Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521235/2/Bi/Be

Linz, 21.02.2006

 

 

 

VwSen-521235/2/Bi/Be Linz, am 21. Februar 2006

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn H R, vom 11. Februar 2006 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Gmunden vom 31. Jänner 2006, VerkR21-469-2005, wegen Auflage der Beibringung einer Blutprobe zur Ermittlung des CDT-Wertes in der 51. Kalenderwoche, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid hinsichtlich der Auflage, in der 51. Kalenderwoche 2006 eine Blutprobe zur Ermittlung des CDT-Wertes in der Sanitätsabteilung der BH Gmunden abzugeben, behoben.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 und 67a AVG

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde dem Berufungswerber (Bw) die von der BH Gmunden am 27. April 1995, VerkR20-1029-1995/GM, für die Klasse B erteilte Lenkberechtigung gemäß §§ 5 Abs.5 und 24 Abs.1 Z2 FSG ua durch die Auflage eingeschränkt, in der 51. Kalenderwoche 2006 eine Blutprobe zur Ermittlung des CDT-Wertes in der Sanitätsabteilung der BH Gmunden abzugeben.

Die Zustellung des Bescheides erfolgte mit 31. Jänner 2006.

2. Dagegen wendet sich die vom Bw fristgerecht eingebrachte Berufung, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde, der durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 2. Satz AVG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 67d Abs.1 AVG).

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, er arbeite mittlerweile das 10. Jahr nachts, wodurch zur Mittagszeit aufgrund Übermüdung gerötete Augen nicht ungewöhnlich seien. Normalerweise sei um diese Tageszeit tiefste Schlafenszeit und seine Augen seien lichtempfindlich - diesbezüglich reiche er gerne eine Bestätigung seines Augenarztes nach. Er sehe keinen Grund zur Erfüllung dieser Auflage.

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Daraus geht hervor, dass der Bw 1995 eine Lenkberechtigung der Klasse B erworben hat, die ihm bislang zweimal wegen § 5 StVO entzogen wurde, nämlich von 18.4.1996 bis 16.5.1996 und von 4.11.1998 bis 4.5.1999. Er hat auch jeweils eine Nachschulung absolviert. Die Lenkberechtigung wurde ihm 1999 ohne Einschränkung durch Auflagen wieder ausgefolgt.

Nunmehr wurde er mit (rechtskräftigem) Bescheid der Erstinstanz vom 26. Juli 2005 gemäß § 24 Abs.4 FSG auf der Grundlage einer Anzeige des GP Bad Ischl vom 26. April 2005 wegen Verdachts auf Cannabis-Missbrauch und damit auf mangelnde gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B aufgefordert, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen. Dieser Aufforderung ist der Bw nachgekommen und der Amtsarzt der Erstinstanz Dr. E T hat in seinem Gutachten gemäß § 8 FSG vom 31. August 2005/21. Dezember 2005 (?) ausgeführt, der Bw sei zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B geeignet, dies jedoch unter der Auflage von Kontrolluntersuchungen, nämlich Harnproben (THC) dreimonatlich und CDT einmal im Jahr. Als Begründung wurde der "Zustand nach "ver." SG-Missbrauch, C2-Delikte in der Vorgeschichte, Abstinenznachweis" angeführt.

Da der Bw den Bescheid nur hinsichtlich der Alkohol-Auflage angefochten hat, sind die Auflagen bezüglich Suchtgift in Rechtskraft erwachsen und nicht mehr zu ändern.

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 5 Abs.5 FSG ist die Lenkberechtigung, soweit dies auf Grund des ärztlichen Gutachtens oder wegen der Art der Lenkberechtigung nach den Erfordernissen der Verkehrssicherheit nötig ist, unter den entsprechenden Befristungen, Auflagen oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen der Gültigkeit zu erteilen. ...

Abgesehen von der Formulierung im amtsärztlichen Gutachten, der Bw sei "geeignet zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B", ist die Auflage der Abgabe einer Blutprobe zur Ermittlung des CDT-Wertes in der Sanitätsabteilung der Erstinstanz insofern nicht zielführend, als einer Kontrolluntersuchung durch den Amtsarzt nur der Blutbefund auf CDT unterzogen werden kann, nicht aber die Blutprobe, deren Auswertung nur durch einen Facharzt für Labormedizin (auf Kosten und nach Wahl des Bw) erfolgen kann. Ebenso wird es sich mit der Harnprobe zur Laboruntersuchung auf THC verhalten, deren Auswertung dem Amtsarzt ebenfalls nicht obliegt.

Für eine Auflage der Untersuchung des CDT-Wertes liegen aus der Sicht des UVS insofern keinerlei Gründe vor, als zum einen die letzte Entziehung der Lenkberechtigung wegen § 5 StVO bereits im Jahr 1999 erfolgte und der Bw offensichtlich seit der Wiederausfolgung im Besitz einer uneingeschränkten Lenkberechtigung der Klasse B ist. Er hat auch seither kein Alkoholdelikt - und auch kein Suchtgiftdelikt - gesetzt, das die nachträgliche Anordnung der Beibringung eines CDT-Wertes mit der Begründung "C2-Delikte in der Vorgeschichte" zulassen würde. Eine Vorgeschichte, die mittlerweile 6 Jahre zurückliegt, nunmehr als Grundlage für eine solche Auflage heranzuziehen, besteht kein konkreter Anlass, der eine Prüfung der gesundheitlichen Eignung erforderlich machen würde.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Mag. Bissenberger

 

Beschlagwortung:

Letzte Entziehung 1999, seither kein Alkoholdelikt - CDT Auflage nicht gerechtfertigt - Aufhebung

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