Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521217/3/Kof/He

Linz, 06.02.2006

 

 

 

VwSen-521217/3/Kof/He Linz, am 6. Februar 2006

DVR.0690392

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn KL gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 24.1.2006, VerkR21-704-2005, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung, Verbot des Lenkens von Motorfahrrädern ua sowie Anordnung einer Nachschulung, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 30 Abs.3, 24 Abs.1 Z1, 25 Abs.1 und 25 Abs.3 iVm §§ 7 Abs.1 Z1,7 Abs.3 Z1

und 7 Abs.4 FSG, BGBl. I/120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I/15/2005.

§ 32 Abs.1 Z1 FSG.

§ 24 Abs.3 Z3 FSG.

§ 64 Abs.2 AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid dem/den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) gemäß §§ 3 Abs.1 Z2, 7 Abs.1, 7 Abs.2, 7 Abs.3 Z1, 24 Abs.1 Z1, 25 Abs.1, 25 Abs.3, 26 Abs.1 Z3, 32 Abs.1 Z1 und 24 Abs.3 FSG

Weiters wurde gemäß § 64 Abs.2 AVG einer Berufung gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Der Bw hat gegen diesen Bescheid innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 24.1.2006 eingebracht.

In dieser bringt der Bw vor, er habe keinen Hauptwohnsitz in Österreich.

Es hätte daher nur ein Lenkverbot für Österreich, nicht jedoch eine Entziehung der Lenkberechtigung erfolgen dürfen.

Weiters hätte das Fahrverbot sofort nach Einlangen der Anzeige bei der belangten Behörde, somit am 5.11.2005 - und nicht erst mit dem erstinstanzlichen Mandatsbescheid vom 10.1.2006 - ausgesprochen werden müssen.

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:

Der Bw lenkte am 27.10.2005 um 23.10 Uhr einen dem Kennzeichen nach näher bestimmten Pkw in A., K......gasse Höhe Haus Nr. .....

Anlässlich einer Verkehrskontrolle wurde beim Bw die Messung der Atemluft mittels Alkomat vorgenommen, welche einen Atemluftalkoholgehalt von (niedrigster Wert)
0,71 mg/l ergeben hat. Der Bw hat dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1a StVO begangen.

 

Dieser Sachverhalt wurde vom Bw in keinem Stadium des Verfahrens bestritten.

Gemäß § 24 Abs. 1 Z. 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

Gemäß § 25 Abs. 1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird.

Dieser ist aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen.

Gemäß § 25 Abs. 3 FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen.

Wurden eine Nachschulung angeordnet, so endet gemäß § 24 Abs. 3 leg.cit. die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung.

 

Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von KFZ die Verkehrssicherheit insbesondere durch Trunkenheit gefährden wird.

 

Gemäß § 7 Abs. 3 Z1 FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1 leg.cit. zu gelten, wenn jemand ein KFZ gelenkt und hiebei eine Übertretung gemäß (§ 5 i.V.m.) § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat.

Gemäß § 7 Abs. 4 FSG sind für die Wertung der in Abs. 3 leg.cit. beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bilden bei der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit (allfällige) berufliche, wirtschaftliche, persönliche und familiäre Nachteile, welche mit der (Dauer der) Entziehung der Lenkberechtigung verbunden sind, kein wie immer geartetes Beweisthema;

Erkenntnisse v. 30.5.2001, 2001/11/0081, vom 23.4.2002, 2002/11/0182, vom 11.4.2002, 99/11/0328, vom 28.9.1993, 93/11/0142 mit Vorjudikatur uva.

Bei der Entziehung der Lenkberechtigung handelt es sich um keine Strafe, sondern eine administrative Maßnahme zum Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer oder sonstiger Rechtsgüter vor verkehrsunzuverlässigen KFZ-Lenkern;

VfGH vom 14.3.2003, G203/02-8 ua.;

VwGH vom 18.3.2003, 2002/11/0062; vom 22.11.2002, 2001/11/0108, uva.

 

Gemäß dem im erstinstanzlichen Verfahrensakt enthaltenen Auszug aus dem Zentralen Melderegister war der Bw im Zeitraum 28.11.2003 bis 26.1.2006 im örtlichen Wirkungsbereich der belangten Behörde (Gemeinde A., M.....straße Nr. ....) wohnhaft.

Der Bw selbst hat diese Adresse in der Vorstellung vom 19.1.2006 angegeben!

Der Bw war daher sowohl im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Mandatsbescheides (19.1.2006), als auch des Vorstellungsbescheides (24.1.2006) im örtlichen Wirkungsbereich der belangten Behörde wohnhaft.

Die Zuständigkeit der belangten Behörde ist/war daher gegeben.

Auf den vorliegenden Fall ist somit - entgegen der Rechtsansicht des Bw - nicht § 30 Abs.1, sondern § 30 Abs.3 FSG anzuwenden.

 

Betrifft das Verfahren den Besitzer einer in einem EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung, der seinen Hauptwohnsitz nach Österreich verlegt hat, so hat die Behörde gemäß § 30 Abs.3 FSG eine Entziehung auszusprechen.

Der Bw war

Die belangte Behörde hat gemäß § 30 Abs.3 FSG völlig zu Recht eine Entziehung dieser Lenkberechtigung ausgesprochen!

Lenkt jemand in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand - Alkoholisierungsgrad zwischen 0,60 und 0,79 mg/l - ein Kfz, so ist gemäß § 25 Abs.3 FSG eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen.

Ist zwischen der Tat einerseits und der Einleitung des Entziehungsverfahrens andererseits ein Zeitraum von weniger als einem Jahr verstrichen, darf von der Entziehung der Lenkberechtigung nicht abgesehen werden, sondern ist jedenfalls die im Gesetz vorgesehene Mindestentziehungsdauer auszusprechen;

VwGH vom 24.6.2003, 2003/11/0138 und vom 23.3.2004, 2004/11/0008.

Im vorliegenden Fall ist zwischen der Tat (27.10.2005) und der Einleitung des Entziehungsverfahrens (Mandatsbescheid vom 10.1.2006, welcher dem Bw am 19.1.2006 zugestellt wurde) ein Zeitraum weniger als drei Monaten vergangen.

Die belangte Behörde hat daher völlig zu Recht

Personen, welche nicht iSd § 7 FSG verkehrszuverlässig sind, ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken, hat die Behörde gemäß § 32 Abs.1 Z1 FSG entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit das Lenken eines derartigen Kraftfahrzeuges ausdrücklich zu verbieten.

Dem Bw war daher das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung zu verbieten.

Lenkt jemand ein Kfz und begeht dabei eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs.1a (iVm § 5 Abs.1) StVO - Alkoholisierungsgrad zwischen 0,60 und 0,79 mg/l - so ist gemäß § 24 Abs.3 Z3 FSG eine Nachschulung (Einstellungs- und Verhaltenstraining) für alkoholauffällige Lenker anzuordnen.

Der Bw war daher zu verpflichten, sich einem Einstellungs- und Verhaltenstraining für alkoholauffällige Lenker zu unterziehen.

Die Behörde kann iSd § 64 Abs. 2 AVG die aufschiebende Wirkung einer Berufung immer dann ausschließen, wenn die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit entzogen wird;

siehe die in Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, 2. Auflage, E24 zu § 64 AVG (Seite 1222f) zitierten zahlreichen VwGH-Entscheidungen sowie die Beschlüsse des VfGH vom 21.10.2005, B 1282/05 und des VwGH vom 6.10.2005, AW 2005/11/0053.

Es war daher die Berufung als unbegründet abzuweisen, der angefochtene Bescheid zu bestätigen und spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

  1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.
  2. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

  3. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

 

 

Mag. Kofler

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