Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521206/4/Ki/Ps

Linz, 07.03.2006

 

 

 

VwSen-521206/4/Ki/Ps Linz, am 7. März 2006

DVR.0690392

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Herrn F S, B, R, vom 22. Dezember 2005, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 14. Dezember 2005, Zl. VerkR21-628-2004, wegen Abweisung eines Antrages auf Wiedererteilung einer Lenkberechtigung zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, der angefochtene Bescheid wird vollinhaltlich bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG iVm § 3 Abs.1 Z3 FSG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit (mündlich verkündetem) Bescheid vom 19. Oktober 2004, Zl. VerkR21-628-2004, wurde dem Berufungswerber die Lenkberechtigung für die Klassen A, B, C, F und G befristet bis 27. September 2005 unter Vorschreibung von Auflagen rechtskräftig erteilt.

 

Mit Schreiben vom 2. August 2005 hat Herr S die Verlängerung seiner Lenkberechtigung beantragt.

 

Dieser Antrag wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 14. Dezember 2005, Zl. VerkR21-628-2004, abgewiesen, dies mit der Begründung, dass der Berufungswerber kein amtsärztliches Gutachten vorgelegt habe und die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen daher nicht bewertet werden konnte.

 

2. Dagegen richtet sich die vorliegende Berufung vom 22. Dezember 2005. Im Wesentlichen argumentiert der Berufungswerber, dass er wegen eines Vorladungstermins seitens der Bezirkshauptmannschaft Gmunden kein Schreiben bzw. sonst irgendeine Mitteilung erhalten habe.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt, der hatte durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

Eine mündliche Berufungsverhandlung wurde nicht beantragt und es wird im vorliegenden Falle die Durchführung einer Verhandlung nicht für erforderlich gehalten (§ 67d Abs.1 AVG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt.

 

Weiters wurde der Berufungswerber mit Schreiben vom 18. Jänner 2006, Zl. VwSen-521206/2/Ki/Da, eingeladen, sich binnen drei Wochen ab Zustellung des Schreibens bei der zuständigen Behörde (Bezirkshauptmannschaft Gmunden) einer amtsärztlichen Untersuchung über seine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen A, B, C und F zu unterziehen bzw. wurde ihm empfohlen, wegen dieser Untersuchung mit der Abteilung Sanitätsdienst der Bezirkshauptmannschaft Gmunden einen Termin zu vereinbaren. Gleichzeitig wurde er darauf hingewiesen, dass in Anbetracht der vorliegenden Verfahrensunterlagen eine amtsärztliche Untersuchung iSd § 8 Abs.2 FSG geboten ist.

 

Recherchen bei der Bezirkshauptmannschaft Gmunden haben nunmehr ergeben, dass der Berufungswerber bisher nicht wegen einer amtsärztlichen Untersuchung mit der Behörde in Kontakt getreten ist.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 3 Abs.1 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die

  1. das für die angestrebte Klasse erforderliche Mindestalter erreicht haben,
  2. verkehrszuverlässig sind,
  3. gesundheitlich geeignet sind ein Kraftfahrzeug zu lenken,
  4. fachlich zum Lenken eines Kraftfahrzeuges befähigt sind und
  5. den Nachweis erbracht haben, in lebensrettenden Sofortmaßnahmen bei einem Verkehrsunfall oder, für die Lenkberechtigung für die Klasse D, in erster Hilfe unterwiesen worden zu sein.

 

Gemäß § 8 Abs.1 FSG hat vor der Erteilung einer Lenkberechtigung der Antragsteller der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, dass er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist.

 

Gemäß § 8 Abs.2 FSG ist das ärztliche Gutachten, wenn zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens besondere Befunde oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle erforderlich sind, von einem Amtsarzt zu erstellen.

 

Im gegenständlichen Falle war die Lenkberechtigung des Berufungswerbers befristet und es handelt sich daher nunmehr um die Frage einer (Neu-) Erteilung der Lenkberechtigung, weshalb zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung, unter anderem das Vorliegen der gesundheitlichen Eignung iSd § 3 Abs.1 Z3 FSG, gegeben sind. Dazu bedarf es naturgemäß der Mitwirkung des Antragstellers dahingehend, dass er sich einer amtsärztlichen Untersuchung unterzieht.

 

Nachdem Herr S sich weder im Verfahren vor der Bezirkshauptmannschaft Gmunden noch nach Aufforderung im Berufungsverfahren einer amtsärztlichen Untersuchung bisher unterzogen hat, konnte mangels seiner Mitwirkung keine Beurteilung über dessen gesundheitliche Eignung vorgenommen und somit der Berufung nicht Folge gegeben werden.

 

6. Zusammenfassend wird festgestellt, dass der Berufungswerber durch die Abweisung seines Antrages nicht in seinen Rechten verletzt wurde, weshalb die Berufung als unbegründet abzuweisen war.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 13 Euro angefallen.

 

Mag. K i s c h

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