Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521214/2/Zo/Jo

Linz, 06.02.2006

 

 

 

VwSen-521214/2/Zo/Jo Linz, am 6. Februar 2006

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn R F, geb. , E, vom 19.01.2006, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Urfahr-Umgebung vom 02.01.2006, Zl. VerkR20-1130-2003, wegen Entziehung der Lenkberechtigung und Anordnung einer Nachschulung zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid vollinhaltlich bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a Abs.1 AVG, §§ 24 Abs.1 Z1, 3 Abs.1 Z2, 7 Abs.1, Abs.3 Z1 und Abs.4, 25 Abs.1 und 24 Abs.3 FSG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Erstinstanz hat dem Berufungswerber mit dem angefochtenen Bescheid die Lenkberechtigung für die Klassen A, B, C1, C, B/E, C1/E, C/E und F für die Dauer von zehn Monaten, gerechnet ab 24.11.2005 (das ist bis einschließlich 24.09.2006) entzogen. Weiters wurde er verpflichtet, sich auf seine Kosten bis zum Ablauf der Entziehungsdauer einer Nachschulung bei einer ermächtigten Stelle zu unterziehen. Einer allfälligen Berufung gegen diesen Bescheid wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

Dieser Bescheid wurde damit begründet, dass der Berufungswerber am 24.11.2005 um 23.20 Uhr den Lkw mit dem Kennzeichen L- in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand von 0,70 mg/l gelenkt und dabei einen Verkehrsunfall verschuldet habe. Bereits im Jahr 2001 war ihm die Lenkberechtigung wegen eines Alkoholdeliktes für die Dauer von fünf Monaten entzogen worden.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, in welcher der Berufungswerber vorbringt, dass er von Beruf Kraftfahrer ist, weshalb die Entziehung der Lenkberechtigung für die Dauer von zehn Monaten den Verlust seines Arbeitsplatzes bedeuten würde. In seiner derzeitigen Lebenssituation (Familienvater, Bau eines Eigenheimes und Bezahlung des durch den Unfall beschädigten Firmenwagens sowie der Strafe) würde der zehnmonatige Entzug der Lenkberechtigung seine Existenz bedrohen.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Urfahr-Umgebung hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt, eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Dieser hat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied (§ 67a Abs.1 AVG) zu entscheiden.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Aus diesem ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt zur Gänze, weshalb eine Berufungsverhandlung nicht erforderlich war. Eine solche wurde auch nicht beantragt.

4.1. Folgender Sachverhalt ist erwiesen:

 

Der Berufungswerber lenkte am 24.11.2005 um 23.20 Uhr den Lkw mit dem Kennzeichen L- in Linz auf der Franckstraße stadteinwärts. In Höhe von Haus Nr. 21 stieß er gegen zwei Lichtsignalanlagen, wodurch diese umgefahren und beschädigt wurden. Das vom Berufungswerber gelenkte Fahrzeug wurde im Bereich der gesamten Fahrzeugvorderseite beschädigt. Beim Berufungswerber wurde ein Alkotest durchgeführt, welcher einen Wert von 0,70 mg Alkoholgehalt/l-Atemluft ergab. Es wurde ihm deshalb der Führerschein vorläufig abgenommen.

 

Mit Bescheid der BPD Linz vom 06.02.2001, Zl. FE-125/2001, war dem Berufungswerber die Lenkberechtigung wegen eines Alkoholdeliktes (Verweigerung des Alkotests) für die Dauer von fünf Monaten entzogen worden.

 

Wegen des aktuellen Vorfalles vom 24.11.2005 wurde der Berufungswerber mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 22.12.2005, Zl. VerkR96-6044-2005, rechtskräftig bestraft. Die Angaben des Berufungswerbers, wonach er den Beruf eines Kraftfahrers ausübe und aufgrund der Entzugsdauer seinen Arbeitsplatz verlieren würde sind durchaus glaubwürdig und werden bei der Entscheidung mitberücksichtigt. Auch die vom Berufungswerber angeführten damit verbundenen negativen finanziellen Auswirkungen sind glaubwürdig.

 

5. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

Eine wesentliche Voraussetzung für die Erteilung der Lenkberechtigung bildet gemäß § 3 Abs.1 Z2 FSG die Verkehrszuverlässigkeit.

 

Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird.

 

Als bestimmte Tatsache iSd Abs.1 gilt gemäß § 7 Abs.3 Z1 FSG insbesondere, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen hat und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 bis 1b StVO begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 StGB zu beurteilen ist.

 

Gemäß § 7 Abs.4 FSG sind für die Wertung der in Abs.3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

 

5.2. Der Berufungswerber hat eine Übertretung des § 99 Abs.1a StVO 1960 begangen. Alkoholdelikte gehören zu den schwerwiegendsten verkehrsrechtlichen Übertretungen und sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als verwerflich anzusehen. Im gegenständlichen Fall darf auch nicht übersehen werden, dass der Berufungswerber einen Verkehrsunfall mit einem nicht bloß geringfügigen Sachschaden verursacht hat. Sein Verhalten hat sich damit tatsächlich als gefährlich im Sinne des § 7 Abs.4 FSG erwiesen.

 

Es handelt sich bereits um das zweite Alkoholdelikt des Berufungswerbers, beim ersten Vorfall, welcher sich knapp fünf Jahre vor der gegenständlichen Alkofahrt ereignet hatte, wurde dem Berufungswerber die Lenkberechtigung für die Dauer von fünf Monaten entzogen. Die damalige Entziehung der Lenkberechtigung war offensichtlich noch nicht ausreichend, um dem Berufungswerber nachhaltig klar zu machen, dass das Lenken von Kraftfahrzeugen in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand im Interesse der Verkehrssicherheit nicht toleriert werden kann.

 

Der Berufungswerber hat sich nicht als verkehrszuverlässig erwiesen und unter Abwägung der obigen Umstände erscheint eine Entzugsdauer von zehn Monaten erforderlich, bis der Berufungswerber seine Verkehrszuverlässigkeit wieder erlangt. Der Vollständigkeit halber ist der Berufungswerber auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.10.2001, Zl. 2001/11/0295, hinzuweisen. In diesem Fall hat der Verwaltungsgerichtshof eine Entziehung der Lenkberechtigung für die Dauer von zwölf Monaten als rechtmäßig anerkannt, wobei der damalige Beschwerdeführer das zweite Alkoholdelikt innerhalb von drei Jahren begangen hatte. Beim Berufungswerber handelt es sich um das zweite Alkoholdelikt innerhalb von fünf Jahren, weshalb eine Entzugsdauer von weniger als zwölf Monaten angemessen ist. Wegen des vom Berufungswerber verschuldeten Verkehrsunfalles erscheint aber eine Herabsetzung auf weniger als zehn Monate nicht möglich.

 

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Entziehung der Lenkberechtigung um eine Maßnahme zum Schutz der Allgemeinheit vor Fahrzeuglenkern, welche nicht als verkehrszuverlässig anzusehen sind. Im Interesse der Allgemeinheit und zum Schutz der übrigen Verkehrsteilnehmer sind wirtschaftliche und persönliche Nachteile, welche mit der Entziehung der Lenkberechtigung verbunden sind, nicht zu berücksichtigen. Das Vorbringen des Berufungswerbers, wonach er seinen Arbeitsplatz verlieren werde und in seiner Existenz bedroht sei, ist zwar durchaus nachvollziehbar. Es kann aber nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht zu einer anderen Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit - und damit der Entzugsdauer - führen.

 

Die Anordnung der Nachschulung erfolgte gemäß § 24 Abs.3 FSG zu Recht und die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung entspricht § 64 Abs.2 AVG. Es musste daher die Berufung insgesamt abgewiesen werden.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

 

Mag. Z ö b l

 

 

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