Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521178/2/Sch/Hu

Linz, 21.02.2006

 

 

 

VwSen-521178/2/Sch/Hu Linz, am 21. Februar 2006

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über den Antrag des R D-D vom 4.11.2005 auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 8.3.2005, VwSen-520832/10/Zo/Pe, abgeschlossenen Verfahrens wegen Entziehung der Lenkberechtigung zu Recht erkannt:

 

Der Antrag wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 69 Abs.2 und 4 AVG.

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat mit Erkenntnis vom 8.3.2005, VwSen-520832/10/Zo/Pe, der Berufung des Herrn R D-D, K, H, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 6.12.2004, VerkR21-485-2004, wegen Entziehung der Lenkberechtigung teilweise stattgegeben und die Entziehungsdauer mit 28 Monaten festgelegt, sodass diese mit Ablauf des 26.12.2006 enden wird.

 

Dem Entziehungsverfahren zugrunde lag die Verurteilung des Berufungswerbers wegen mehrerer Eigentumsdelikte unter Zuhilfenahme von Kfz.

 

Die Berufungsbehörde hat in der oben erwähnten Entscheidung insbesondere verfügt, dass die Haftzeiten, die vom Gericht verhängt wurden, in die Entziehungsdauer mit einzurechnen wären, wogegen der erstbehördliche Bescheid die gegenteilige Anordnung enthalten hatte.

 

Begründend wurde diesbezüglich vom Oö. Verwaltungssenat insbesondere ausgeführt, dass derzeit nicht absehbar sei, ob bzw. zu welchem Zeitpunkt der Berufungswerber allenfalls vorzeitig aus der Haft entlassen wird. Würde man diese unbestimmte Zeit nicht in die Entziehungsdauer einrechnen, so würde man die Entscheidung darüber, wann der Berufungswerber seine Verkehrszuverlässigkeit wieder erlangen wird, im Ergebnis dem Gericht übertragen.

 

2. Diesbezüglich ist in rechtlicher Hinsicht auszuführen:

 

Gemäß § 69 Abs.4 AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein Unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.

 

Aufgrund des Umstandes, dass das seinerzeitige Führerscheinverfahren mit dem erwähnten Erkenntnis des Oö. Verwaltungssenates abgeschlossen wurde, ist dieser auch zur Entscheidung über den vorliegenden Wiederaufnahmeantrag zuständig.

 

Gemäß § 69 Abs.2 AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat.

 

Der Antragsteller stützt gegenständlich seine Eingabe auf den Umstand, dass das Ende seiner Strafhaft nicht, wie es sich aus dem Gerichtsurteil ergeben hätte, erst am 16.6.2006 eintreten wird, sondern er bereits am 15.4.2005 aus der Haft entlassen worden sei. Nach den entsprechend beigelegten Unterlagen ist er gemäß Entschließung des Bundespräsidenten vom 7.4.2005 begnadigt worden.

 

Im Antrag wird weiters ausgeführt, dass der Antragsteller, nachdem er nunmehr wieder in Freiheit ist, dringend zum Unterhalt für sich und seine Familie einen Arbeitsplatz benötigt, welcher wiederum voraussetzt, dass er im Besitz einer Lenkberechtigung wäre. Er ersuche deshalb um Wiederaufnahme des eingangs erwähnten Verwaltungsverfahrens und - sinngemäß - entsprechende Reduzierung der Dauer der Entziehung seiner Lenkberechtigung.

 

Der gegenständliche Antrag muss aber als verspätet im Sinne der gesetzlichen Antragsfrist des § 69 Abs.2 AVG angesehen werden. Selbst wenn man unterstellt, dass das Anliegen des Berufungswerbers überhaupt einen Wiederaufnahmegrund darzustellen vermag, hat er hievon mit dem Zeitpunkt der vorzeitigen Entlassung aus der Strafhaft Kenntnis erlangt. Wenn er also am 15.4.2005 aus der Haft entlassen wurde, war damit das Antragstellungsrecht im November 2005 längst verfristet.

 

Der Antrag musste daher aufgrund der zwingenden gesetzlichen Fristenregelung als verspätet eingebracht zurückgewiesen werden.

 

Unbeschadet dessen ist aber noch Folgendes auszuführen:

 

Gemäß § 69 Abs.1 Z1 bis 3 AVG stellen bestimmte Umstände einen Wiederaufnahmegrund dar. Die oben erwähnte Entscheidung des Oö. Verwaltungssenates ist aber weder erschlichen worden (Z1), durch das Hervorkommen neuer Tatsachen oder Beweismittel relativiert worden (Z2), noch war sie von einer Vorfrage abhängig, die nachträglich anders beurteilt wurde.

 

Der Umstand, dass der Berufungswerber vorzeitig aus der Haft entlassen werden könnte, hat ja gerade zu den Erwägungen des Oö. Verwaltungssenates im Hinblick auf eine Abänderung der Entziehungsdauer und der Einrechnung der Strafhaftzeiten geführt. Die Eventualität, die durch die vorzeitige Entlassung des Berufungswerbers tatsächlich eingetreten ist, wurde also vom Oö. Verwaltungssenat bereits bei seiner Entscheidungsfindung berücksichtigt.

 

Wenn keiner der abschließend gesetzlich geregelten Wiederaufnahmegründe zutrifft, ist es der Behörde verwehrt, in die Rechtskraft ihrer Entscheidung aufgrund eines Wiederaufnahmeantrages einzugreifen, auch wenn dieser, was gegenständlich ohnedies nicht der Fall war, rechtzeitig eingebracht worden wäre.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

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