Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521220/2/Br/An

Linz, 09.02.2006

 

 

VwSen-521220/2/Br/An Linz, am 9. Februar 2006

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung der Frau J K, geb., E, S, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn, vom 24. Jänner 2006, Zl. VerkR21-59-2006/Br, zu Recht:

 

 

Der Berufung wird Folge gegeben; der angefochtene Bescheid (die Anordnung der Absolvierung eines Verkehrssicherheitstrainings) wird ersatzlos behoben.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 10/2004 - AVG, 30b Abs.1 u. Abs.4 iVm § 30a Abs.2 u. Abs.3 Führerscheingesetz - FSG, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2005.

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Die Behörde erster Instanz hat mit dem o.a. Bescheid ausgesprochen, die Berufungswerberin habe binnen vier Monaten ab Rechtskraft des Bescheides eine begleitende Maßnahme, nämlich ein Fahrsicherheitstraining gemäß § 13b der VO des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, iSd Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung - FSG-DV, BGBl. II Nr. 320 idF BGBl. II Nr 223/2004, zu absolvieren.

 

 

1.1. Gestützt wurde diese Entscheidung auf die rechtskräftig festgestellte Tatsache, dass die Berufungswerberin mit Bescheid, VerkR96-5542-2005, wegen der Übertretung des § 106 Abs.1a u.b KFG 1967 bestraft wurde. Die Behörde erster Instanz erblickte die Rechtsgrundlage für die angeordnete besondere Maßnahme im § 30b Abs.1 iVm § 30a Abs.2 und Abs.3 FSG, nämlich der dort in Z13 umschriebenen Delikten gemäß des § 30b Abs.1 Z1 FSG in Tateinheit begangen, als die Begehung zweier Delikte.

 

 

 

2. Die Berufungswerberin wendet sich dagegen durch ihre fristgerecht erhobene Berufung. Darin vermeint sie im Ergebnis als Inhaberin einer deutschen Lenkberechtigung und mit deutschem Wohnsitz von dieser Maßnahme nicht betroffen gemacht werden zu dürfen bzw. sich nicht vorstellen zu können in Österreich ein Fahrsicherheitstraining absolvieren zu müssen. Darüber hinaus hätte sie ohnedies 160 Euro an Strafe bezahlt und könne sich ein Fahrsicherheitstraining eben nicht leisten. Sie sei eine für zwei Kinder sorgepflichtige Sozialhilfeempfängerin.

 

 

 

3. Der Berufungsakt wurde von der Behörde erster Instanz dem Oö. Verwaltungssenat vorgelegt. Demnach ist dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen (§ 67a Abs.1 2.Satz AVG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte hier mit Blick auf § 67d Abs.2 Z1 AVG unterbleiben.

 

3.1. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verfahrensakt.

Demnach steht durch die Strafverfügung vom 5.9.2005, VerkR96-5542-2005, rechtskräftig fest, dass die in S (D) wohnhafte Berufungswerberin s Staatszugehörigkeit, in ihrem Personenkraftwagen mit dem Kennzeichen ihre beiden Zwillingskinder (S und S, geb.) ohne Verwendung des sogenannten Sicherheitsgurtes beförderte. Diesbezüglich wurden über sie zwei Geldstrafen in der Höhe von immerhin (a` 80 Euro) rechtskräftig ausgesprochen.

 

 

4. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

Eingangs ist festzustellen, dass der österreichische Gesetzgeber in der Vollziehung des Vormerksystems nicht auf den Wohnsitz und die Staatsangehörigkeit, sondern gemäß dem Territorialitätsprinzip, auf ein bestimmtes Verhalten auf seinem Hoheitsgebiet abstellt, und damit auch Nichtösterreicher vom sogenannten Vormerksystem und in weiterer Folge von den vorgesehenen Maßnahmen erfasst werden. Diesbezüglich ist auf die analoge Praxis des Ausspruches von Fahrverboten bzw. von einer ausländischen Lenkberechtigung auf dem österreichischen Hoheitsgebiet vorübergehend nicht Gebrauch machen zu dürfen hinzuweisen (vgl unter vielen VwGH 13.8.2003, 2002/11/0023). Die geforderte Maßnahme ist wohl nicht erzwingbar, jedoch ergäbe sich als Folge wohl der Ausspruch eines Fahrverbotes in Österreich bis zum Nachweis der Absolvierung der Maßnahme. Ob allenfalls ein diesbezüglich gleichsam ohne Zeitlimit von einer ausländischen Lenkberechtigung nicht mehr Gebrauch gemacht zu dürfen dem am Maßstab verfassungsrechtlicher Grundsätze zu beurteilendem Sachlichkeitsgebot standhalten könnte, muss hier dahingestellt bleiben.

Dennoch kommt der Berufung hier Berechtigung zu.

 

4.1. § 30a Abs.1, 2 Z13 u. Abs.3 und § 30b Abs.1 Z1 FSG idgF lauten:

"Hat ein Kraftfahrzeuglenker eines der in Abs.2 angeführten Delikte begangen, so ist unabhängig von einer verhängten Verwaltungsstrafe, einer etwaigen Entziehung der Lenkberechtigung oder sonstiger angeordneter Maßnahmen eine Vormerkung im Örtlichen Führerscheinregister einzutragen. Die Vormerkung ist auch dann einzutragen, wenn das in Abs.2 genannte Delikt den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung verwirklicht. Für die Vornahme der Eintragung ist die Rechtskraft des gerichtlichen oder des Verwaltungsstrafverfahrens abzuwarten.

Die Eintragung der Vormerkung ist von der das Verwaltungsstrafverfahren führenden Behörde, im Fall einer gerichtlichen Verurteilung von der Behörde des Hauptwohnsitzes vorzunehmen und gilt ab dem Zeitpunkt der Deliktsetzung. Der Lenker ist über die Eintragung und den sich daraus möglicherweise ergebenden Folgen durch einen Hinweis im erstinstanzlichen Strafbescheid zu informieren.

(2) Folgende Delikte sind gemäß Abs.1 vorzumerken":

......

Z 13: Übertretungen des § 106 Abs. 1a und 1b KFG 1967 (laut BGBl.I Nr.117/2005 nunmehr § 106 Abs.5 KFG 1967);

(3) Werden zwei oder mehrere der in Abs.2 angeführten Delikte in Tateinheit begangen, so zählt die Eintragung in das Örtliche Führerscheinregister als eine Vormerkung.

§ 30b (1) Unbeschadet einer etwaigen Entziehung der Lenkberechtigung ist eine besondere Maßnahme gemäß Abs. 3 anzuordnen:

1. wenn zwei oder mehrere der im § 30a Abs. 2 genannten Delikte in Tateinheit (§ 30a Abs.3) begangen werden oder ...........

 

 

4.1.1. Es stellt sich daher hier die Rechtsfrage ob das Nichtangurten von zwei Kindern bei einer einzigen Fahrt (demnach in Tateinheit) als eine Begehung "von zwei der in § 30a Abs.2 FSG angeführten Delikte" qualifizierbar ist. Sehr wohl ist in Bindung an die diesbezügliche Rechtskraft und unbeachtlich der diesbezüglichen differenzierten Sichtweisen zum Kumulationsprinzip des Verwaltungsstrafrechts an sich (§ 22 VStG), vom Vorliegen zweier Bestrafungen auszugehen, wenngleich dieses in Setzung nur eines Deliktsbildes (Unterlassungs- oder Omnisivdelikt) und subjektiv tatseitig auch nur auf einem einheitlichen Tatwillen beruhend begangen wurde.

Wollte hier aber der Gesetzgeber durch der Verwendung der Wortfolge "der im § 30a Abs.2 FSG genannten Delikte" nun tatsächlich auch das (erstmalige) Nichtangurten von zwei Kindern bereits als alleinige Grundlage für die sofortige Anordnung einer Maßnahme sehen?

Beide Varianten lassen sich aus dem Gesetzeswortlaut argumentieren, die Stärkeren Argumente sprechen jedoch dagegen.

Die Wortwendung "zwei oder mehrere der im § 30a Abs.2 genannten Delikte" ist -trotz einer für jedes nicht angegurtete Kind gesondert verhängten Geldstrafe - nicht zwingend mit der Begehung zweier Delikte gleichzusetzen. Es macht doch einen gravierenden Unterschied, ob ein Lenker in Tateinheit etwa zusätzlich noch einen Fußgänger am Schutzweg gefährdet oder ein anderes der in den Ziffern 1 bis 12 genannten Delikte begeht.

Liegen hier wirklich zwei Delikte vor? Mit Sicherheit liegt nur ein zweimal verwirklichtes Deliktsbild vor, welches jedoch im § 22 VStG begründet - ob zu Recht oder Unrecht - zu zwei Strafen geführt hat.

Alleine die grammatikalische Interpretation dieses Gesetzestextes lässt eine Auslegung zu, die eine tateinheitliche Begehung (nur) mit einem anderen Vormerkdelikt des § 30a Abs.2 Z1 bis Z13 FSG abstellt. Widrigenfalls hätte der Gesetzgeber dies wohl klarer zu umschreiben vermocht, anstatt auf die Deliktsvielfalt verweisend auch schon ein einziges Deliktsbild - nur hierfür zwei Strafen verhängt wurden - von der sofortigen Anordnung einer besonderen Maßnahme umfasst sehen zu wollen.

Hat der Gesetzgeber diese Konsequenz nun wirklich bedacht? Will der Gesetzgeber schon bei der ersten Übertretung der Sicherungspflicht von Kindern ohne das im Punktesystem gründende Erziehungs- oder Vorwarnelement wirksam werden zu lassen, ein Fahrsicherheitstraining anordnen? Das sind die Fragen die hier bei der Gesetzesauslegung zu bedenken sind!

Mit Blick darauf ist ein derartiger gesetzgeberischer Wille nicht zu sehen, wobei dafür neben den bereits genannten grammatikalischen Auslegungsregeln, auch teleologische Aspekte, ins Treffen zu führen sind.

Die Gesetzesmaterialien (XXII.GP Stenographisches Protokoll 96. Sitzung / Seite 147 ff).

Darin auszugsweise Folgendes dargelegt:

"....Mit der Einführung des Vormerksystems soll ein einheitliches und transparentes System geschaffen werden, um auf unbelehrbare Wiederholungstäter und Risikolenker bewusstseinsbildend und sanktionierend einwirken zu können. Das Vormerksystem beinhaltet Delikte, die zu den Hauptunfallursachen zählen, und sich derzeit unterhalb der existierenden Schwelle für den Entzug der Lenkberechtigung befinden. Gerade hier soll das System seine volle Wirkung entfalten, damit die Verkehrstoten und Verletzten reduziert werden (lt. dem Kuratorium für Verkehrssicherheit ca. 75 Tote im Jahr), unbelehrbare Risikolenker zur Vernunft gebracht und die Verkehrssicherheit auf Österreichs Straßen gesteigert werden kann. Durch die Schaffung dieses neuen Systems kann dem ehrgeizigen Ziel des österreichischen Verkehrssicherheitsprogramms, nämlich der Halbierung der Verkehrstoten bis 2010, wieder ein großes Stück näher gekommen werden....

 

Das Vormerksystem umfasst einen Katalog von 13 unfallträchtigen und risikobehafteten Delikten, deren jeweilige Begehung innerhalb eines Zeitraums von 2 Jahren im zentralen Führerscheinregister vorgemerkt und evident gehalten wird.

Bei der erstmaligen Begehung eines Vormerkdeliktes kommt es, neben der bereits derzeit zu verhängenden Sanktion, wie beispielsweise der Geldstrafe, zu einer Vormerkung.

Bei der zweiten Vormerkung eines Deliktes ist von der Behörde eine besondere Maßnahme anzuordnen. Dasselbe gilt, wenn erstmalig mehrere Vormerkdelikte in Tateinheit begangen werden."

 

 

4.1.1. Auch diese Ausführungen lassen den begründeten Schluss zu, dass es dem Gesetzgeber primär um Hochrisikolenker und in diesem Zusammenhang um die wiederholte Begehung von verschiedenen Delikten (auch in Tateinheit) geht. Es wird nun durchaus auch zu bezweifeln sein, wie auch aus den parlamentarischen Debattenbeiträgen evident wird, dass ein(e) LenkerIn (überwiegend wohl Eltern mit mehreren Kindern u. dabei insbesondere die Mütter), in erstmaliger Begehung eines solchen Unterlassungsdeliktes keinen sachlichen Schluss auf einen Hochrisikolenker / eine Hochrisikolenkerin zulässt. Noch weniger wird hier von einem "unbelehrbaren WiederholungstäterIn oder RisikolenkerIn" die Rede sein können.

Wesensspezifisch ist dem Vormerkregime neben der Bewusstseinsbildung auch eine Warnfunktion zuzuordnen, die im Falle einer zweiten Deliktsbegehung zu einer Maßnahme zu führen hat. Werden nun - aus welchen Gründen auch immer - zwei mitgeführte Kinder nicht angegurtet, würde dieses Warnsystem wegfallen und sofort mit einer Maßnahme "geahndet" werden. Nicht unerwähnt darf bleiben, dass es bei einem diesbezüglich fehlendem Unrechtsbewusstsein - bei Menschen mit zwei Kindern - das "zweifache Nichtangurten" geradezu als wesenstypisch erwarten lässt und damit die sofortige Maßnahme im Ergebnis auch zu einer präsumtiven Ungleichbehandlung von Menschen mit mehreren Kindern führen würde.

Eine derartige Konsequenz in der Gesetzesvollziehung kann dem Gesetzgeber daher wahrlich nicht zugesonnen werden.

Vielmehr kann der Gesetzgeber nur die Begehung "verschiedener in der zit. Gesetzesstelle genannten Delikte" im Auge gehabt haben, wofür er die wesentlich gravierenderen Rechtsfolgewirkungen der (im Falle der mehrfachen Deliktsbegehung in Tateinheit) die Maßnahmenanordnung seinem Regelungsziel auch grundgelegt sehen wollte.

Diese Schlussfolgerung lässt sich auch auf den letzten Satz des § 30b Abs.3 FSG stützen der besagt:

"Es ist jene Maßnahme zu wählen, die für den Betroffenen am besten geeignet ist, sich mit seinem Fehlverhalten auseinander zu setzen, sich die Gefahren im Straßenverkehr bewusst zu machen und durch entsprechende Bewusstseinsbildung, auch im Hinblick auf die Notwendigkeit einer unfallvermeidenden defensiven Fahrweise und die fahrphysikalischen Grenzen beim Betrieb eines Kraftfahrzeuges, einen Rückfall in weitere Verkehrsverstöße zu vermeiden."

Auch daraus ist die dem Vormerksystem inhärente Warnfunktion klar ersichtlich, welche im Falle des erstmaligen Nichtangurtens von zwei Kindern doch nicht wirkungslos sein darf.

Nicht zuletzt ergibt sich auch aus dem Bericht des Verkehrsausschusses ein Grund für die h. Auslegung (7229dBlgXXIIGP). Auch darin wird auf die Begehung "mehrerer Vormerkdelikte in Tateinheit" verwiesen. Auch in der Stellungnahme des BMVIT-170.706/002-II/St4/2004 vom 20.10.2004, wird jemand, der eine Übertretung nach § 106 Abs.1b KFG [nunmehr § 106 Abs.5 KFG 1967] (Anschnallpflicht für Kinder unter 12 Jahren) begeht, jedenfalls nicht als Hochrisikolenker qualifiziert.

 

 

4.2. Die Höchstgerichte räumen unter allen herkömmlichen Interpretationsmethoden der Verbalinterpretation und der grammatikalischen Auslegung den Vorrang ein. Wenn sich jedoch - so wie hier - der eindeutige und klare Wortlaut einer Vorschrift Zweifel über den Inhalt der Regelung aufkommen lässt, dann ist eine Untersuchung, ob nicht etwa die historische oder teleologische Auslegungsmethode einen anderen Inhalt ergibt notwendig (Antoniolli/Koja, Das Verwaltungsrecht, 1. Teil, 4. Kapitel, Seite 92 ff, mit Hinweis auf VfSIg 4442/1963, aber auch 4340/1962; ebenso VwSIg 7677 A/ 1969).

All die oben angeführten Überlegungen lassen unter Bedachtnahme auf die Gerechtigkeit und Billigkeit zur Überzeugung gelangen, dass einem im Straßenverkehr zumindest nicht "außenwirksam" werdenden abstrakten Gefährdungsdelikt, welches - wie erste Erfahrungswerte zwischenzeitig zu zeigen scheinen - die häufigsten Vormerkanlässe bilden, nicht schon beim "ersten Fall" neben der Vormerkung auch gleich eine Maßnahme nach sich ziehen darf. Damit würde letztlich ein "nur" in der Innen- und in Familiensphäre wirksames abstraktes Gefährdungspotential letztlich strenger geahndet und damit - jedenfalls im Ergebnis - ungleich gegenüber anderen, und vor allem in Bezug zu gefährdungsintensiveren dem Vormerkregime einbezogene Fehlverhalten, behandelt.

Mit diesen Überlegungen wird keinesfalls übersehen, dass es jede Maßnahme die der Sicherheit im Straßenverkehr und die potenzielle Senkung der Verkehrsunfallopferbilanz dient nachhaltig umzusetzen gilt. Dies jedoch unter Beachtung und Wahrung der Effektivität der dem Regelungswerk zuzuordnenden Vorwarnfunktion und am Maßstab des Sachlichkeitsgebots.

Es war demnach spruchgemäß zu entscheiden.

Auf die zu entrichtenden Gebühren in der Höhe von 13 Euro wird an dieser Stelle noch hingewiesen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. B l e i e r

 

 

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