Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521182/6/Ki/Ps

Linz, 31.01.2006

 

 

 

VwSen-521182/6/Ki/Ps Linz, am 31. Jänner 2006

DVR.0690392

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Herrn L S, M, U, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. M L und DDr. K R H, B, S, vom 6. Dezember 2005, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 21. November 2005, Zl. VerkR21-676-2005/BR, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung sowie Verbot des Lenkens von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen, nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 26. Jänner 2006 durch Verkündung, zu Recht erkannt:

 

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung bzw. das Verbot des Lenkens von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen auf drei Monate, gerechnet ab 16. Oktober 2005, festgesetzt wird. Im Übrigen wird der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 und § 67a AVG iVm § 7 Abs.1 Z1, § 7 Abs.3 Z1, § 7 Abs.4, § 24 Abs.1, § 29 Abs.3 und § 32 Abs.1 FSG; § 64 Abs.2 AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde gemäß § 24 FSG ein an den Berufungswerber gerichteter Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 27.10.2005 vollinhaltlich bestätigt und einer Berufung gemäß § 64 Abs.2 AVG die aufschiebende Wirkung versagt.

 

Mit dem genannten Mandatsbescheid vom 27.10.2005, VerkR21-676-2005/BR, wurde ihm die Lenkberechtigung für die Klasse B für die Dauer von sechs Monaten, gerechnet ab dem Tage der vorläufigen Abnahme, das ist der 16.10.2005, bis einschließlich 16.04.2006, entzogen, für den selben Zeitraum wurde ihm das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen verboten und es wurde weiters aufgetragen, dass der über die entzogene Lenkberechtigung ausgestellte Führerschein, sofern er nicht bereits vorläufig abgenommen wurde, unverzüglich der Behörde bzw. bei der für den Berufungswerber zuständigen Polizeiinspektion abzuliefern ist.

 

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber mit Schriftsatz vom 6.12.2005 fristgerecht Berufung erhoben, diese Berufung wurde von der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt, der hatte durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

3. Das Berufungsvorbringen lässt sich dahingehend zusammenfassen, dass ein unter 0,4 mg/l liegender Atemluftalkoholwert in Bezug auf die bestimmte Tatsache behauptet bzw. das Ausmaß der Entziehungsdauer bemängelt wird.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 26.01.2006. An dieser Verhandlung nahm der Berufungswerber im Beisein eines Rechtsvertreters teil, ein Vertreter der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat an der Verhandlung ebenfalls teilgenommen.

 

Laut Anzeige der Polizeiinspektion P hat der Berufungswerber am 16.10.2005 um 04.07 Uhr in S auf einer öffentlichen Verkehrsfläche ein Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand in Betrieb genommen, der Test am geeichten Alkomaten hat einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,44 mg/l ergeben.

 

Im Zuge des erstbehördlichen Verfahrens wurde dann der Sachverhalt insoferne konkretisiert, dass er am 16.10.2005 um ca. 03.30 Uhr einen dem Kennzeichen nach bezeichneten PKW in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (0,44 mg/l Atemluftalkoholkonzentration) gelenkt hat.

 

Im Zuge der mündlichen Berufungsverhandlung ist unbestritten durch den Berufungswerber bekannt geworden, dass mittlerweile wegen dieses Vorfalls ein Straferkenntnis durch die Bezirkshauptmannschaft Braunau ergangen ist (Übertretung des § 99 Abs.1b iVm § 5 Abs.1 StVO 1960) und dieses Straferkenntnis rechtskräftig wurde.

 

Der Berufungswerber brachte im Wesentlichen vor, dass eine Entzugs- bzw. Verbotsdauer von sechs Monaten als zu lang angesehen werde, es wurde beantragt, die Entzugs- bzw. Verbotsdauer mit drei Monaten festzusetzen.

 

5. In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

5.1. Gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2-4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

 

Gemäß § 25 Abs.1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Diese ist aufgrund des Ermittlungsverfahrens festzusetzen.

 

Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt als verkehrszuverlässig eine Person, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigen Zustand gefährden wird.

 

Gemäß § 7 Abs.3 Z1 FSG hat als bestimmte Tatsache iSd Abs.1 zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1-1b StVO 1960 begangen hat.

 

Gemäß § 7 Abs.4 FSG sind für die Wertung der in Abs.3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs.3 Z4 zu den 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.

 

Gemäß § 99 Abs.1b StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt.

 

Gemäß § 5 Abs.1 StVO 1960 gilt bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 %o) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.

 

Dazu wird zunächst festgestellt, dass im Führerscheinverfahren die Behörde an die Rechtskraft eines erlassenen Straferkenntnisses gebunden ist. Im gegenständlichen Falle wurde Herr S wegen dieses Vorfalles bereits rechtskräftig bestraft und es ist daher ohne weitere Prüfung vom Vorliegen einer die Verkehrsunzuverlässigkeit indizierenden bestimmten Tatsache iSd § 7 Abs.1 iVm § 7 Abs.3 FSG auszugehen.

 

Was die gemäß § 7 Abs.4 FSG vorzunehmende Wertung dieser bestimmten Tatsache betrifft, so wird zunächst darauf hingewiesen, dass die Verkehrszuverlässigkeit ein charakterlicher Wertbegriff ist. Bei der Beurteilung werden jene Handlungen der Person, die nach außen hin in Erscheinung getreten und der Behörde zur Kenntnis gekommen sind, dahingehend analysiert und gewertet, ob in näherer oder fernerer Zukunft gleiche oder ähnliche Handlungen mit einiger Wahrscheinlichkeit erwartet bzw. befürchtet werden können und ob diese Handlungen für die allgemeine Verkehrssicherheit eine Gefahr darstellen.

 

Die Begehung von Alkoholdelikten ist grundsätzlich schon für sich alleine in hohem Maße verwerflich, zumal durch Alkohol beeinträchtigte Lenker für sich alleine schon eine hohe potenziale Gefährdung der Sicherheit des Straßenverkehrs darstellen, weil diese Lenker in Folge ihrer herabgesetzten Konzentrations-, Beobachtungs- und Reaktionsfähigkeit nicht in der Lage sind, die kraftfahrspezifischen Leistungsfunktionen zufriedenstellend auszuüben.

 

Andererseits zeigte sich der Berufungswerber im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung nunmehr geständig und einsichtig, dieser Umstand wird bei der Berufungsentscheidung zu berücksichtigen sein und es vertritt demnach der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich die Auffassung, dass im vorliegenden konkreten Falle erwartet werden kann, dass die Verkehrszuverlässigkeit des Berufungswerbers nach einer Entzugsdauer von drei Monaten wiederhergestellt ist, weshalb in diesem Ausmaß der Berufung Folge gegeben werden konnte.

 

5.2. Gemäß § 32 Abs.1 FSG hat die Behörde Personen, die nicht im Sinne des § 7 verkehrszuverlässig sind, ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken, entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit das Lenken eines derartigen Kraftfahrzeuges

1. ausdrücklich zu verbieten,

2. nur zu gestatten, wenn vorgeschriebene Auflagen eingehalten werden, oder

3. nur für eine bestimmte Zeit oder nur unter zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen zu gestatten.

 

In Anbetracht der unter Punkt 5.1. festgestellten Verkehrsunzuverlässigkeit des Berufungswerbers wurde auch das Verbot gemäß § 32 Abs.1 FSG zu Recht ausgesprochen, in Angleichung an die Entzugsdauer der Lenkberechtigung wurde auch in diesem Punkt eine entsprechende Herabsetzung der Verbotsdauer vorgenommen.

 

5.3. Gemäß § 29 Abs.3 FSG ist nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Entziehungsbescheides der über die entzogene Lenkberechtigung ausgestellte Führerschein, sofern er nicht bereits abgenommen wurde, unverzüglich der Behörde abzuliefern.

 

Der gegenständliche Spruchpunkt stützt sich auf die zitierte Gesetzesbestimmung und ist ebenfalls zu Recht erfolgt.

 

5.4. Gemäß § 64 Abs.2 AVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung (einer Berufung) ausschließen, wenn die vorzeitige Vollstreckung im Interesse einer Partei oder des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.

 

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung gemäß dieser Bestimmung im Fall des Entzuges der Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit aufgrund des Interesses des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug immer geboten (VwGH 89/11/0252 vom 20.2.1990 u.a.).

 

6. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. K i s c h

 

 

 

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