Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521237/2/Bi/Be

Linz, 23.02.2006

 

 

 

VwSen-521237/2/Bi/Be Linz, am 23. Februar 2006

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn H P, vertreten durch P Anwaltsgesellschaft mbH, vom 10. Februar 2006 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Perg vom 26. Jänner 2006, VerkR21-194-2005, wegen Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird insofern teilweise Folge gegeben, als die Entziehungsdauer gemäß § 25 Abs.3 1.Satz FSG idF BGBl.I Nr. 15/2005 auf fünf Monate, gerechnet ab 13. November 2005, dh bis 13. April 2006, herabgesetzt wird.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 und 67a AVG

 

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde dem Berufungswerber (Bw) ua die von der BH Perg am 10. Februar 1992, VerkR1204/01/1331/1991/1, für die Klassen A und B erteilte Lenkberechtigung gemäß §§ 24 Abs.1 Z1, 25 Abs.1 und 7 Abs.3 Z1 FSG für die Dauer von sechs Monaten, gerechnet ab dem Tag der Führerscheinabnahme am 13. November 2005, dh bis einschließlich 13. Mai 2006, entzogen und ausgesprochen, dass ihm in dieser Zeit keine Lenkberechtigung neu erteilt werden dürfe.

Die Zustellung des Bescheides erfolgte mit 30. Jänner 2006.

2. Ausschließlich gegen die Entziehungsdauer von sechs Monaten wendet sich die vom Bw fristgerecht eingebrachte Berufung, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) vorgelegt wurde, der durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 2. Satz AVG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 67d Abs.1 AVG).

3. Der Bw beantragt konkret die Herabsetzung der Entziehungsdauer auf drei Monate mit der Begründung, es sei richtig, dass er am 13. November 2005 gegen 3.50 Uhr einen Pkw auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr in Linz, Untere Donaulände, gelenkt habe, wobei beim anschließenden Alkotest ein AAG von 0,65 mg/l festgestellt worden sei. Er habe inzwischen die Nachschulung absolviert und Vorstellung gegen den Mandatsbescheid erhoben, wobei die Erstinstanz jedoch die Entziehungsdauer mit sechs Monate festgesetzt habe, ohne die auf seinen Fall bezogenen Umstände zu würdigen und insbesondere die konkrete Festsetzung zu begründen. Er habe damals in Linz einen Ball besucht und dort seine frühere Lebensgefährtin wieder getroffen, aber die kurz zuvor liegende Trennung noch nicht überwunden gehabt und deshalb in kurzer Zeit relativ viel Alkohol konsumiert, wobei er sein Fahrzeug verantwortungslos in Betrieb genommen habe. Sein damaliges Verhalten stehe in krassem Widerspruch zu seinen sonstigen Alkoholgewohnheiten, wobei dies nun sein zweiter Vorfall gewesen sei. Er sei Bauleiter bei der Fa Redl Bau- und Sanierungs-GmbH in Linz, und als solcher auf sein Kraftfahrzeug angewiesen, weil der täglich Baustellen aufsuchen müsse. Nun müssten ihn Arbeitskollegen fahren oder er müsse ein Taxi nehmen. Da im Winter im Baugewerbe der Geschäftsgang zurückgehe, habe er die Arbeit behalten können, jedoch fürchte er, den Arbeitsplatz zu verlieren, zumal im Frühjahr die Bausaison wieder beginne und dann erhebliche finanzielle Probleme zu erwarten wären. Auch dieser Umstand sei ihm während der Entziehung seiner Lenkberechtigung nachdrücklich bewusst geworden und er habe daraus gelernt. Er sei gerne bereit, regelmäßig Laborbefunde vorzulegen um zu zeigen, dass er kein Alkoholproblem habe. Sechs Monate seien unangemessen lang - dazu wird VwGH-Judikatur zitiert.

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Daraus lässt sich ersehen, dass der Bw laut Anzeige am 13. November 2005, 3.50 Uhr, den Pkw xx, zugelassen auf seinen Arbeitgeber, in Linz, Untere Donaulände stadtauswärts bis Nr.74, gelenkt hat, wobei der um 4.07 und 4.08 Uhr durchgeführte Alkotest jeweils einen AAG von 0,65 mg/l ergab. Dem Bw wurde der Führerschein am 13. November 2005 vorläufig abgenommen.

Er besitzt seit 10. Februar 1992 eine Lenkberechtigung für die Klassen A und B, die ihm bereits vorher, ebenfalls wegen Alkohol, von 19. November 2004 bis 19. Februar 2005 entzogen wurde. Der neuerliche Vorfall war am 13. November 2005.

Mit Mandatsbescheid der Erstinstanz vom 17. November 2005 wurde ihm die Lenkberechtigung für zunächst sieben Monate entzogen, jedoch im nunmehr angefochtenen Bescheid die Entziehungsdauer auf sechs Monate begrenzt.

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

Gemäß § 3 Abs.1 Z2 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die verkehrszuverlässig sind.

Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen ua die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird. Als bestimmte Tatsache hat gemäß § 7 Abs.3 Z1 insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz zu beurteilen ist.

Gemäß § 25 Abs.3 1.Satz FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen.

Der Bw hat zugestanden, am 13. November 2005, 3.50 Uhr auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr in Linz einen Pkw gelenkt zu haben, wobei der ca 20 Minuten später durchgeführte Alkotest einen AAG von 0,65 mg/l ergab, der ebenfalls nicht bestritten wird. Der Bw wurde laut telefonischer Auskunft mit Straferkenntnis der Erstinstanz vom 12. Dezember 2005, VerkR96-3653-2005, wegen Verwaltungsübertretung gemäß §§ 5 Abs.1 iVm 99 Abs.1a StVO 1960 rechtskräftig bestraft. Er hat damit eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs.3 Z1 FSG gesetzt, die wiederum einer gesetzlich bestimmten Mindestentziehungsdauer von drei Monaten im Fall einer erstmaligen Begehung unterliegt.

Von erstmaliger Begehung konnte beim Bw nicht ausgegangen werden, wobei zusätzlich noch zu sagen ist, dass er nach der Wiederausfolgung seines Führerscheins im Februar 2005 insgesamt nur neun Monate, nämlich von Februar bis November 2005, in Besitz einer Lenkberechtigung war. Die von ihm genannten Umstände vermögen seiner Auffassung nach seinen Alkoholkonsum beim Ball zu rechtfertigen, sicher aber nicht das Lenken des Pkw in diesem Zustand.

Die vom Bw zitierte VwGH-Judikatur konnte nicht gefunden werden, jedoch hatte der VwGH laut Erkenntnis vom 16.12.2004, 2004/11/0139, gegen eine Herabsetzung der Entziehungsdauer auf fünf Monate beim zweiten Alkoholdelikt mit 0,73 mg/l AAG keine Bedenken, wenngleich darauf hingewiesen wurde, dass Alkoholdelikte zu den schwersten Verstößen gegen Verkehrsvorschriften zählen und die Verwerflichkeit der Wiederholung solcher Delikte im Rahmen der Bemessung der Entziehungszeit besonders ins Gewicht fällt. Dem Antrag des Bw auf Herabsetzung der Entziehungsdauer auf drei Monate vermochte der UVS allerdings mit Hinweis auf eben diese VwGH-Judikatur nichts abzugewinnen.

Auch wenn nach ständiger Rechtsprechung des VwGH berufliche oder finanzielle Nachteile kein Grund für eine Berücksichtigung bei der Festsetzung der Entziehungsdauer sind und aus Gründen öffentlichen Interesses verkehrsunzuverlässige Lenker von der Teilnahme am Straßenverkehr auszuschließen sind (vgl VwGH 24.8.1999, 99/11/0166; 30.5.2001, 2001/11/0081, ua), ist dennoch davon auszugehen, dass es sich bei der Entziehungsdauer um eine Prognose handelt, wann der Betreffende die Verkehrszuverlässigkeit wiedererlangen wird.

Dass der Bw angesichts des allgemein bekannten Umstandes, dass für ihn als im Baugewerbe Beschäftigten bei einer Entziehung der Lenkberechtigung im Winter kein besonderer Nachteil zu erwarten ist - die vorangegangene Entziehung der Lenkberechtigung war von November bis Februar - insofern nunmehr eher einen Verlust des Arbeitsplatzes zu befürchten hat, weil bei sechs Monaten die Entziehungsdauer bis Mai, dh schon in den Beginn der Bau-Saison, hineindauert, ist durchaus nachvollziehbar. Dem Bw musste aufgrund seiner bisherigen Erfahrung allerdings schon bei Begehung der Verwaltungsübertretung bewusst sein, dass nunmehr eine längere Entziehungsdauer zu erwarten sein würde und ihm daher die Organisation seiner beruflichen Tätigkeit schwerer fallen werde. Angesichts dieses Umstandes ist aber sehr wohl davon auszugehen, dass der Bw nunmehr seine Situation überdenken und sein Verhältnis zu Alkohol im Straßenverkehr - schon aus Gründen der Vernunft - grundlegend überdenken wird.

Aus all diesen Überlegungen wird seitens des UVS eine Herabsetzung der Entziehungsdauer auf fünf Monate (diesmal noch) für gerechtfertigt erachtet und war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Mag. Bissenberger

 

Beschlagwortung:

Herabsetzung auf 5 Monate bei 2. Alkoholdelikt 0,65 mg/l ohne Unfall noch gerechtfertigt

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