachten Vorfall vom 14.1.2005. Diesbezüglich wurde am 16.3.2005 gegen den Berufungswerber ein Ermittlungsverfahren eingeleitet. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens wurde das bezughabende Urteil des BG Linz, ...v. .... beigeschafft. Dem zur Folge wurde der Berufungswerber wegen des Vergehens der Körperverletzung in mehreren Fällen (§ 83 Abs.1 u. Abs. 2 StGB) und wegen gefährlicher Drohung (§ 107 StGB) rechtskräftig zu 360 Tagessätzen á 3 Euro, mithin zu einer Gesamtgeldstrafe von 1.080 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 2 (zwei) Monaten verurteilt.

Mildernd wurde das reumütige Geständnis, erschwerend die Vorstrafen sowie mehrere Tatwiederholungen gewertet.

Gemäß diesem Urteilsspruch habe der Berufungswerber in der zweiten Jahreshälfte des Jahres 2004 und zuletzt am 14.1.2005 in vier Fällen verschiedenen Personen nicht unerhebliche Verletzungen zugefügt und am 18.12.2004 eine gefährliche Drohung begangen.

In Bindung der Behörde an dieses Gerichtsurteil sei angesichts der Mehrfachbegehung von einer fehlenden Verkehrszuverlässigkeit auszugehen. Aus diesem Verhalten des Berufungswerbers sei eine Sinnesart abzuleiten, die den Berufungswerber als besonders aggressiv kennzeichne. Diese aus dem Verhalten abzuleitende Sinneshaltung lasse insbesondere auch auf ein rücksichtsloses und die Verkehrssicherheit gefährdendes Verhalten im Straßenverkehr schließen.

Bei diesen Überlegungen nahm die Behörde erster Instanz auch darauf Bedacht, dass dem Berufungswerber im Jahr 2004 die Lenkberechtigung zweimal wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung entzogen werden musste. Selbst wenn die seit 14.1.2005 verstrichene Zeit berücksichtigt wurde, ist unter Berücksichtigung der seit 2001 insgesamt viermaligen Verurteilungen wegen Körperverletzungen von einer noch zumindest 6 Monate währenden Verkehrsunzuverlässigkeit auszugehen.

 

 

2.1. Der Berufungswerber tritt diesem Bescheid mit seiner durch die ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht erhobenen Berufung entgegen und führt aus:

" I.

In umseits bezeichneter Verwaltungssache habe ich die K & P Rechtsanwälte KEG, Dr. C S, Mag. A P, Mag. D P, S, L, mit meiner Vertretung beauftragt und ersuche höflich, das Vertretungsverhältnis zur Kenntnis zu nehmen.

Meine ausgewiesenen Vertreter mögen von sämtlichen verfahrensrelevanten Vorgängen verständigt werden.

 

 

II.

In umseits bezeichneter Verwaltungssache erhebe ich durch meine ausgewiesenen Vertreter fristgerecht gegen den mündlich verkündeten Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 18.11.2005, Fe-..., mit welchem die von der BPD Linz am 14.05.2002 unter Zahl F.... für die Klassen A und B erteilte Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit für die Dauer von sechs Monaten ab Rechtskraft des Bescheides entzogen wurde, das Rechtsmittel der

 

B E R U F U N G

 

an die zuständige Berufungsbehörde, die ich wie folgt begründe:

Gem. § 7 Abs. 2 (gemeint wohl Abs.1) FSG gilt als nicht verkehrszuverlässig eine Person, wenn aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

 

Gem. § 7 Abs. 3 Ziff. 9 FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1 insbesondere zu gelten, wenn jemand eine strafbare Handlung gegen Leib und Leben gem. den §§ 75, 76, 84 - 87 StGB oder wiederholt gem. den §§ 83 StGB begangen hat.

 

Gem. § 7 Abs. 4 FSG sind für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit, maßgebend. Unstrittig ist, dass ich mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Linz zu ... v. am 06.07.2005 wegen des Vergehens der Körperverletzung in mehreren Fällen (§ 83 Abs. 1 und Abs. 2 StGB) und der gefährlichen Drohung (§ 107 Abs. 1 StGB) rechtskräftig verurteilt wurde, wobei bei der Strafbemessung das Geständnis als mildernd, einschlägige Vorstrafen sowie mehrere verschiedene Straftaten und mehrere Tatwiederholungen als erschwerend gewertet wurden.

 

Die in § 7 Abs. 1 FSG i.V.m. § 7 Abs. 3 FSG umschriebene bestimmte Tatsache liegt daher vor. Diese bestimmte Tatsache muss aber noch einer Wertung unterzogen werden, da nicht quasi automatisch bei einer mehrfachen Begehung von Körperverletzungsdelikten von Verkehrsunzuverlässigkeit - so wie dies die Erstbehörde vermeint - auszugehen ist.

 

Bei der Verkehrszuverlässigkeit geht es um die Frage, wie sich eine Person voraussichtlich im Verkehr verhalten wird. Es soll daher bei jedermann a priori die praesumpti iuris der Verkehrszuverlässigkeit ( gemeint wohl Verkehrsunzuverlässigkeit) bestehen, die die Behörde erst zu widerlegen hat. Die Behörde soll den Mangel an Verkehrszuverlässigkeit nur aufgrund erwiesener, bestimmter Tatsachen annehmen dürfen; es dürfen dies jedoch nur Tatsachen sein, aufgrund derer zwingend angenommen werden muss, dass der zu Beurteilende die Verkehrssicherheit gefährden wird oder sich schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird, nicht aber bloß allgemein seine Verlässlichkeit anzweifeln dürfen.

 

Wie sich aus dem rechtskräftigem Straferkenntnis bzw. Strafakt ergibt, sind sämtliche zur Last gelegten Körperverletzungshandlungen mit meiner Tätigkeit als Türsteher in einer Discothek untrennbar in Verbindung zu bringen. Ohne mein Verhalten beschönigen zu wollen, ist doch zu beachten, dass ich im Rahmen meiner Tätigkeit ständig in den Nachtstunden mit randalierenden und betrunkenen Gästen, die einen Eintritt in das Lokal erzwingen wollen, zu tun habe, keine einzige der strafbaren Handlungen ist auf eine Auseinandersetzung im sonstigen Leben zurückzuführen.

 

Darüber hinaus ist von der Begehung der letzten strafbaren Handlung (14.01.2005) bis zur Erlassung des erstinstanzlichen Entziehungsbescheides am 18.11.2005 ein Zeitraum von rund elf Monaten vergangen. Die seit der Tat verstrichene Zeit und das Wohlverhalten während dieser Zeit muss aufgrund der Länge dieser Zeit zu meinen Gunsten ins Gewicht fallen. Würde man der Ansicht der Erstbehörde folgen, würde sich eine Verkehrsunzuverlässigkeit von 17 Monaten ergeben, was nicht gerechtfertigt ist.

 

Zusammengefasst wird daher nachstehender

 

A N T R A G

 

gestellt:

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich möge meiner Berufung Folge und den angefochtenen (mündlich verkündeten) Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 18.11.2005, Fe-... ersatzlos beheben, in eventu jedenfalls die Entzugsdauer deutlich herabsetzen.

 

Ich beantrage ausdrücklich die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung.

 

 

Linz, am 01.12.2005/Mag.Pro/HS E K"

 

 

 

3. Der Verfahrensakt wurde dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt. Dieser hat demnach durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 67a Abs.1 2.Satz AVG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte hier trotz des Antrages mit Blick auf die stattgebende Entscheidung und angesichts unstrittiger Faktenlage unterbleiben (§ 67d Abs.2 Z1 letzter Satz AVG).

 

 

3.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verfahrensakt. Ergänzend wurde noch der Stand über aktuelle Vormerkungen im Wege der Behörde erster Instanz beigeschafft. Daraus ergibt sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt.

 

 

4. Der aus K im I abstammende 27-jährige Berufungswerber setzte die zur Verurteilung führenden Handlungen offenbar in Verbindung mit seiner Tätigkeit als Türsteher im Lokal E. Diese Feststellung scheint mit Blick auf die Motivlage und das Gelegenheitsverhältnis für die Wertung dieses strafbaren Verhaltens nicht unbedeutend. Konkret hatte der Berufungswerber einen Lokalbesucher abgewiesen was offenbar zur emotionalen Aufschaukelung und folglich zu entsprechenden Angriffen mit Verletzungsfolgen führte. Darin kann den Berufungsausführungen durchaus gefolgt werden. Er ist seit 2003 im Straßenverkehr gänzlich unbescholten geblieben, wobei von 2001 bis 2003 nur drei Parkdelikte aufscheinen.

 

5. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß den allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung darf eine solche im Sinne des § 3 Abs.1 FSG nur Personen erteilt (und daher auch nur belassen) werden, die verkehrszuverlässig sind (§ 7).

 

Verkehrszuverlässigkeit

§ 7. (1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit gefährden wird, insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im

Straßenverkehr, Trunkenheit oder einen durch Suchtgift oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand

...

(3) Als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs.2 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand

...

Z 9 eine strafbare Handlung gegen Leib und Leben gemäß den §§ 75, 76, 84 bis 87 StGB oder wiederholt gemäß dem § 83 StGB begangen hat;

 

...

(4) Für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs. 3 Z 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.

...

Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung

Allgemeines

...

Dauer der Entziehung

§ 25. (1) Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen.

...

(3) Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) ist eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen.

...

5.2. Hier beschränkt sich die rechtliche Beurteilung auf den Umstand der gerechtfertigten Annahme der fehlenden Risikoeignung für die Teilnahme am Straßenverkehr angesichts der zwischenzeitig nahezu zwölf Monate zurückliegenden begangenen Körperverletzung. Den Kurzzeitentzügen aus dem Jahr 2004 wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen ist im Sinne des § 7 FSG kein Wertungsfaktor mehr zuzumessen, zumal der einem solchen Entzug bereits vom Gesetzgeber zuerkannte Wertungsfaktor bereits konsumiert ist und der Behörde ein eigene Wertung eines solchen Verhaltens verwehrt ist (s. VfGH 10.6.2003, G360/02 ua).

Die Tatwiederholungen sind in den Verurteilungen des Berufungswerbers nach § 83 Abs.1 StGB auch in den Jahren 2001, 2002 und 2003 zu erblicken.

Die Tatsache, dass dies in der Funktion als Türsteher und damit in einem spezifischen Gelegenheitsverhältnis einer solchen Tat begangen wurden, ist bei der Wertung ebenso, wie auf sein bislang tadelloses Verhalten im Straßenverkehr seit der letzten zur Verurteilung führenden Tat vom Jänner 2005, Bedacht zu nehmen gewesen.

 

5.2.1. Der Verwaltungsgerichtshof hat etwa trotz einer Verurteilung wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung als Beteiligter nach § 12 zweiter Fall in Verbindung mit § 87 Abs.1 StGB und der Vergehen der Freiheitsentziehung nach § 99 Abs.1 StGB, der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB, der Nötigung nach § 105 Abs.1 StGB und des Vergehens nach § 50 Abs.1 Z. 1 und 4 Waffengesetz als schuldig erkannte Person, einen erstmaligen Entzug der Lenkberechtigung in der Dauer von zwei Jahren als "erheblich zu Lange" gewertet. Es wurde begründend wohl ausgeführt, dass von Kraftfahrzeuglenkern wegen der im Straßenverkehr häufig auftretenden Konfliktsituationen eine nicht zu Gewalttätigkeiten neigende Sinnesart verlangt werden müsse (VwGH 23.4.2002, 2001/11/0346 mit Hinweis auf VwGH 26.2.2002, 2001/11/0379, mwN).

Auch wurde eine auf schwerer Körperverletzung basierende Verurteilung in der Dauer von 16 Monaten nach Tatbegehung ausgesprochener Entzug als rechtswidrig erkannt (VwGH 14.9.2004, 2004/11/0119). Ebenso eine Verurteilung nach § 83 Abs.1, § 84 Abs. 2 Z1 1 StGB und ein erst nach Ablauf einer Zeit von 20 Monaten endender Entzug (VwGH 6.7.2004, 2002/11/0130, ebenso VwGH 20.9.2001, 2001/11/0119).

Als gesichert kann laut Judikatur gelten, dass auch schon die einmalige Begehung eines schweren Verletzungsdeliktes auf Grund der daraus erschließenden Sinnesart die Verkehrszuverlässigkeit vorübergehend verneinen lassen kann. Unter Hinweis auf die dazu ergangene Judikatur zur früheren Bestimmung des § 66 Abs.1 lit.a KFG wird eine Aggressionstendenz und eine Person mit solchen Eigenschaften als ein die Verkehrssicherheit in Frage stellender Verkehrsteilnehmer erkannt (VwGH 21.4.1998, 98/11/0006).

Da hier die Tatbegehung des Berufungswerbers wohl primär mit seiner beruflichen Tätigkeit und der sich dort typischer Weise unter erhöhter Gefahr von aggressionsverbundenen Konfliktsituationen ergeben hat - was diesen wohl keineswegs bagatellisieren soll - lässt dies weniger den Schluss auf eine "auch die Verkehrszuverlässigkeit ausschließende Aggressionsbereitschaft auch im Straßenverkehr" zu. Diesbezüglich hat sich der Berufungswerber offenbar seit einem Jahr nichts mehr zu Schulden kommen lassen.

Dem Zeitfaktor und dem Verhalten während eines solchen Zeitlaufes kommt nämlich bei einer derartigen Beurteilung entscheidende Bedeutung zu.

Der Unabhängige Verwaltungssenat vermag daher zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine ausreichende Grundlage mehr erblicken, dass der Berufungswerber noch weitere sechs Monate und somit bis 18 Monate nach der begangenen Körperverletzung als verkehrsunzuverlässig prognostiziert werden müsste. Im Ergebnis ist es zu vermeiden, dass ein Entzug letztlich nur mehr als zusätzliche Strafe empfunden wird und letztlich nur mehr als solche zur Wirkung gelangen würde.

Es scheint im Lichte der Judikatur selbst keine Grundlage dafür zu bestehen, im Verhalten des Berufungswerbers noch für weitere drei Monate dessen Verkehrsunzuverlässigkeit zu erblicken. Immerhin hat er zwischenzeitig ein ganzes Jahr und im Ergebnis seit jeher unbeanstandet am Straßenverkehr teilgenommen (VwSlg 15059 A/1998 mit Hinweis auf VwGH 25.8.1998, 97/11/0213 zum diesbezüglich gleichlautenden KFG).

Wenngleich es sich bei einer Entzugsmaßnahme grundsätzlich um keine Strafe, sondern um eine Schutzmaßnahme der Verkehrsteilnehmer von einer verkehrsunzuverlässigen Person handelt, sieht sich der Unabhängige Verwaltungssenat zum Hinweis veranlasst, dass dieses Regime in seiner Wirkung nicht in die Nähe des Verbotes einer Doppelbestrafung und damit in Konflikt zum Schutzbereich der EMRK geraten darf. Diese gilt es in jedem Einzelfall zu prüfen, wobei - wie schon dargelegt - dem Verkehrsverhalten ein höheres Gewicht zukommt als einem Verhalten welches in Wahrheit mit dem Straßenverkehr nichts zu tun hat.

Der Berufung kam daher Berechtigung zu.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. B l e i e r

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