Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521191/6/Kof/He

Linz, 20.01.2006

 

 

 

VwSen-521191/6/Kof/He Linz, am 20. Jänner 2006

DVR.0690392

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn B W-S vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Mag. CS gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 5.12.2005, VerkR21-531-2005, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung, Verbot des Lenkens eines vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges sowie Anordnung einer Nachschulung, nach Durchführung der mündlichen Verhandlung vom 19.1.2006 einschließlich Verkündung des Erkenntnisses, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird insofern stattgegeben, als

  • die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung sowie
  • das Verbot des Lenkens von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen

auf acht Monate - von 2. September 2005 bis einschließlich 2. Mai 2006 - herab- bzw. festgesetzt wird.

Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 24 Abs.1 Z1, 25 Abs.1 und 25 Abs.3 iVm §§ 7 Abs.1 Z1, 7 Abs.3 Z1 und 7 Abs.4

FSG, BGBl I/120/1997 zuletzt geändert durch BGBl I/15/2005.

§ 32 Abs.1 Z1 FSG.

§ 24 Abs.3 Z3 FSG.

§ 64 Abs.2 AVG

 

 

Entscheidungsgründe:

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid dem/den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) gemäß §§ 39 Abs.1, 24 Abs.1, 24 Abs.3, 7 Abs.1, 7 Abs.3, 25 Abs.1, 26 Abs.1 und 32 Abs.1 Z1 FSG

Weiters wurde gemäß § 64 Abs.2 AVG einer allfälligen Berufung gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Der Bw hat gegen diesen Bescheid innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 19.12.2005 eingebracht.

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:

Am 19.1.2006 wurde beim UVS eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an welcher der Bw sowie dessen Rechtsvertreter teilgenommen haben.

Der Bw lenkte am 1.8.2005 um 03.00 Uhr einen dem Kennzeichen nach näher bestimmten Pkw auf der G.straße im Gemeindegebiet R.

An einer näher bezeichneten Straßenstelle kam der Bw von der Fahrbahn ab, wobei er einen Leitpflock, eine quadratische Leitplanke sowie ein Hinweiszeichen beschädigte. Am Pkw des Bw entstand Totalschaden.

Der Bw verließ die Unfallstelle ohne die nächste Polizeidienstelle oder den Straßenerhalter von diesem Verkehrsunfall bzw. der Beschädigung zu verständigen.

Die am selben Tag um 12.23/12.24 Uhr - somit ca. 9,5 Stunden nach dem Lenken bzw. Verkehrsunfall - beim Bw durchgeführte Messung der Atemluft hat einen Atemluftalkoholgehalt von (niedrigster Wert) 0,25 mg/l ergeben.

Der Abbauwert beträgt (mindestens) 0,05 mg/l pro Stunde.

Rückgerechnet auf die Zeit des Lenkens/Verkehrsunfalles hat beim Bw der Atemluftalkoholgehalt somit 0,25 + 0,05 x 9,5 = 0,725 mg/l betragen.

Der Bw befand sich daher bei dieser Fahrt in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand.

Die belangte Behörde hat mit Straferkenntnis vom 5.12.2005, VerkR96-6745-2005, über den Bw wegen der Verwaltungsübertretungen nach § 31 Abs.1 iVm § 99 Abs.2 lit.e sowie § 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1a StVO Geldstrafen verhängt.

Dieses Straferkenntnis ist - durch die am 19.1.2006 erfolgte Zurückziehung der Berufung - in Rechtskraft erwachsen.

Der UVS als Behörde II. Instanz in Angelegenheiten der Entziehung der Lenkberechtigung ist an diese rechtskräftige Entscheidung gebunden; VwGH vom 8.8.2002, 2001/11/0210; vom 20.9.2001, 2001/11/0237; vom 6.7.2004, 2004/11/0046

Gemäß § 24 Abs. 1 Z. 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

Gemäß § 25 Abs. 1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird.

Dieser ist aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen.

Gemäß § 25 Abs. 3 FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen.

Wurden begleitende Maßnahmen gemäß § 24 Abs. 3 leg.cit. angeordnet, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung.

Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von KFZ die Verkehrssicherheit insbesondere durch Trunkenheit gefährden wird.

Gemäß § 7 Abs. 3 Z1 FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1 leg.cit. zu gelten, wenn jemand ein KFZ gelenkt und hiebei eine Übertretung gemäß (§ 5 i.V.m.) § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat.

Gemäß § 7 Abs. 4 FSG sind für die Wertung der in Abs. 3 leg.cit. beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bilden bei der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit (allfällige) berufliche, wirtschaftliche, persönliche und familiäre Nachteile, welche mit der (Dauer der) Entziehung der Lenkberechtigung verbunden sind, kein wie immer geartetes Beweisthema;

Erkenntnisse v. 30.5.2001, 2001/11/0081, vom 23.4.2002, 2002/11/0182, vom 11.4.2002, 99/11/0328, vom 28.9.1993, 93/11/0142 mit Vorjudikatur uva.

Bei der Entziehung der Lenkberechtigung handelt es sich um keine Strafe, sondern eine administrative Maßnahme zum Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer oder sonstiger Rechtsgüter vor verkehrsunzuverlässigen KFZ-Lenkern;

VfGH vom 14.3.2003, G203/02-8 ua.; VwGH vom 18.3.2003, 2002/11/0062 uva

Verschuldet jemand in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand einen Verkehrsunfall und begeht anschließend Fahrerflucht, ist grundsätzlich eine Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung von zehn Monaten gerechtfertigt;

VwGH vom 8.8.2000, 2001/11/0210 mit zahlreichen Judikaturhinweisen

 

Beim gegenständlichen Verkehrsunfall (es handelte sich um einen "Alleinunfall")

 

Weiters war der Bw bislang unbescholten.

Für den UVS ist es daher gerechtfertigt und vertretbar, die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung auf acht Monate herab- bzw. festzusetzen.

Die Entziehungsdauer beginnt mit Datum der Zustellung des erstinstanzlichen Mandatsbescheides (= 2. September 2005).

 

Personen, welche nicht iSd § 7 FSG verkehrszuverlässig sind, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug zu lenken, hat die Behörde gemäß § 32 Abs.1 Z1 FSG das Lenken eines derartigen Kraftfahrzeuges ausdrücklich zu verbieten.

 

Dem Bw war daher das Lenken eines vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuge für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung zu verbieten.

 

Lenkt jemand ein Kfz in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand - und beträgt der Alkoholisierungsgrad 0,6 mg/l oder mehr - hat die Behörde gemäß § 24 Abs.3 Z3 FSG die Absolvierung einer Nachschulung anzuordnen.

 

Da beim Bw - wie dargelegt - der Alkoholisierungsgrad 0,725 mg/l betragen hat, war diese Nachschulung anzuordnen; VwGH vom 24.6.2003, 2003/11/0141.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Behörde iSd § 64 Abs. 2 AVG die aufschiebende Wirkung einer Berufung immer dann ausschließen, wenn die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit entzogen wird;

siehe die in Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, 2. Auflage, E24 zu § 64 AVG (Seite 1222f) zitierten zahlreichen VwGH-Entscheidungen sowie den Beschluss des VfGH vom 21.10.2005, B 1282/05

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

  1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.
  2. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

  3. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

 

 

Mag. Kofler

 

 

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