Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521221/9/Bi/Be

Linz, 15.03.2006

 

 

VwSen-521221/9/Bi/Be Linz, am 15. März 2006

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn G P, vertreten durch RA Mag. M W, vom 27. Jänner 2006 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 19. Jänner 2006, VerkR21-8-2006/LL, wegen der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, und Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Berufung, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 und 67a AVG

 

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde der Berufungswerber (Bw) gemäß §§ 24 Abs.4 und 8 FSG aufgefordert, sich innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Bescheides von einem Amtsarzt hinsichtlich seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 untersuchen zu lassen. Gleichzeitig wurde gemäß § 64 Abs.2 AVG die aufschiebende Wirkung einer allfällig eingebrachten Berufung aberkannt.

Die Zustellung des Bescheides erfolgte mit 24. Jänner 2006.

2. Dagegen wendet sich die vom Bw fristgerecht eingebrachte Berufung, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde, der durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 2. Satz AVG). Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 67d Abs.1 AVG).

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, sein Verhalten sei von der StA Linz unter dem Aspekt der versuchten Nötigung geprüft und die Strafanzeige zurückgelegt bzw das Verfahren eingestellt worden. Die in sich widersprüchlichen Angaben seiner Gattin über seinen angeblichen Alkoholkonsum seien nicht glaubwürdig, es habe sich um eine Auseinandersetzung privater Natur gehandelt. Er sei am 24.11.2005, 4.45 Uhr, stark alkoholisiert gewesen, aber der übrige von der Erstinstanz angenommene Sachverhalt sei völlig spekulativ. Im Führerscheinregister finde sich kein Eintrag und keine Einschränkung und der Vorfall sei in keinem Zusammenhang mit verkehrsrechtlichen Belangen gestanden. Begründete Bedenken im Sinne des § 24 Abs.4 FSG seien daraus nicht abzuleiten. Beantragt wird Bescheidbehebung, in eventu Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Daraus geht hervor, dass es in der Nacht des 24. November 2005 zwischen den Ehegatten zu einem Streit kam, der schließlich zu einer Wegweisung des Bw gemäß § 38a Abs.1 SPG vom gemeinsamen Wohnhaus führte.

Die Gattin des Bw bestätigte in der mit ihr aufgenommenen Niederschrift, der Bw trinke seit einiger Zeit größere Mengen Alkohol, aber am Vorabend sei ihr von einer Alkoholisierung nichts aufgefallen. Er sei in der Nacht wach geworden und habe versucht aufzustehen, wobei ihr da erst eine starke Alkoholisierung aufgefallen sei. Beim darauffolgenden Streit habe er sie an den Unterarmen gepackt - eine Verletzung wurde aber nicht festgestellt. Außerdem sei er seit ca einem halben Jahr wegen Depressionen in Behandlung.

Der Bw gab in seiner bei der PI Ansfelden aufgenommenen Niederschrift zu, am Abend des 23. November 2005 zu Hause Bier und Vodka getrunken zu haben. Laut Anzeige sei er stark alkoholisiert gewesen. Die Anzeige wurde der Erstinstanz übermittelt.

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 24 Abs.4 FSG ist, wenn Bedenken bestehen, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen.

 

Die bescheidmäßige Erteilung eines Auftrages zur Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens nach Abs.4 setzt die begründete Annahme der Behörde voraus, dass seit Erteilung der Lenkberechtigung eine der für ihre Erteilung maßgeblichen Eignungsvoraussetzungen weggefallen ist (vgl VwGH 24.4.2001, 2001/11/0231, uva).

Dafür besteht im vorliegenden Fall insofern kein Anlass, als sich der Vorfall bereits im November 2005 ereignete und der angefochtene Bescheid zwei Monate nach dem Vorfall erging, wobei die amtsärztliche Untersuchung laut Spruch etwa vier Monate danach erfolgen sollte, obwohl der Bw bislang und auch in der Zwischenzeit in keiner Weise aufgefallen ist und der Vorfall in keinem Zusammenhang mit seiner Teilnahme am Straßenverkehr als Lenker eines Kraftfahrzeuges stand.

Laut Benachrichtigung der Staatsanwaltschaft Linz vom 19. Jänner 2006 wurde die Anzeige wegen § 105 und § 15 StGB gemäß § 90 Abs.1 StPO zurückgelegt.

Der Bw hat im Rahmen des Berufungsverfahrens vorsorglich seine aktuellen Blutwerte (MCV, GOT, GPT, GGT und CDT) vorgelegt, die allesamt im unteren Normbereich liegen. Bedenken hinsichtlich eines übermäßigen Alkoholkonsums lassen sich daraus nicht ableiten.

Laut dem ebenfalls vorgelegten Befund Dris. W H, FA für Neurologie und Psychiatrie in Leonding, vom 21. Februar 2006 bestehen keine Einschränkungen der psychophysischen Fähigkeiten des Bw im Hinblick auf das Lenken eines Kraftfahrzeuges. Die aktenrelevanten Ereignisse resultieren demnach aus einer familiendynamischen Situation und sind nicht im psychiatrischen Bereich anzusiedeln.

Aus diesen Überlegungen sind die im angefochtenen Bescheid angedeuteten Bedenken seitens des Unabhängigen Verwaltungssenates letztlich nicht nachvollziehbar, sodass - ohne die bereits anberaumte Verhandlung - spruchgemäß zu entscheiden war. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Mag. Bissenberger

 

Beschlagwortung:

Bedenken iSd § 24/4 FSG nicht nachvollziehbar

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