Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521209/2/Fra/He

Linz, 06.02.2006

 

 

 

VwSen-521209/2/Fra/He Linz, am 6. Februar 2006

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn SU vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. FR gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 21. Dezember 2005, VerkR21-310-2005, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

 

 

Die Entziehung der Lenkberechtigung für die Dauer von zwei Wochen wird grundsätzlich bestätigt. Die Zeit der Abnahme des vorläufig abgenommenen Führerscheines wird jedoch in die Entziehungsdauer eingerechnet, sodass der Berufung mit der Maßgabe Folge gegeben wird, dass dem Berufungswerber die Lenkberechtigung für die Klasse B für die Dauer von vier Tagen ab Rechtskraft
(ist Zustellung) dieses Bescheides entzogen wird.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 67a Abs.1 AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems hat mit dem in der Präambel angeführten Bescheid dem Berufungswerber (Bw) die Lenkberechtigung für die Klasse B (Führerschein ausgestellt von der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems am 25.5.1999, VerkR20-405-1999/Ki), für die Dauer von zwei Wochen, gerechnet ab Datum der Vollstreckbarkeit dieses Bescheides entzogen.

 

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig durch den ausgewiesenen Vertreter eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 AVG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

3.1. Die im Berufungsfall maßgeblichen Vorschriften des FSG lauten (auszugsweise):

" 7. (1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit gefährden wird, insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im

Straßenverkehr, Trunkenheit oder einen durch Suchtgift oder Medikamente beeinträchtigten Zustand.

...

(3) Als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:

...

4. die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit ... außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h überschritten hat und diese Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde;

...

§ 26.

...

(3) Im Falle der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung - sofern die Übertretung nicht geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen wurde (§ 7 Abs. 3 Z 3) oder auch eine Übertretung gemäß Abs. 1, 2 oder 4 vorliegt - hat die Entziehungsdauer zwei Wochen ... zu betragen.

...

§ 29.

...

(4) Wurde der Führerschein gemäß § 39 vorläufig abgenommen und nicht wieder ausgefolgt, so ist die Entziehungsdauer ab dem Tag der vorläufigen Abnahme zu berechnen.

...

§ 39. (1) ... . Ebenso können diese Organe bei mit technischen Hilfsmitteln festgestellten Geschwindigkeitsübertretungen, die mit einer Entziehung geahndet werden, den Führerschein vorläufig abnehmen. Bei der vorläufigen Abnahme ist eine Bescheinigung auszustellen, in der die Gründe für die Abnahme und eine Belehrung über die zur Wiedererlangung des Führerscheines erforderlichen Schritte enthalten sind.

(2) Der vorläufig abgenommene Führerschein ist unverzüglich der Behörde vorzulegen, in deren örtlichem Wirkungsbereich er abgenommen wurde; ... .

(3) Die im Abs. 2 angeführte Behörde hat den vorläufig abgenommenen Führerschein dem Besitzer auf Antrag binnen drei Tagen, gerechnet vom Tage der vorläufigen Abnahme, auszufolgen, sofern nicht ein Entziehungsverfahren eingeleitet wird.

(4) Wird kein Entziehungsverfahren eingeleitet oder der vorläufig abgenommene Führerschein nach Ablauf der dreitägigen Frist nicht ausgefolgt, ist er unverzüglich der Behörde zu übermitteln, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Führerscheinbesitzer seinen Hauptwohnsitz hat.

(5) Das Lenken von Kraftfahrzeugen, für die der Besitz einer Lenkberechtigung vorgeschrieben ist, vor der Wiederausfolgung des vorläufig abgenommenen Führerscheines ist unzulässig."

 

3.2. Die belangte Behörde geht im angefochtenen Bescheid sachverhaltsmäßig davon aus, dass der Bw mit Strafverfügung der Bundespolizeidirektion Schwechat vom 12.9.2005 wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 52 lit.a Z10a StVO 1960 bestraft wurde, weil er am 12.9.2005 um 16.24 Uhr als Lenker des Kraftfahrzeuges, Kennzeichen KI-...... in der Gemeinde Schwechat auf der LB9 bei Strkm. 4,4 die außerhalb des Ortsgebietes erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um
69 km/h überschritten hat. Die Übertretung wurde mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt.

 

Aus dem Akt ergibt sich, dass die Geschwindigkeitsüberschreitung mittels geeichter Videoanlage Videospeed 250 festgestellt wurde. Der Unabhängige Verwaltungssenat ist an diese Strafverfügung gebunden. Die bindende Wirkung bezieht sich lediglich auf den Umstand, dass der Bw eine Geschwindigkeitsüberschreitung begangen hat, in Ansehung des Ausmaßes der Geschwindigkeitsüberschreitung besteht aber keine solche Bindungswirkung (vgl. zB das Erkenntnis des VwGH vom 12.4. 1999, Zl. 89/11/0233 mit weiteren Nennungen). Im Übrigen hat der Bw kein konkretes Vorbringen erstattet, welches geeignet gewesen wäre, Zweifel an der korrekten Messung der Geschwindigkeit entstehen zu lassen. Die Entziehung der Lenkberechtigung in dem durch § 26 Abs.3 FSG normierten Ausmaß durch den angefochtenen Bescheid ist daher grundsätzlich als rechtmäßig festzustellen.

 

3.3. Aus der Aktenlage ergibt sich weiters, dass dem Bw zum Zeitpunkt der Übertretung der Führerschein vorläufig abgenommen und dieser von der Bundespolizeidirektion Schwechat mit Schreiben vom 14.9.2005 an die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems übermittelt, wo er am 19. September 2005 eingelangt ist. Am 21. September 2005 wurde dem Bw der Führerschein wieder ausgefolgt.

 

In seinem Rechtsmittel bringt der Bw im Wesentlichen vor, dass jedenfalls der Zeitraum der vorläufigen Abnahme des Führerscheines in die Entziehungsdauer einzurechnen wäre. Im Ergebnis erweist sich seine Berufung als begründet:

 

§ 29 Abs.4 FSG sieht nur in einem einzigen Fall die Berechnung der Entziehungsdauer ab dem Tag der vorläufigen Abnahme vor. Es handelt sich dabei um denjenigen Fall, in dem ein Führerschein "gemäß § 39 FSG vorläufig abgenommen und nicht wieder ausgefolgt" wurde. Die vorläufige Abnahme des Führerscheines durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht ist in
§ 39 FSG geregelt. Der vorläufig abgenommenen Führerschein ist nach § 39 Abs.2 FSG - im Regelfall - unverzüglich der Behörde vorzulegen, in deren örtlichem Wirkungsbereich er abgenommen wurde. Diese Behörde, die vielfach nicht mit der Behörde identisch sein wird, in der der Führerscheinbesitzer seinen Hauptwohnsitz hat (letztere ist die Entziehungsbehörde) hat den vorläufig abgenommenen Führerschein dem Besitzer auf Antrag binnen drei Tagen, gerechnet vom Tag der vorläufigen Abnahme, auszufolgen, sofern nicht ein Entziehungsverfahren eingeleitet wird. Wird kein Entziehungsverfahren eingeleitet oder der vorläufig abgenommene Führerschein nach Ablauf der dreitägigen Frist nicht ausgefolgt, so ist er unverzüglich der Behörde zu übermitteln, in deren örtlichen Wirkungsbereich der Führerscheinbesitzer seinen Hauptwohnsitz hat (§ 39 Abs.4 FSG).

 

Von einer Wiederausfolgung des vorläufig abgenommen Führerscheines ist in § 39 FSG - von dem in Abs.2 zweiter Halbsatz geregelten Fall abgesehen - immer nur im Zusammenhang mit der dreitägigen Frist nach vorläufiger Abnahme die Rede. Dies legt es nahe, die Wortfolge "gemäß § 39" in § 29 Abs.4 FSG nicht nur auf die unmittelbar daran anschließende Wortfolge "vorläufig abgenommen", sondern auch die mit dem logischen Prädikat "und" damit verknüpfte Wortfolge "nicht wieder ausgefolgt" zu beziehen. Der Wortlaut der Bestimmung steht dem nicht entgegen. Nur eine Wiederausfolgung des vorläufig abgenommenen Führerscheines gemäß
§ 39 FSG, also innerhalb der in dessen Abs.3 normierten Frist von drei Tagen ab dem Abnahmetag, schließt die in § 29 Abs.4 FSG normierte Berechnung der Entziehungsdauer "ab dem Tag der vorläufigen Abnahme" aus.

 

Die in § 29 Abs.4 FSG enthaltene Regelung, derzufolge die Entziehungsdauer, wenn der Führerschein gemäß § 39 FSG abgenommen und nicht wieder ausgefolgt wurde, ab dem Tage der vorläufigen Abnahme zu berechnen ist, steht in engem Zusammenhang mit § 39 Abs.5 FSG, worin ein Lenkverbot für Zeit zwischen der vorläufigen Abnahme des Führerscheines und der Wiederausfolgung normiert ist. Gerade weil dem von der vorläufigen Abnahme Betroffenen gemäß § 39 Abs.5 FSG bis zur Wiederausfolgung des Führerscheines das Lenken von Kraftfahrzeugen ohnehin verboten ist, soll die Entziehungszeit nach § 29 Abs.4 FSG vom Zeitpunkt der vorläufigen Abnahme zu berechnen sein. Die Zeitdauer des nach § 39 Abs.5 bestehenden Lenkverbotes soll im Ergebnis in die Entziehungsdauer eingerechnet werden, damit die Summe der Zeiten, in denen dem Betroffenen das Lenken von Kraftfahrzeugen verwehrt ist, die Entziehungsdauer nicht überschreitet. Aus dieser dem Gesetz zu entnehmenden Zielsetzung ist allerdings auch abzuleiten, dass die Summe der Zeiten, in denen dem Betroffenen das Lenken von Kraftfahrzeugen verwehrt ist, die Entziehungsdauer auch nicht unterschreiten soll. Hat das Lenkverbot nach § 39 Abs.5 FSG, durch eine - auch welchen Gründen immer erfolgte - Wiederausfolgung des Führerscheines geendet und unterschreitet die Dauer des Lenkverbotes (gerechnet nach Tagen) die Entziehungszeit, so ist die die Lenkverbotsdauer übersteigende Entziehungszeit wie auch in denjenigen Fällen, wo eine vorläufige Abnahme des Führerscheines nicht stattgefunden hat, ab Erlassung des Entziehungsbescheides festzusetzen. Nur dadurch ist sichergestellt, dass dem Betroffenen (insgesamt) für die Dauer der Entziehungszeit das Lenken von Kraftfahrzeugen verwehrt ist (vgl. VwGH vom 20.2.2001, Zl. 2000/11/0167).

 

Im vorliegenden Fall wurde dem Bw sein am 12. September 2005 vorläufig abgenommener Führerschein am 21. September 2005 wieder ausgefolgt. Im Zeitpunkt der Wiederausfolgung war die in § 39 Abs.3 FSG vorgesehene Dreitagesfrist bereits abgelaufen. Es handelt sich daher bei dieser Wiederausfolgung um keine Ausfolgung "gemäß § 39 FSG", weshalb die Entziehungszeit grundsätzlich ab dem Tag der vorläufigen Abnahme zu berechnen ist. Es war daher beim Ausspruch einer zweiwöchigen Entziehungszeit die Zeitdauer des Lenkverbotes einzurechnen und nur für die restliche Dauer der Entziehungszeit festzusetzen.

 

Dem Eventualantrag (Z.2) des Bw war daher stattzugeben und spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

 

 

Dr. F r a g n e r

 

 

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