Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521228/9/Ki/Da

Linz, 05.04.2006

 

 

 

VwSen-521228/9/Ki/Da Linz, am 5. April 2006

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Herrn A S, S, S, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. S L, Dr. M B und Dr. G S, L, P, vom 8.2.2006, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 1.2.2006, VerkR21-436-2005, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 4.4.2006 zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid wird mit der Maßgabe bestätigt, dass die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung auf 8 Monate, gerechnet ab 31.12.2005, das ist bis einschließlich 31.8.2006, festgesetzt wird und überdies auch die im Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 28.12.2005, VerkR21-436-2005, angeordneten Maßnahmen, nämlich die Anordnung, dass der Berufungswerber sich vor der Ausfolgung des Führerscheines einer begleitenden Maßnahme in Form eines Einstellungs- und Verhaltenstrainings für alkoholauffällige Kraftfahrer bei einer hierzu ermächtigten Einrichtung zu unterziehen hat bzw. dass er aufgefordert wurde, vor Ausfolgung des Führerscheines ein amtsärztliches Gutachten über seine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B bei der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems zu erbringen und für die Erstellung dieses Gutachtens seine psychologische Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen durch eine verkehrspsychologische Stellungnahme nachzuweisen hat, ausdrücklich bestätigt werden.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 und 67a AVG iVm §§ 7 Abs.1 Z1, 7 Abs.3 Z3, 7 Abs.4, 24 Abs.1, 24 Abs.3, 25 Abs.1 und 26 FSG; § 64 Abs.2 AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde auf Grund einer rechtzeitig eingebrachten Vorstellung gegen den Mandatsbescheid vom 28.12.2005, VerkR21-436-2005, dem Berufungswerber die Lenkberechtigung für die Klasse B auf die Dauer von 6 Monaten gerechnet ab 31.12.2005, das ist bis einschließlich 30.6.2006, entzogen. Gleichzeitig wurde festgehalten, dass die Frist jedoch nicht vor Befolgung der im Punkt II und III des Bescheides vom 28.12.2005 getroffenen Anordnung endet. Einer allfällig gegen diesen Bescheid gerichteten Berufung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

Mit dem genannten Mandatsbescheid vom 28.12.2005 wurde dem Berufungswerber die Lenkberechtigung für die Klasse B auf die Dauer von 6 Monaten gerechnet ab dem Datum der Zustellung des Bescheides (die Zustellung des Mandatsbescheides erfolgte am 31.12.2005) entzogen und festgestellt, dass diese Frist jedoch nicht vor Befolgung der in Punkt II getroffenen Anordnung endet. Weiters wurde angeordnet, dass sich der Berufungswerber vor Ausfolgung des Führerscheines einer begleitenden Maßnahme in Form eines Einstellungs- und Verhaltenstrainings für alkoholauffällige Kraftfahrer bei einer hierzu ermächtigten Einrichtung zu unterziehen habe (Punkt II) bzw. wurde er aufgefordert, vor Ausfolgung des Führerscheines ein amtsärztliches Gutachten über seine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B bei der hiesigen Behörde zu erbringen und für die Erstellung dieses Gutachtens seine psychologische Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen durch eine verkehrspsychologische Stellungnahme nachzuweisen (Punkt III).

 

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber mit Schriftsatz vom 8.2.2006 fristgerecht Berufung erhoben mit dem Antrag, der vorliegenden Berufung Folge zu geben und dem Berufungswerber die Lenkberechtigung wieder auszufolgen.

 

Im Wesentlichen wird argumentiert, dass der Berufungswerber zum Lenkzeitpunkt nüchtern gewesen sei, er habe nach dem Lenken einen Nachtrunk zu sich genommen, welcher Ursache für die festgestellte Alkoholisierung gewesen sei.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems hat die Berufung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt, der hatte durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 4.4.2006. An dieser Verhandlung nahmen der Berufungswerber im Beisein seines Rechtsvertreters sowie eine Vertreterin der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems teil.

 

Weiters hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ein Gutachten einer amtsärztlichen Sachverständigen der Landessanitätsdirektion des Amtes der Oö. Landesregierung zwecks sachverständiger Beurteilung der vom Berufungswerber angegebenen Nachtrunkmengen eingeholt. Dieses Gutachten vom 28.2.2006, San-234712/1-2006-Wim/Br, wurde in der mündlichen Berufungsverhandlung zur Verlesung gebracht und erörtert.

 

5. Dem gegenständlichen Verfahren liegt eine Anzeige der Polizeiinspektion Windischgarsten vom 9.12.2005 zu Grunde. In dieser Anzeige wird der Berufungswerber verdächtigt, nachstehende Verwaltungsübertretungen begangen zu haben:

 

  1. Er habe am 3.12.2005 um 04.55 Uhr dem von einem Straßenaufsichtsorgan mittels Rotlicht des Anhaltestabes deutlich sichtbar gegebenen Zeichen zum Halten nicht Folge geleistet, weil die Fahrt ununterbrochen fortgesetzt wurde.
  2. Er habe am 3.12.2005 um 04.55 Uhr im Ortsgebiet Windischgarsten, L550a bei Strkm D 1,136 einen PKW in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Der Test am geeichten Alkomaten habe einen Alkoholgehalt der Atemluft von 1,14 mg/l ergeben.
  3. Er habe am 3.12.2005 um 04.56 Uhr die auf Freilandstraßen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h erheblich überschritten.
  4. Er habe am 3.12.2005, ca. 04.56 bis 04.58 Uhr, als Lenker eines Fahrzeuges dieses nicht so weit rechts gelenkt, wie dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und dies ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer, ohne eigene Gefährdung und ohne Beschädigung von Sachen möglich war.
  5. Er habe am 3.12.2005 um 04.58 Uhr Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs bei einem Verkehrsunfall beschädigt bzw. in ihrer Lage verändert und habe nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle oder den Straßenerhalter unter Bekanntgabe seiner Identität verständigt. Beschädigt sei eine Leitschiene gewesen.
  6. Er habe am 3.12.2005 um 04.58 Uhr mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden und habe an der Sachverhaltsfeststellung nicht mitgewirkt, da er es durch Verlassen der Unfallstelle unmöglich gemacht habe, seine körperliche und geistige Verfassung zum Unfallszeitpunkt festzustellen. Weiters habe er angeblich nach dem Unfall Alkohol konsumiert.

 

Im Detail wurde ausgeführt, dass die Meldungsleger der Polizeiinspektion Windischgarsten in der Nacht vom 2. zum 3.12.2005 Sektorstreifendienst verrichtet haben. Um 04.55 Uhr habe der eine Meldungsleger (GI W) auf der L550a bei Strkm D 1,136 in Windischgarsten den in Richtung Spital/Pyhrn fahrenden PKW xx anzuhalten versucht. Der Beamte sei in der Fahrbahnmitte gestanden, als er mit Rotlicht das Haltezeichen gegeben habe. Der vorerst unbekannte Fahrzeuglenker habe seine Geschwindigkeit nicht verringert. Vielmehr habe er Gas gegeben und seine Fahrt am Beamten vorbei in Richtung Spital/Pyhrn fortgesetzt. Die beiden Polizeibeamten hätten mit dem Dienstkraftfahrzeug die Verfolgung aufgenommen. Der PKW sei in Edlbach nach links auf die B138 eingebogen und habe die Fahrt Richtung Spital/Pyhrn fortgesetzt. Obwohl die Fahrgeschwindigkeit des Dienstkraftfahrzeuges laut Tacho 140 km/h betragen habe, habe sich der Abstand zwischen dem Dienstfahrzeug und dem flüchtenden PKW ständig vergrößert. Bei Strkm 69,2 hätten die Beamten das Fahrzeug ganz aus den Augen verloren. Allerdings seien auf einem dünnen Streusalzbelag auf der Fahrbahn die Fahrspuren des PKW, anhand derer festgestellt werden konnte, dass der PKW mehrmals auf die linke Fahrbahnhälfte geraten sei bzw. Kurven geschnitten habe, auszumachen gewesen. Bei Strkm 71,405 hätten sie das Fluchtfahrzeug, welches dort ins Schleudern geraten war, sich um 180 Grad gedreht und dann die Leitschiene touchiert hatte, wieder eingeholt. Der Lenker habe versucht zu wenden und sei dabei mit der hinteren Stoßstange gegen die Leitschiene gestoßen, wobei diese leicht verbogen worden sei. Anschließend sei er mit seinem PKW in Richtung Spital/Pyhrn geflüchtet und habe das ihm mit Blaulicht folgende Polizeifahrzeug neuerlich abgehängt.

 

Der PKW KI- sei von anderen Polizeibeamten gegen 05.15 Uhr beim Haus S, wo der Fahrzeughalter A S wohnhaft sei, aufgefunden worden. Der PKW sei an der linken Seite und hinten beschädigt gewesen. Sonntag habe nicht geöffnet, obwohl mehrmals an seiner Haustür geklingelt und geklopft worden sei. A S sei von AI G und GI D am 3.12.2005 um 08.15 Uhr in der Wohnung der A W in S ausgeforscht worden. Er habe im Schlafzimmer geschlafen und sei stark alkoholisiert gewesen. AI G sei mit ihm zur Polizeiinspektion Windischgarsten gefahren und habe ihn dort um 08.30 Uhr zu einem Alkotest aufgefordert. Vorerst habe Sonntag angegeben, nicht gefahren zu sein, habe aber die Autoschlüssel eingesteckt gehabt, weshalb er der Lenker gewesen sein dürfte. Der Alkotest sei positiv verlaufen. Ein Nachtrunk sei von Sonntag nicht behauptet oder angegeben worden. Bei einer neuerlichen Befragung am Abend des 4.12.2005 habe A S angegeben, der Lenker gewesen zu sein, jedoch einen Nachtrunk zu sich genommen zu haben. Zur Tatzeit sei er nicht alkoholisiert gewesen. Diese Aussage sei auch von der Freundin A W bestätigt worden.

 

Die Polizeibeamten F P und F W hätten am 3.12.2005 gegen 20.00 Uhr in der Wohnung der A W betreffend Nachtrunk unangemeldet Erhebungen durchgeführt, sie hätten auf dem Fußboden neben der Sitzbank in der Küche drei 6er-Träger Bier vorgefunden. Die darin befindlichen Bierflaschen - insgesamt 18 Stück - seien leer gewesen. Im Kühlschrank habe sich eine Flasche "Mautner Original Inländischer Rum" befunden, die Flasche sei noch halb voll gewesen. Der Flascheninhalt sei auf dem Etikett mit 0,35 l, der Alkoholgehalt mit 38 Vol.% angegeben gewesen.

 

Laut einer niederschriftlichen Befragung vom 4.12.2005 hat der Berufungswerber angegeben, dass er am 2.12.2005 am Abend mit seiner Freundin A W ein Krampustreffen in S besucht habe. Dort habe er zwei Glühwein und einen Most getrunken. Seine Freundin sei vorzeitig nach Hause gegangen. Sie sei beleidigt gewesen, weil er sie nicht nach Hause begleitet habe. Gegen 20.30 Uhr sei auch er nach Hause gegangen. Es sei zu einem Streit mit seiner Freundin gekommen. Seine Freundin sei dann schlafen gegangen. Er sei noch eine Zeit lang wach geblieben und habe nicht schlafen können, weil er durch den Streit so aufgewühlt gewesen sei. Gegen 02.00 Uhr des 3.12.2005 habe er den Entschluss gefasst, mit seinem Auto eine Runde zu fahren. Er sei mit dem Auto durch die Gegend gefahren und sei dabei nach Windischgarsten gekommen. Gegen 04.55 Uhr sei er mit dem Fahrzeug von Windischgarsten in Richtung Spital/Pyhrn gefahren. Er sei fahrtüchtig gewesen, weil er außer dem eingangs erwähnten Alkohol nichts getrunken hatte. Er könne sich nicht erinnern, dass ein Polizeibeamter ihn in Windischgarsten mit Rotlicht anzuhalten versucht habe. Er habe auch nicht mitbekommen, dass ihm ein Polizeifahrzeug mit eingeschaltetem Blaulicht nachgefahren sei. Wie schnell er gefahren sei, könne er nicht mehr sagen, er bestreite aber nicht, die erlaubte Höchstgeschwindigkeit überschritten zu haben. Wenn ihm vorgehalten werde, dass er Kurven geschnitten habe und dass er zeitweise auf der linken Fahrbahnseite gefahren sei, so bestreite er das nicht. Erinnern könne er sich nicht daran. Allerdings sei er etwas unkonzentriert gewesen. In Spital/Pyhrn habe er mit seinem Fahrzeug eine Leitschiene touchiert. Daraufhin habe ihn die Panik erfasst. Er habe nur mehr nach Hause wollen. Deshalb sei er auch nicht ausgestiegen und habe auch nicht überprüft, ob die Leitschiene beschädigt worden war. An das mit Blaulicht nachkommende und vor seinem Fahrzeug anhaltende Polizeifahrzeug könne er sich ebenfalls nicht erinnern. Er habe auf der Fahrbahn gewendet und sei nach Hause gefahren. Er habe sich nicht in seine eigene Wohnung, sondern in die Wohnung seiner Freundin in S 290 begeben. Dort habe er sich hingesetzt und aus Frust zu trinken begonnen. Soweit er sich erinnere, habe er 12 Flaschen Bier und ca. 1/3 l Rum konsumiert. Diese Getränke seien in der Wohnung seiner Freundin gewesen. Das Bier habe er selbst gekauft, den Rum seine Freundin. Das Bier sei neben der Sitzbank in der Küche auf dem Boden gestanden, der Rum habe sich im Küchenkasten befunden.

 

Der Nachtrunk sei ausschlaggebend gewesen, dass er bei einem Alkotest auf der Polizeiinspektion Windischgarsten am 3.12.2005 um 08.48 Uhr einen relativ hohen Atemalkoholgehalt gehabt habe. Er möchte aber nochmals betonen, dass er, als er das Fahrzeug gelenkt habe, nüchtern gewesen sei.

 

Frau W A hat laut Anzeige angegeben, dass ihr Freund A S und sie am Abend des 2.12.2005 in S ein Krampusfest besucht hätten. Ihr Freund habe dort gegen 18.00 Uhr einen Becher Punsch getrunken. Um 20.30 Uhr habe sie ihre Kinder zu Bett gebracht. Danach sei es zwischen ihrem Freund und ihr zu einem Streit gekommen. Ihr Freund sei nicht zu Bett gegangen sondern sei zwischen 22.00 und 23.00 Uhr mit seinem Auto weggefahren. Um welche Zeit er wieder nach Hause kam, könne sie nicht sagen, weil sie schlief. Nach seiner Rückkehr habe ihr Freund 14 Flaschen Bier und eine halbe Flasche Rum getrunken. Beim Trinken sei sie nicht dabei gewesen, allerdings habe sie in der Früh in der Küche die leeren Flaschen gesehen. Sie wisse aus Erfahrung, dass ihr Freund beim Autofahren keinen Alkohol trinke.

 

Der in der Polizeiinspektion Windischgarsten vorgenommene Alkotest ergab um 08.50 Uhr des 3.12.2005 einen relevanten Wert von 1,14 mg/l Atemluftalkoholgehalt (= 2,28 Promille Blutalkoholgehalt).

 

Eine Rückrechnung des beim Alkotest gemessenen Atemluftalkoholgehaltes bezogen auf die Lenkzeit durch eine Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems ergab einen Blutalkoholgehalt zur Lenkzeit von 2,67 Promille, wobei zu Gunsten des Berufungswerbers mit einem Abbau von 0,1 Promille pro Stunde gerechnet wurde.

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat nach Vorlage der Berufung eine amtsärztliche Sachverständige der Landessanitätsdirektion des Amtes der Oö. Landesregierung um sachverständige Beurteilung ersucht, ob die vom Berufungswerber angegebenen Nachtrunkmengen das Ergebnis des durchgeführten Alkotests begründen könnten. Zu Grunde gelegt wurde die Rechtfertigung des Berufungswerbers, dass er zwischen 04.55 Uhr (Lenkzeitpunkt) und 08.30 Uhr (Aufforderung zum Alkotest) 12 Flaschen Bier und ca. 1/3 l Rum getrunken habe. Der Alkotest um 08.50 Uhr habe einen relevanten Wert von 1,14 mg/l ergeben. Zusätzlich wurde ersucht zu berücksichtigen, dass laut Angaben des Rechtsmittelwerbers dieser zuvor zwischen 18.30 Uhr und 21.30 Uhr zwei Glas Glühwein zu ca. 0,25 l und 1/4 l Most getrunken habe.

 

Unter Zugrundelegung eines Körpergewichtes des Berufungswerbers von 82 kg (konnte im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung annähernd verifiziert werden) hat die Sachverständige nachstehendes Gutachten erstellt:

"Ausgehend von dem ersten Faktum, dass Obgenannter zwischen 18.30 Uhr und 21.30 zwei Glas Glühwein zu je 0,25 Liter sowie 1/4 Liter Most getrunken habe und der Lenkzeitpunkt um 04.55 Uhr war, ist davon auszugehen, dass ein halber Liter Glühwein 40 g Alkohol enthält sowie 1/4 Liter Most je nach Stärke ca. 10 - 15 g, sodass ausgehend von der Annahme einen weniger starken Most getrunken zu haben, mit ca. 50 g Alkohol als Alkoholmenge auszugehen ist. Unter Anwendung der Widmark`schen Formel zur Berechnung des Blutalkoholgehalts aus den Trinkmengen und des Körpergewichtes ergibt sich bei 82 kg und einem Reduktionsfaktor von 0,7 ein Blutalkoholgehalt von 0,87 %o unter Abzug eines angenommenen 10 %igen Resorptionsdefizites ließen sich 0,78 %o errechnen. Ausgehend von einem minimalen stündlichen Abbauwert von 0,1 %o für die Zeitspanne von 18.30 Uhr bis 04.55 Uhr, entspricht 9,5 Stunden sowie einem maximalen stündlichen Abbauwert von 0,2 %o lassen sich für 04.55 Uhr in beiden Fällen 0 %o Blutalkoholgehalt errechnen.

Als weitere Annahme wurde ein Nachtrunk von 12 Flaschen Bier sowie 1/3 Liter Rum in der Zeitspanne zwischen 04.55 Uhr und 08.30 Uhr angegeben, der Alkotest fand um 08.50 Uhr statt.

 

Es ist davon auszugehen, dass 1 Flasche Bier zu 0,5 Liter 20 g Alkohol enthält, sodass ausgehend von insgesamt 12 Flaschen Bier mit einem Alkoholgehalt von 240 g auszugehen ist. Weiters entspricht 1/3 Liter Rum 330 ml, lt. Alkoholtabelle ist davon auszugehen, dass 100 ml Rum zwischen 30 und 63 g Alkohol je nach Vol. % enthalten. Ausgehend von dem niedrigstprozentigen Rum (38 Vol. %) wäre mit 99 g Alkohol für 330 ml zu rechnen, ausgehend vom 80 %igen Rum mit ca. 189 g Alkohol.

 

Unter der Annahme, dass Obgenannter 1/3 Liter niedrigprozentigen Rum getrunken habe, lassen sich insgesamt mit dem oben angegebenen Bierkonsum 339 g Alkohol errechnen, welche unter Anwendung der Widmark`schen Formel eine Blutalkoholkonzentration in Promille von 5,9 %o ergäbe. Abzüglich eines Resorptionsdefizites von 10 % wäre von 5,31 %o auszugehen, von 20 % von 4,9 %o.

 

Für die Zeitdauer von 04.55 Uhr bis 08.50 Uhr (entspricht ca. 4 Stunden) ist bei minimalem stündlichen Abbau von 0,1 %o im Fall a) von 4,9 %o, im Fall b) von 4,5 %o auszugehen, bei einem stündlichen Abbauwert von 0,2 %o im Fall a) von 4,51 %o, im Fall b) von 4,1 %o.

Dazu ist hinzuzufügen, dass bereits ab 2,5 %o Alkohol im Blut Bewusstseinstrübungen, Lähmungserscheinungen und die Ausschaltung des Erinnerungsvermögens stattfindet, ab 3,5 %o Alkohol im Blut es zu einem lebensbedrohlichem Zustand und der Gefahr einer Lähmung des Atemzentrums kommen kann und dies zum Koma oder Tod führen kann.

 

Es wird hinzugefügt, dass die absolut genaue Berechnung für den Zeitpunkt 08.50 Uhr nur dann erfolgen könnte, wenn die Resorptionsphase bereits abgeschlossen wäre, das wäre wenn die letzte Konsumation um ca. 07.50 Uhr stattgefunden hätte. Ausgehend jedoch davon, dass die letzte Konsumation um 08.30 Uhr stattgefunden habe, hätte Obgenannter zum Zeitpunkt 09.30 Uhr bereits die oben geschilderten Symptome gehabt.

 

Ausgehend von der Annahme, dass Obgenannter einen hochprozentigen Rum von 80 Vol. % konsumiert hätte, wäre insgesamt mit dem angegebenem Bierkonsum von 429 g Alkohol auszugehen, was unter Anwendung der Widmark`schen Formel 7,47 %o ergeben würde, abzüglich eines 20 %igen Resorptionsdefizites von 1,4 %o würden sich noch immer 5,98 %o Promille Blutalkoholgehalt errechnen lassen. Bei maximal stündlichem Abbau von 0,2 %o würde dies noch immer einen Blutalkoholgehalt von über 5 %o ergeben, was in den meisten Fällen zum Tod geführt hätte.

Insgesamt ist deshalb davon auszugehen, dass unter der Annahme der angegebenen Trinkmengen als Nachtrunk es zu keinem relevanten Atemalkoholgehalt von 1,14 mg/l bzw. umgerechnet als Blutalkoholgehalt von 2,28 %o geführt haben konnte, sondern Obgenannter sich bereits in einem Promillebereich zwischen ca 4,1 Promille und maximal 5,98 Promille bewegt hätte."

Bei seiner Einvernahme im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung erklärte der Berufungswerber zu den in der Anzeige der Polizeiinspektion Windischgarsten angeführten Vorfällen vom 3.12.2005, dass sich der Fall möglicherweise so zugetragen haben könnte, er habe jedoch diesbezüglich nur eine eingeschränkte Erinnerung, zumal er damals seelische Probleme wegen eines Streites mit seiner Freundin gehabt habe. Er verblieb zunächst bei seiner Rechtfertigung, er habe nach dem Verkehrsunfall 12 bis 14 Flaschen Bier und ca. 0,3 l Rum (nicht hochprozentig) getrunken. Konkret befragt erklärte er, dass es sich um Bier mit durchschnittlichem Alkoholgehalt zu jeweils 0,5 l Inhalt gehandelt hat.

 

Nach Konfrontierung mit dem oben erwähnten Gutachten der amtsärztlichen Sachverständigen der Landessanitätsdirektion führte der Berufungswerber dann aus, dass es sich hinsichtlich der von ihm angegebenen Trinkmenge von ca. 12 Flaschen Bier allenfalls um eine bloße Annahme im Hinblick auf die vorgefundenen Leerflaschen handeln würde. Er könne sich natürlich nicht mehr exakt erinnern, ob er tatsächlich diese Menge Bier getrunken hat. Der Rechtsvertreter des Berufungswerbers schloss in diesem Zusammenhang nicht aus, dass die vom Berufungswerber im erstinstanzlichen Verfahren angegebene konsumierte Alkoholmenge lediglich auf einer Rückrechnung der am 3.12.2005 vorgefundenen leeren Bierflaschen vorgenommen worden sein könnte.

 

6. In freier Beweiswürdigung kommt der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich im vorliegenden Falle zum Ergebnis, dass das Vorbringen des Berufungswerbers hinsichtlich seines Nachtrunkes lediglich eine Schutzbehauptung darstellt.

 

Zunächst ist auffallend, dass die Nachtrunkbehauptung nicht sofort im Rahmen der Amtshandlung (nach Aufforderung zum Alkotest) vorgebracht wurde, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt. In wie weit bzw. ob die Polizeibeamten diesbezüglich allenfalls eine Vermutung hatten und deshalb Nachschau gehalten haben, ist letztlich nicht von Relevanz. Es wird dazu auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach im Zusammenhang mit der Glaubwürdigkeit eines behaupteten Nachtrunkes dem Umstand Bedeutung beizumessen ist, zu welchem Zeitpunkt der Lenker diese Behauptung aufgestellt hat. In Anbetracht der Wichtigkeit dieses Umstandes ist davon auszugehen, dass auf einen allfälligen Nachtrunk bei erster sich bietender Gelegenheit von sich aus hingewiesen wird (zuletzt VwGH 2002/03/0287 vom 19.12.2005).

 

Im gegenständlichen Falle hat der Berufungswerber erst am nächsten Tag den von ihm zunächst behaupteten Nachtrunk ins Treffen geführt, wobei überdies zu berücksichtigen ist, dass er letztlich im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung diese Behauptung dahingehend relativiert hat, dass er sich eigentlich nicht mehr entsprechend erinnern könne und seiner Nachtrunkbehauptung die vorgefundenen leeren Bierflaschen zu Grunde liegen könnten.

 

Dazu kommt, dass laut dem vorliegenden Gutachten der amtsärztlichen Sachverständigen der Landessanitätsdirektion, welches als schlüssig und nicht im Widerspruch zu den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen stehend beurteilt wird, es unter der Annahme der angegebenen Trinkmengen keinesfalls zu einem relevanten Atemalkoholgehalt von 1,14 mg/l geführt haben konnte.

 

Unter Berücksichtigung all dieser Umstände erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass die Aufnahme der vom Berufungswerber in der mündlichen Berufungsverhandlung beantragten Beweise, nämlich die zeugenschaftliche Einvernahme der A W sowie der beiden Meldungsleger aus objektiver Sicht entbehrlich ist, zumal letztlich auch die Frage ob bzw. wie viele volle Bierflaschen am 2.12.2005 vorhanden waren unter der gegebenen Situation nicht von Bedeutung ist.

 

Bezüglich vorgenommenem Alkotest bzw. bezüglich des Testergebnisses wurden seitens des Berufungswerbers keine Einwendungen erhoben, das Ergebnis wurde nicht bestritten.

 

Ebenso wurde im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung die Rückrechnung des Alkoholgehaltes auf den Lenkzeitpunkt durch die Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems erörtert, auch diesbezüglich wurden seitens des Berufungswerbers keine Einwendungen erhoben.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich geht davon aus, dass der Berufungswerber am 3.12.2005 um 04.55 Uhr in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Kraftfahrzeug gelenkt hat. Eine Rückrechnung des Messergebnisses des Alkotests hat einen Wert von 2,67 %o Blutalkoholgehalt ergeben, wobei die für den Berufungswerber günstigste Rückrechnungsmethode angewendet worden ist.

 

7. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

 

7.1. Gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

 

Gemäß § 25 Abs.1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist aufgrund des Ermittlungsverfahrens festzusetzen.

 

Gemäß § 26 Abs.2 FSG ist, wenn beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 StVO 1960 begangen wurde, die Lenkberechtigung für die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen.

 

Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt als verkehrszuverlässig eine Person, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatschen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird.

 

Gemäß § 7 Abs.3 Z1 FSG hat als bestimmte Tatsache iSd Abs.1 insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Fahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 bis 1b StVO 1960 begangen hat.

 

Gemäß § 7 Abs.4 FSG sind für die Wertung der in Abs.3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs.3 Z14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.

 

Gemäß § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,6 g/l (1,6 Promille) oder mehr oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,8 mg/l oder mehr beträgt.

 

Das oben dargelegte Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass der Berufungswerber am 3.12.2005 um 04.55 Uhr im Ortsgebiet von Windischgarsten, L550a bei Strkm D 1,136 ein Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat. Nach einer Rückrechnung des Messergebnisses des Alkotests um 08.50 Uhr ergibt sich für die Lenkzeit ein Blutalkoholgehalt von 2,67 Promille. Es ist somit vom Vorliegen einer die Verkehrsunzuverlässigkeit indizierenden bestimmten Tatsache iSd § 7 Abs.1 iVm § 7 Abs.3 FSG auszugehen.

 

Was die gemäß § 7 Abs.4 FSG vorzunehmende Wertung dieser bestimmten Tatsache betrifft, so wird zunächst darauf hingewiesen, dass die Verkehrszuverlässigkeit ein charakterlicher Wertbegriff ist. Bei der Beurteilung werden jene Handlungen der Person, die nach außen hin in Erscheinung getreten und der Behörde zur Kenntnis gekommen sind, dahingehend analysiert und gewertet, ob in näherer oder ferner Zukunft gleiche oder ähnliche Handlungen mit einiger Wahrscheinlichkeit erwartet bzw. befürchtet werden können und ob diese Handlungen für die allgemeine Verkehrssicherheit eine Gefahr darstellen.

 

Die Begehung von Alkoholdelikten ist grundsätzlich für sich alleine in hohem Maße verwerflich. Darüber hinaus ist für die Wertung der bestimmten Tatsache die Gefährlichkeit der Verhältnisse unter denen sie begangen wurde zu berücksichtigen. Durch Alkohol beeinträchtigte Lenker stellen eine hohe potentielle Gefährdung der Sicherheit des Straßenverkehrs dar, weil diese Lenker infolge ihrer herabgesetzten Konzentrations-, Beobachtungs- und Reaktionsfähigkeit nicht in der Lage sind, die kraftfahrspezifischen Leistungsfunktionen zufriedenstellend auszuüben. Dabei ist im vorliegenden konkreten Falle insbesondere auch das erhebliche Ausmaß der Alkoholisierung, nämlich mehr als 2,5 Promille Blutalkoholgehalt, des Berufungswerbers zu berücksichtigen. Weiters stellt ein zusätzliches Gefährdungspotential dar, dass die Fahrt während der Nachtzeit durchgeführt worden ist.

 

Was das Wertungskriterium der verstrichenen Zeit und das Verhalten während dieser Zeit anbelangt, so kann diesem Kriterium in Anbetracht des kurzen Zeitraumes seit der Tatbegehung grundsätzlich nur geringe Bedeutung beigemessen werden. Außerdem entspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass während eines laufenden Verfahrens die betreffende Person eher zu einem Wohlverhalten geneigt ist.

 

In Anbetracht all dieser Umstände erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ungeachtet der allenfalls bei der gegenständlichen Fahrt gesetzten weiteren Delikte, dass eine längere Entziehungsdauer im vorliegenden Falle geboten ist. Ausgehend davon, dass ab einem Alkoholisierungsgrad von 1,6 Promille bereits gesetzlich eine Mindestentzugsdauer von 4 Monaten festgelegt ist, erscheint es nicht unangemessen, im vorliegenden Falle die Entzugsdauer mit 8 Monaten als Mindestmaß festzusetzen, sodass erwartet werden kann, dass der Rechtsmittelwerber während dieser Zeit die Verkehrszuverlässigkeit wieder erlangen kann.

 

Ausdrücklich wird der Berufungswerber in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass die Entzugsdauer nicht vor Absolvierung der Nachschulung bzw. der Anordnung im Zusammenhang mit der amtsärztlichen Untersuchung samt Vorlage einer verkehrspsychologischen Stellungnahme endet.

 

7.2. Gemäß § 24 Abs.3 FSG hat die Behörde unbeschadet der Bestimmungen des Abs.3a u.a. im Falle einer Übertretung gem. § 99 Abs.1 oder 1a StVO 1960 eine Nachschulung anzuordnen und es ist überdies bei einer Übertretung gem. § 99 Abs.1 StVO 1960 unbeschadet der Bestimmungen des Abs.3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gem. § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen.

 

Die vorgeschriebenen Maßnahmen gründen sich auf die zitierte Gesetzesbestimmung, daher war die Vorschreibung dieser Maßnahmen zwingend geboten.

 

7.3. Gemäß § 64 Abs.2 AVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung (einer Berufung) ausschließen, wenn die vorzeitige Vollstreckung im Interesse einer Partei oder des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.

 

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung gemäß dieser Bestimmung im Fall des Entzuges der Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit auf Grund des Interesses des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug immer geboten (VwGH 89/11/0252 vom 20.02.1990 u.a.).

 

8. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden, wobei ausdrücklich festgehalten wird, dass laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Bestimmung des § 26 Abs.2 FSG der Festsetzung einer längeren Entziehungsdauer nicht entgegen steht, wenn Umstände vorliegen, die auf Grund der Verwerflichkeit und Gefährlichkeit der strafbaren Handlung die Festsetzung einer längeren Entziehungsdauer erforderlich machen. Wie bereits dargelegt wurde ist insbesondere im Hinblick auf das Ausmaß der Alkoholisierung im vorliegenden Falle von solchen Umständen auszugehen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. K i s c h

 

 

 

Beschlagwortung:

Blutalkoholgehalt > 2,5 %o rechtfertigt die Annahme einer Verkehrsunzuverlässigkeit in der Dauer von 8 Monaten.

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