Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521232/2/Kof/Hu

Linz, 21.02.2006

 

 

 

VwSen-521232/2/Kof/Hu Linz, am 21. Februar 2006

DVR.0690392

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn DI PM gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 23.1.2006, FE-1708/2005 betreffend Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

 

 

  1. Die Berufung gegen die Entziehung der Lenkberechtigung wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
  2.  

    Rechtsgrundlagen:

    §§ 24 Abs.1 Z1, 25 Abs.1 u. 25 Abs.3 iVm §§ 7 Abs.1 Z1, 7 Abs.3 Z1 und
    7 Abs.4 FSG, BGBl. I/120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I/15/2005.

    § 64 Abs.2 AVG.

     

     

  3. Die Anordnung, vor Ablauf der Entziehungsdauer eine Nachschulung für alkoholauffällige Lenker zu absolvieren, ist - mangels Anfechtung - in Rechtskraft erwachsen.

 

 

Entscheidungsgründe:

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid dem/den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) gem. §§ 7, 24, 25 u. 29 FSG

Weiters wurde gemäß § 64 Abs.2 AVG einer allfälligen Berufung gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Gegen diesen Bescheid hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 6.2.2006 eingebracht.

Die Berufung richtet sich nur gegen die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung, wobei vom Bw eine Entziehungsdauer von vier Monaten beantragt wird.

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:

Die Anordnung einer Nachschulung wurde vom Bw nicht bekämpft;

siehe dessen Ausführungen in der Berufung:

"Ich werde die Nachschulung, welche am ... bei der Fahrschule R. in L. beginnt, mit entsprechender Ernsthaftigkeit betreiben."

Die im erstinstanzlichen Bescheid enthaltene Anordnung einer Nachschulung für alkoholauffällige Lenker ist somit - mangels Anfechtung - in Rechtskraft erwachsen.

Der Bw lenkte am 17.12.2005 um 04:55 Uhr einen dem Kennzeichen nach näher bestimmten PKW in S., W....straße stadtauswärts.

Bei Strkm.... geriet er auf die Gegenfahrbahn und stieß frontal gegen einen entgegenkommenden - dem Kennzeichen nach näher bestimmten - PKW.

Bei diesem Verkehrsunfall wurden beide Fahrzeuge schwer beschädigt.

Anlässlich der Unfallaufnahme wurde beim Bw die Messung der Atemluft mittels Alkomat vorgenommen, welche einen Atemluftalkoholgehalt von (niedrigster Wert) 0,65 mg/l ergeben hat.

Der Bw hat dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1a StVO 1960 begangen.

Gemäß § 24 Abs. 1 Z. 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.


Gemäß § 25 Abs. 1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird.

Dieser ist aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen.

Gemäß § 25 Abs. 3 FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen.

Wurden begleitende Maßnahmen - im vorliegenden Fall: Nachschulung für alkoholauffällige Lenker - angeordnet, so endet gemäß § 24 Abs. 3 FSG die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung.


Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von KFZ die Verkehrssicherheit insbesondere durch Trunkenheit gefährden wird.


Gemäß § 7 Abs. 3 Z1 FSG hat als bestimmte Tatsache iSd Abs. 1 leg.cit. zu gelten, wenn jemand ein KFZ gelenkt und hiebei eine Übertretung gem. (§ 5 i.V.m.) § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen hat.

Gemäß § 7 Abs. 4 FSG sind für die Wertung der in Abs. 3 leg.cit. beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

Bei der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit bilden (allfällige) berufliche, wirtschaftliche, persönliche und familiäre Nachteile, welche mit der (Dauer der) Entziehung der Lenkberechtigung verbunden sind, kein wie immer geartetes Beweisthema;

VwGH vom 30.5.2001, 2001/11/0081; vom 23.4.2002, 2000/11/0182;

vom 11.4.2002, 99/11/0328; vom 28.9.1993, 93/11/0142 mit Vorjudikatur;

vom 25.2.2003, 2003/11/0017; vom 4.10.2000, 2000/11/0176

Bei der Entziehung der Lenkberechtigung handelt es sich um keine Strafe, sondern um eine administrative Maßnahme zum Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer vor verkehrsunzuverlässigen KFZ-Lenkern;

VfGH vom 14.3.2003, G203/02; vom 11.10.2003, B1031/02; vom 26.2.1999, B544/97

VwGH vom 18.3.2003, 2002/11/0062; vom 22.11.2002, 2001/11/0108;

vom 23.4.2002, 2000/11/0184; vom 22.2.2000, 99/11/0341 mit Vorjudikatur.

Lenkt jemand in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (Alkoholisierungsgrad zwischen 0,6 mg/l und 0,79 mg/l) ein KFZ und hat der Betreffende

ist gemäß § 25 Abs.3 FSG eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen.

Hat der Betreffende jedoch - wie im vorliegenden Fall - auch einen Verkehrsunfall verschuldet, ist eine entsprechend längere Entziehungsdauer festzusetzen.

Der Bw bringt in der Berufung sinngemäß vor, dass er den Verkehrsunfall nicht allein verschuldet habe, da auch der Unfallgegner sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe.

Jedes Mitverschulden an einem Verkehrsunfall - gleichgültig in welchem Ausmaß -ist als "Verschulden eines Verkehrsunfalles" im o.a. Sinn zu werten;

VwGH vom 28.6.2001, 99/11/0265 mit Vorjudikatur.

Der Bw geriet - wie dargelegt und von ihm in der Berufung nicht bestritten - auf die Gegenfahrbahn und stieß frontal gegen den entgegenkommenden PKW.

Der Bw hat somit diesen Verkehrsunfall (zumindest mit-)verschuldet!

Der VwGH hat in vergleichbaren Fällen eine Entziehungsdauer von 10 Monaten als rechtmäßig bestätigt bzw. die dagegen erhobenen Beschwerden als unbegründet erwiesen;

Erkenntnisse vom 19.3.1997, 96/11/0230 und vom 5.8.1997, 95/11/0350.

Die von der belangten Behörde festgesetzte Entziehungsdauer - sechs Monate, gerechnet ab vorläufiger Abnahme des Führerscheines - ist in Hinblick auf die zitierte Judikatur des VwGH als absolute Untergrenze anzusehen.

Eine Herabsetzung dieser Entziehungsdauer ist daher nicht möglich.

Die Behörde kann iSd § 64 Abs. 2 AVG die aufschiebende Wirkung einer Berufung immer dann ausschließen, wenn die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit entzogen wird;

siehe die in Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, 2. Auflage, E24 zu § 64 AVG (Seite 1222f) zitierten zahlreichen VwGH-Entscheidungen sowie die Beschlüsse des

VfGH vom 21.10.2005, B 1282/05 und des VwGH vom 6.10.2005, AW 2005/11/0053.

Es war daher die Berufung als unbegründet abzuweisen, der angefochtene Bescheid zu bestätigen und spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

 

 

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Kofler

 

 

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