Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521179/3/Bi/Be

Linz, 03.01.2006

 

 

 

VwSen-521179/3/Bi/Be Linz, am 3. Jänner 2006

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn W P, vom 22. November 2005 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 7. November 2005, VerkR21-728-2005, wegen Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 und 67a AVG

 

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde dem Berufungswerber (Bw) die von der BH Linz-Land am 3. Oktober 1968, VR-Pu-44/149-1968, für die Klassen A und B erteilte Lenkberechtigung gemäß §§ 24 Abs.1, 26 Abs.2, 3 Abs.2 FSG für die Dauer von 8 Monaten, gerechnet ab 12. September 2005, entzogen. Weiters wurde gemäß § 24 Abs.3 FSG angeordnet, der Bw habe sich vor Ablauf der Entziehungsdauer auf eigene Kosten einer begleitenden Maßnahme (einer Nachschulung/einem Einstellungs- und Verhaltenstraining und Aufbauseminar) zu unterziehen und vor Ablauf der Entzugsdauer ein amtsärztliches Gutachten über die gesundheitliche Eignung und überdies zur Erstattung des aä Gutachtens eine verkehrspsychologische Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle beizubringen, wobei die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung dieser Anordnungen ende. Gemäß § 64 Abs.2 AVG wurde die aufschiebende Wirkung einer allfällig eingebrachten Berufung aberkannt. Die Zustellung des Bescheides erfolgte mit 7. November 2005.

2. Dagegen wendet sich die vom Bw am 22. November 2005 persönlich eingebrachte Berufung, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde, der durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 2. Satz AVG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 67d Abs.1 AVG).

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz und in rechtlicher Hinsicht erwogen:

Gemäß § 63 Abs.5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.

Aus dem vorgelegten Verfahrensakt geht hervor, dass der oben genannte Bescheid dem Bw am 7. November 2005 persönlich übergeben wurde, wobei die Rechtsmittelbelehrung der zitierten Bestimmung vollinhaltlich entsprach - mit der Betonung "gerechnet ab heutigem Datum" wurde der Bw dezidiert auf den Beginn des Fristenlauf mit 7. November 2005 hingewiesen. Trotz Ablauf mit 21. November 2005 übergab der Bw das Rechtsmittel erst am 22. November 2005 persönlich bei der Erstinstanz, daher verspätet.

Im Rahmen des Parteiengehörs wurde ihm dieser Umstand zur Kenntnis gebracht, er hat am 3. Jänner 2005 telefonisch den Umstand der Verspätung seines Rechtsmittels zur Kenntnis genommen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Bissenberger

 

 

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