Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521207/6/Fra/Hu

Linz, 22.02.2006

 

 

 

VwSen-521207/6/Fra/Hu Linz, am 22. Februar 2006

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung der Frau CB gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau a.I. vom 21.12.2005, VerkR20-2635-2005/BR, betreffend Abweisung eines Antrages auf Wiedererteilung einer Lenkberechtigung für die Klassen C, D und E, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 67a Abs.1 AVG; § 3 Abs.1 Z3 FSG; § 3 Abs.1 Z1, § 5 Abs.1 Z4 und § 13 FSG-GV.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau a.I. hat mit dem in der Präambel angeführten Bescheid den Antrag der Berufungswerberin (Bw) auf (Wieder-)Erteilung einer Lenkberechtigung für die Klassen C, D und E abgewiesen.

2. Über die dagegen rechtzeitig eingebrachte Berufung hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied erwogen:

 

Die Bezirkshauptmannschaft Braunau a.I. - als nunmehr belangte Behörde - stützt den angefochtenen Bescheid auf das amtsärztliche Gutachten vom 19.12.2005, wonach die Bw derzeit zum Lenken von Kraftfahrzeugen für die Klassen C, D und E gesundheitlich nicht geeignet sei, weil bei ihr eine paranoide Psychose bzw. akute polymorphe psychotische Störung bestehe. Dieses Gutachten stützt sich wiederum u.a. auf die fachärztliche Stellungnahme Dris. FH Facharzt für Psychiatrie und Neurologie vom 10.11.2005 sowie auf die ärztliche Mitteilung Dris. PW, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie vom 2.9.2005.

 

Die Mitteilung Dris. Weihs vom 2.9.2005 lautet wie folgt:

"Frau CB ist seit Anfang 2004 in meiner Behandlung. Sie hatte im Herbst 2003 eine paranoid halluzinatorische Psychose. Seit Beginn der Behandlung bei mir konnten keine Krankheitssymptome beobachtet werden. Die Patientin war durchgehend symptomfrei. Zuletzt wurde sie am 2.9.2005 gesehen. Frau B gibt an, seit Ende 2003 kein Cannabis mehr konsumiert zu haben. Eine Medikation bestand seit Anfang 2004 nicht und erscheint derzeit auch nicht notwendig."

 

Dr. H hat in seiner oa. fachärztlichen Stellungnahme aufgrund einer Untersuchung vom 10.11.2005 folgende Diagnose gestellt:

"Akute schizophreniforme psychotische Störung, derzeit vollständige Remission F 23.25 nach ICD 10

DD: Paranoide Schizophrenie, derzeit vollständige Remission F 20.05

DD: Drogeninduzierte Psychose, derzeit vollständige Remission F 19.55."

 

Weiters bestätigt Dr. H dass die Patientin in regelmäßiger psychiatrischer Kontrolle und durchgehend symptomfrei ist. Frau Xx ist derzeit psychisch stabil und es gibt keinen Hinweis, dass sie während einer psychotischen Phase sich oder andere im Straßenverkehr gefährdet habe.

 

Aus fachpsychiatrischer Sicht ist Frau unter folgenden Bedingungen geeignet, Kraftfahrzeuge der Gruppen 1 und 2 zu lenken:

"Aufsuchen eines Facharztes für Psychiatrie alle zwei Monate, vor Erteilung der Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppe 2 Erbringung eines Cannabis-negativen Harnbefundes, absolute Abstinenz von Cannabinoiden, belegt durch eine entsprechende harntoxikologische Untersuchung alle drei Monate sowie Befristung auf ein Jahr für die Eignung Kraftfahrzeuge der Gruppe 2 zu lenken. Die Eignung für Kraftfahrzeuge der Gruppe 1 ist von der einjährigen Befristung nicht betroffen."

 

Laut amtsärztlicher Stellungnahme Dris. EW vom 8.2.2006, welche der Oö. Verwaltungssenat eingeholt hat, sind die vorliegenden zitierten aktenkundigen fachärztlichen Stellungnahmen im Zeitverlauf inhaltlich nachvollziehbar und in der zeitlich aktuellen Stellungnahme wird beschrieben, dass sämtliche Erkrankungen derzeit vollständig in Remission seien und dass diese Störungen zuletzt in den Jahren 2002 und 2003 aufgetreten sind. Wenn daher der Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft Braunau in seinem Gutachten vom 19.12.2005 zum Ergebnis gekommen ist, dass die Bw die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 nicht aufweist, ist dieses Gutachten völlig konträr zu den Inhalten der oa. fachärztlich psychiatrischen Stellungnahmen.

 

Der angefochtene Bescheid war daher, weil er sich auf ein unschlüssiges Gutachten stützt, zu beheben. Ob und welche Auflagen, zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen der Gültigkeit der beantragten Lenkberechtigung im Sinne des § 8 Abs.3 Z2 FSG erforderlich sind, wird die belangte Behörde im fortzusetzenden Erteilungsverfahren zu beurteilen haben. Weites wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 17 Abs.3 Z1 FSG-GV Bewerber um eine Lenkberechtigung für die Klasse D eine verkehrspsychologische Stellungnahme zu erbringen haben.

 

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. F r a g n e r

 

 

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