Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104230/7/Br

Linz, 21.01.1997

VwSen-104230/7/Br Linz, am 21. Jänner 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn F, R, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 19. November 1996, Zl. VerkR96-2261-1996, zu Recht:

Die Berufung wird als unbegründet a b g e w i e s e n.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 AVG, BGBl.Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 471/1995 iVm § 24, § 49 Abs.1, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995.

Entscheidungsgründe:

1. Von der Bezirkshauptmannschaft Perg wurde mit dem oben bezeichneten Bescheid der vom Berufungswerber bei der Erstbehörde am 25. September 1996 gegen die Strafverfügung vom 13. Juni 1996 erhobene Einspruch als verspätet eingebracht zurückgewiesen. Diese Entscheidung wurde auf § 49 Abs.1 VStG gestützt, wonach die gesetzliche Einspruchsfrist zwei Wochen abgelaufen gewesen sei. Der Einspruch hätte spätestens am 2. Juli 1996 der Post zur Beförderung übergeben werden müssen.

1.1. In der gegen den Zurückweisungsbescheid fristgerecht erhobenen Berufung führte der Berufungswerber im Ergebnis aus, daß auf ihn die Fristen nach § 49 Abs.1 VStG (Einspruchsfrist) nicht zutreffen. Dies entspreche nicht der Rechtslage der EU. Ferner vermeinte er, daß die Behörde es versäumt hätte ihm nachzuweisen, daß ihm die Strafverfügung auch tatsächlich zugestellt worden sei.

Im übrigen bringt der Berufungswerber in unsachlicher und einer fast beleidigenden Schreibweise seinen Unmut über die Vorgangsweise der Erstbehörde zum Ausdruck.

1.2. Mit der bezeichneten Strafverfügung wurde wider den Berufungswerber wegen der Übertretung der StVO 1960 (Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit) eine Geldstrafe von 400 S verhängt.

1.3. In dem dagegen (verspätet) erhobenen Einspruch führte der Berufungswerber aus, daß er zum Tatzeitpunkt nicht der Fahrzeuglenker gewesen sei.

2. Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat den Verwaltungsakt zur Entscheidung vorgelegt. Somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser ist, da es sich um eine verfahrensrechtliche Entscheidung handelt, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen. Eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung wurde vorerst zwecks Klärung des angedeuteten Zustellmangels bezüglich der Strafverfügung zwecks diesbezüglicher unmittelbaren Abklärung anberaumt (§ 51e Abs.1 VStG).

Der Berufungswerber vermochte diesen Termin aus Gründen eines glaubhaft bereits zum Zeitpunkt der Zustellung der Ladung währenden Auslandsaufenthaltes nicht befolgen.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme des von der Erstbehörde vorgelegten Verwaltungsaktes und durch fernmündliche ausführliche Erörterung der Sach- und Rechtslage mit dem Berufungswerber am 10. Jänner 1997.

Die neuerliche Anberaumung einer Verhandlung schien folglich und unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärung vom 15.1.1997 nicht mehr erforderlich.

3.1. Unzutreffend ist, daß dem Berufungswerber anläßlich dieses Gespräches irgendwelche Kostenkonsequenzen "angedroht" worden wären. Vielmehr wurde bloß darzulegen versucht und dies schien der Berufungswerber auch eingesehen zu haben, daß rechtskräftige Entscheidungen einer inhaltlichen Überprüfung in aller Regel nicht mehr zugänglich sind. Es könne daher im Falle der Rechtskraft die Frage der Lenkereigenschaft nicht mehr releviert werden. Dem Berufungswerber wurde insbesondere darzulegen versucht, daß es im Berufungsverfahren lediglich um die Frage der verspäteten Einspruchserhebung und nicht um die Sache selbst ginge. Es wurde erwähnt, daß der Einspruch erst nach Monaten erhoben wurde und es bei der Berufungsverhandlung um die Frage der Zustellung gegangen wäre. Laut Poststempel wurde der Einspruch am 23. September 1996 in F der Post zur Beförderung übergeben. Der Berufungswerber machte anläßlich dieses Ferngespräches keine Erwähnung dahingehend, daß ihm von seiner Tochter, die ihr von der Post ausgefolgte Strafverfügung, etwa erst später übergeben worden wäre und der Fristenlauf aus diesem Grunde erst später eingesetzt hätte. Aus dem Rückschein ergibt sich, daß die Strafverfügung am 18. Juni 1996 übernommen wurde. Im Gespräch mit dem Berufungswerber wurde auch auf die Möglichkeit der Zurückziehung der Berufung hingewiesen, wobei keine weiteren über die in der Strafverfügung festgesetzten Strafe hinausgehenden Kosten verbunden sein würden und auch nicht sind.

Entgegen dem Tenor des Ferngespräches mit dem Berufungswerber am 10. Jänner 1997 vermag er nun scheinbar abermals nicht zur Kenntnis nehmen zu wollen, daß behördliche Verfügungen in Rechtskraft erwachsen. In seinem Schreiben vom 15. Jänner 1997 schließt er, er sei überzeugt, der unabhängige Verwaltungssenat würde auch in seiner Abwesenheit auf seine Unschuld erkennen.

3.1.1. Mit seinen Ausführungen vermag der Berufungswerber weder einen Zustellmangel noch ein objektives Hindernis an einer rechtzeitigen Einspruchserhebung darzutun. Vielmehr ergibt sich aus der Aktenlage und dies wird vom Berufungswerber nicht in Abrede gestellt, daß die Strafverfügung am 18. Juni 1996 zugestellt wurde, wobei diese offenbar von seiner Tochter entgegengenommen wurde.

Der Berufungswerber scheint auch einem Rechtsirrtum anzuhängen wenn er meint, die Behörde hätte ihm die Zustellung nachzuweisen. Diese ist vielmehr aus einem postamtlichen Zustellvorgang zu erwarten und das Gegenteil hat der Betroffene glaubhaft zu machen. Es ist ferner nicht nachvollziehbar warum der Berufungswerber erst in seiner Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid des Einspruches wegen Verspätung behauptet, die Strafverfügung nicht zugestellt bekommen zu haben. Im Einspruch vom 20. September 1996 wußte er davon offenbar noch nicht zu berichten und auch nach entsprechenden Hinweis - siehe oben - bringt er diesbezüglich abermals nichts vor. Immerhin wäre es naheliegend schon bei der ersten Gelegenheit die Umstände darzutun, welche einer Fristenwahrung entgegenstanden.

4. Rechtlich ist folgendes zu erwägen:

4.1. Der § 49 Abs.1 VStG lautet:

Der Beschuldigte kann gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.

Völlig unerfindlich ist worin der Berufungswerber in Österreich geltende gesetzliche Fristen nicht EU-Rechtskonform erblickt. Das EU-Recht ist vom sogenannten Subsidiaritätsprinzip bestimmt, was im Ergebnis besagt, daß bloß Angelegenheiten welche zur vertraglichen Zielerreichung auf Gemeinschaftsebene zu regeln sind, in diese Ebene fallen, während alles andere (dies trifft wohl auch für die Bestimmung von Fallfristen zu) Angelegenheit der Mitgliedsstaaten bleibt (vgl. Art. 3a EGV v. 25. März 1957 idF 1.1.1995).

4.1.2. Die Berechnung dieser Frist ist nach § 32 Abs.2 AVG vorzunehmen. Demnach endete im konkreten Fall die Frist wie die Erstbehörde zutreffend ausführte - mit Ablauf des 2.

Juli 1996. Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist zu laufen begonnen hat.

4.2. Gemäß § 33 Abs.4 AVG ist es der Behörde und auch dem unabhängigen Verwaltungssenat verwehrt, durch Gesetz festgelegte Fristen zu verlängern. Die Behörde ist nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, verspätete Rechtsmittel zurückzuweisen. Ein inhaltliches Eingehen in die Sache ist daher der Berufungsbehörde hier nicht mehr möglich.

4.2.1. Daher mußte der Berufung ein Erfolg versagt bleiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. B l e i e r

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