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des Landes Oberösterreich
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VwSen-521239/6/Kof/He

Linz, 27.03.2006

 

 

 

VwSen-521239/6/Kof/He Linz, am 27. März 2006

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn Dr. HL vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. EH, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 6.2.2006, FE-23/2006, wegen Entziehung der Lenkberechtigung, nach Durchführung der mündlichen Verhandlung vom 24.3.2006 einschließlich Verkündung des Erkenntnisses, zu Recht erkannt:

 

I.

Betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A und B für die Dauer von 20 Monaten, gerechnet ab 24.12.2005 (= Datum der vorläufigen Abnahme des Führerscheines), wird die Berufung als unbegründet abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt.

Rechtsgrundlagen:

§§ 24 Abs.1 Z1, 25 Abs.1 und 25 Abs.3 iVm §§ 7 Abs.1 Z1, 7 Abs.3 Z1 und 7 Abs.4 FSG, BGBl. I/120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I/32/2006.

 

II.

Betreffend das/die

ist der erstinstanzliche Bescheid - mangels Anfechtung - in Rechtskraft erwachsen.

 

 

Entscheidungsgründe:

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid dem/den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) gemäß §§ 7, 24, 25, 26, 30 und 32 FSG sowie § 17 Abs.1 Z2 FSG-GV

Weiters wurde einer Berufung gegen diesen Bescheid gemäß § 64 Abs.2 AVG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Der Bw hat gegen diesen Bescheid innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 16.2.2006 eingebracht, welche sich nur gegen die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung richtet.

Beantragt wird, die Entziehungsdauer auf vier Monate herabzusetzen.

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:

 

Die Berufung richtet sich nicht gegen das/die

da der Berufungsschriftsatz an keiner Stelle auf diese Spruch-Punkte des erstinstanzlichen Bescheides eingeht; vgl. VwGH vom 20.4.2004, 2004/11/0018.

Die Berufung richtet sich ebenfalls nicht gegen die

da diese vom Bw in der Berufung ausdrücklich akzeptiert wurden.

Überdies hat der Bw mittlerweile diese Nachschulung bereits absolviert und

die verkehrspsychologische Stellungnahme beigebracht.

 

Das/Die im angefochtenen Bescheid enthaltene

ist daher - mangels Anfechtung - in Rechtskraft erwachsen.

Dem UVS ist bzw. wäre es daher rechtlich nicht möglich, in diesen Punkten eine Berufungsentscheidung zu treffen;

VwGH vom 20.4.2004, 2004/11/0018; vom 25.6.1999, 97/19/1776 mit Vorjudikatur.

Am 24.3.2006 wurde beim UVS eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an welcher der Bw, dessen Rechtsvertreter sowie ein Vertreter der belangten Behörde teilgenommen haben.

Dabei hat der Bw nachfolgende Stellungnahme abgegeben:

Das Vorbringen in der schriftlichen Berufung bleibt vollinhaltlich aufrecht und wird wie folgt ergänzt:

Aufgrund der im Berufungsverfahren ergänzend vorgelegten Gutachten des Institutes für Nachschulung INFAR vom 9.2.2006 sowie des psychiatrischen Gutachtens vom 22.3.2006 ergibt sich, dass beim Bw weder eine Alkoholkrankheit vorliegt noch Hinweise auf einen fortgesetzten Alkoholmissbrauch vorhanden sind.

Vielmehr wird in der verkehrspsychologischen Stellungnahme ausdrücklich die Eignung des Bw zum Lenken von Kraftfahrzeugen aus verkehrspsychologischer Sicht im Hinblick auf die erforderliche Verkehrsanpassung bejaht.

Die Frage der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit stellt sich letztlich dahingehend dar, dass die charakterliche Eignung des Bw im Hinblick auf die zukünftige Einhaltung der Verkehrsvorschriften beim Lenken von Kraftfahrzeugen zu prüfen ist.

Diese ist anhand der vorgelegten Gutachten zu bejahen.

Auch die Wertung der vorangegangen "Alkoholdelikte" führt nicht zwingend zu einem längerfristigen Entzug der Lenkerberechtigung:

Der Vorfall aus dem Jahr 1994 kann schon deswegen nicht mehr mitberücksichtigt werden, weil der Bw im Anschluss daran 10 Jahre lang im Straßenverkehr sich untadelig verhalten hat und daher seine Verkehrszuverlässigkeit alleine dadurch nachdrücklich unter Beweis gestellt hat.

Zu der Wertung der Vorfälle aus den Jahren 2003, 2004 sowie des gegenständlichen Vorfalles vom 24.12.2005 wird auf das Vorbringen in der Berufung verwiesen.

Insgesamt gesehen erscheint daher unter Berücksichtigung all dieser Umstände bei der vorzunehmenden Prognose des Verhaltens im Straßenverkehrs in der Zukunft die von der Erstbehörde vorgekehrte Entzugsdauer bei weitem überzogen.

Aus dem Verfahrensakt sowie dieser mündlichen UVS-Verhandlung ergibt sich nachstehender entscheidungsrelevanter Sachverhalt:

Die belangte Behörde hat mit Mandatsbescheid vom 20.10.2003 dem/den Bw

Dieser Bescheid ist - mangels Anfechtung - in Rechtskraft erwachsen.

Anlässlich einer Verkehrskontrolle wurde die Messung der Atemluft mittels Alkomat vorgenommen, welche einen Atemluftalkoholgehalt von 0,55 mg/l ergeben hat.

Im Berufungsverfahren betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung wurde vom UVS eine mündliche Verhandlung durchgeführt, bei welcher - belegt durch entsprechende Beweismittel - sich ergeben hat, dass der Bw diese Fahrt in einer "notstandsähnlichen Situation" durchgeführt hat.

Dem Bw wurde mit - im Instanzenzug ergangen - Erkenntnis des UVS die Lenkberechtigung daher nur für Mindestentziehungsdauer von drei Monaten (§ 25 Abs.3 FSG) entzogen.

Anlässlich einer Verkehrskontrolle wurde beim Bw die Messung der Atemluft mittels

Alkomat vorgenommen, welche einen Atemluftalkoholgehalt von (niedrigster Wert)

0,69 mg/l ergeben hat.

Der Bw hat sowohl in der Stellungnahme vom 16.1.2006, als auch in der

Berufung vom 16.2.2006 diesen Sachverhalt ausdrücklich zugestanden.

Der Bw hat dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1a

StVO begangen bzw. eine "bestimmte Tatsache" iSd §7 Abs.3 Z1 FSG verwirklicht.

Gemäß § 24 Abs. 1 Z. 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

Gemäß § 25 Abs. 1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird.

Dieser ist aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen.

Gemäß § 25 Abs. 3 FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen.

Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von KFZ die Verkehrssicherheit insbesondere durch Trunkenheit gefährden wird.

Gemäß § 7 Abs. 3 Z1 FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1 leg.cit. zu gelten, wenn jemand ein KFZ gelenkt und hiebei eine Übertretung gemäß (§ 5 i.V.m.) § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen hat.

Gemäß § 7 Abs. 4 FSG sind für die Wertung der in Abs. 3 leg.cit. beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bilden bei der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit (allfällige) berufliche, wirtschaftliche, persönliche und familiäre Nachteile, welche mit der (Dauer der) Entziehung der Lenkberechtigung verbunden sind, kein wie immer geartetes Beweisthema;

Erkenntnisse v. 30.5.2001, 2001/11/0081; vom 23.4.2002, 2000/11/0182;

vom 11.4.2002, 99/11/0328; vom 28.9.1993, 93/11/0142 mit Vorjudikatur;

vom 4.10.2000, 2000/11/0176 ua.

 

Dass die Entziehung der Lenkberechtigung - als "Nebenwirkung" - mittelbar die Erwerbstätigkeit des Bw verhindert oder verhindern könnte, ist bei Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit sowie Festsetzung der Entziehungsdauer rechtlich bedeutungslos;

VfGH vom 26.2.1999, B 544/97.

Bei der Entziehung der Lenkberechtigung handelt es sich um keine Strafe, sondern eine administrative Maßnahme zum Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer vor verkehrsunzuverlässigen KFZ-Lenkern;

VfGH v. 14.3.2003, G 203/02; v. 11.10.2003, B 1031/02; v. 26.2.1999, B 544/97

VwGH vom 18.3.2003, 2002/11/0062; vom 22.11.2002, 2001/11/0108;

vom 23.4.2002, 2000/11/0184; vom 22.2.2000, 99/11/0341 mit Vorjudikatur.

 

Bei der Lenkberechtigung handelt es sich nicht um ein "civil right".

Beschlüsse des VfGH vom 3.10.2001, B 356/01; vom 14.3.2001, B 281/01;

vom 14.3.2001, B243/01; siehe auch Erkenntnis vom 26.2.1999, B 544/97;

VwGH vom 24.9.2003, 2001/11/0109.

 

Es besteht keine Bindung an den/die vorangegangenen Entziehungsbescheid(e) in dem Sinn, dass die nunmehr festzusetzende Entziehungsdauer nur in einer bestimmten Relation zu der/den vorangegangenen Entziehungsdauer(n) festgesetzt werden darf.

Anders ausgedrückt.

Weder das FSG, noch eine andere Rechtsvorschrift (z.B. vormals das KFG) schreibt vor, dass bei Festsetzung der nunmehrigen Entziehungsdauer nur ein bestimmtes Vielfaches (zB höchstens das 3-fache oder 4-fache oder 5-fache) der vorangegangenen Entziehungsdauer(n) festgesetzt werden darf.

Die Festsetzung der nunmehrigen Entziehungsdauer hat unabhängig von der/den im/in den vorangegangenen Entziehungsbescheid(en) festgesetzten Zeit zu erfolgen;

VwGH vom 4.12.1990, 90/11/0197 mit Vorjudikatur.

siehe auch:

Der VwGH hat die Entziehungsdauer von 12 Monaten - welche das 13-fache (!) des Vorentzuges bedeutet - als rechtmäßig bestätigt bzw. die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

in den Jahren 1987 und 1988 erfolgte keine Entziehung, im Jahr 1990 "nur" eine Androhung der Entziehung der Lenkberechtigung

Wegen des Alkoholdelikts im Jahr 1992 wurde die Lenkberechtigung für die Dauer von zwei Jahren entzogen.

 

Der VwGH hat diese Entziehungsdauer als rechtmäßig bestätigt und ausgeführt, dass für den (dortigen) Beschwerdeführer daraus, dass ihm bisher die Lenkberechtigung noch nie entzogen und selbst nach dem dritten Alkoholdelikt die Entziehung nur angedroht wurde, nichts zu gewinnen ist.

Beim Alkoholdelikt vom 3.10.2004 hat eine "notstandsähnliche Situation" und dadurch eine "geringere Verwerflichkeit" iSd §7 Abs.4 FSG vorgelegen.

Dies wurde beim damaligen Entziehungsbescheid zu Gunsten des Bw berücksichtigt, kann jedoch - im Hinblick auf das zitierte Erkenntnis des VwGH vom 28.9.1993, 93/11/0132 - bei(m) gegenständlichen Entziehungsbescheid bzw. Festsetzung der nunmehrigen Entziehungsdauer nicht neuerlich zu Gunsten des Bw berücksichtigt werden.

 

Es ist rechtlich nicht möglich, einem verkehrsunzuverlässigen Lenker die Lenkberechtigung "auf Bewährung" zu belassen;

VwGH vom 19.12.1989, 89/11/0234 = ZfVB 1990/5-6/2238.

 

Bei der Beurteilung, ob und für welche Zeit der Besitzer einer Lenkberechtigung als verkehrsunzuverlässig anzusehen ist, handelt es sich nicht um eine Ermessensentscheidung der Behörde;

VwGH vom 21.1.2003, 2002/11/0227; vom 30.5.2001, 99/11/0159 mwN.

 

Der Bw hat vor der mündlichen Verhandlung folgende Unterlagen vorgelegt:

 

Aufgrund dieser Unterlagen bestehen gegen die gesundheitliche Eignung des Bw zum Lenken von Kraftfahrzeugen keine wie immer gearteten Bedenken.

 

Gegenstand des vorliegenden (Berufungs-)Verfahrens betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung ist jedoch nicht die gesundheitliche Eignung, sondern einzig und allein die Verkehrs(un)zuverlässigkeit des Bw!

 

Die Charaktereigenschaft der Verkehrs(un)zuverlässigkeit einer Person ist

sodass ein Eingehen auf vom Bw vorgelegten Unterlagen entbehrlich ist.

VwGH vom 11.7.2000, 2000/11/0011; vom 22.9.1995, 95/11/0202;

vom 15.3.1994, 94/11/0064; vom 23.11.1993, 93/11/0218 alle mit Vorjudikatur uva.

 

Auch ein völlig gesunder Mensch kann verkehrsunzuverlässig sein;

VwGH vom 23.11.1993, 93/11/0214.

 

Die Frage, ob die Verkehrszuverlässigkeit gegeben ist oder nicht, ist im Wege der Lösung einer Rechtsfrage ohne Heranziehung von Sachverständigengutachten zu beurteilen;

VwGH vom 24.9.2003, 2003/11/0172 mit Vorjudikatur; vom 11.7.2000, 2000/11/0011.

 

Die Durchführung eines persönlichen Gesprächs mit dem Betreffenden zu dessen Charaktererforschung ist nicht erforderlich;

VwGH vom 15.1.1991, 90/11/0160 mit Vorjudikatur.

 

 

Bei der Beurteilung der Verkehrs(un)zuverlässigkeit sind auch länger zurückliegende und sogar getilgte Verwaltungsübertretungen zu berücksichtigen;

VwGH vom 16.12.2004, 2004/11/0139; vom 21.1.2003, 2002/11/0227;

vom 28.9.1993, 93/11/0142; vom 28.9.1993, 93/11/0132 mit Vorjudikatur

 

Das vom Bw im Jahr 1994 begangene Alkoholdelikt ist daher bei Beurteilung der Verkehrs(un)zuverlässigkeit und Festsetzung der Entziehungsdauer auch zu werten.

Alkoholdelikte zählen zu den schwersten Verstößen gegen die Verkehrssicherheit;

VwGH vom 11.7.2000, 2000/11/0011; vom 20.3.2001, 2000/11/0089;

vom 23.5.2000, 2000/11/0102; vom 23.4.2002, 2000/11/0182;

vom 23.4.2002, 2000/11/0184; vom 24.9.2003, 2001/11/0285;

vom 27.2.2004, 2002/11/0036 ua.

 

Selbst wenn der Bw

ändert dies nichts an der Gefährlichkeit und Verwerflichkeit von Alkoholdelikten;

VwGH vom 7.10.1997, 96/11/0268; vom 23.11.1993, 93/11/0218;

vom 18.11.1997, 97/11/0285; vom 15.1.1991, 90/11/0160;

vom 20.2.1990, 90/11/0027; vom 24.9.2003, 2001/11/0285

vom 21.1.1997, 96/11/0303; vom 22.9.1995, 95/11/0202.

 

Dem Bw wird nicht der Konsum oder Missbrauch von Alkohol, sondern das Lenken eines Kfz in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand vorgeworfen;

VwGH vom 4.10.2000, 2000/11/0176 und vom 21.1.1997, 96/11/0303.

 

Der Bw bringt vor, dass er beim Alkoholdelikt vom 11.10.2003 nicht alkoholisiert gewesen sei.

Die Verweigerung des Alkotests habe sich im Rahmen einer Verkehrskontrolle durch eine emotionale Auseinandersetzung mit den einschreitenden Polizeibeamten ergeben.

 

 

Für die Beurteilung der Verkehrs(un)zuverlässigkeit einer Person sind alle sog. Alkoholdelikte als gleichwertig anzusehen;

VwGH vom 20.1.1998, 97/11/0051 mit Vorjudikatur; vom 23.1.1990, 89/11/0302; vom 15.1.1991, 90/11/0170; vom 4.6.1991, 90/11/0234; vom 4.2.1992, 91/11/0179.

 

Eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.2 iVm § 99 Abs.1 lit.b StVO ist einer solchen nach § 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1 lit.a leg.cit. hinsichtlich ihrer Verwerflichkeit gleichzuhalten, da die

identisch ist/sind;

vgl. dazu die Entziehung der Lenkberechtigung wegen

Die Verwerflichkeit dieses Alkoholdeliktes wäre nur dann geringer gewesen, wenn der Bw den Nachweis erbracht hätte, dass er im Zeitpunkt des Lenkens des Kfz nicht alkoholisiert gewesen ist;

VwGH vom 14.3.2000, 99/11/0075 mit Vorjudikatur und vom 14.3.2000, 99/11/0207.

 

Einen derartigen Nachweis hat der Bw jedoch nicht erbracht.

 

Das Alkoholdelikt vom 11.10.2003 kann daher nicht mit einer "geringeren Verwerflichkeit" iSd § 7 Abs.4 FSG gewertet werden.

 

Betreffend das Alkoholdelikt vom 24.12.2005 (um ca. 10.00 Uhr) bringt der Bw vor, er habe am Vorabend nur bis ca. 22.00 Uhr alkoholische Getränke konsumiert und anschließend ca. 10 Stunden geschlafen.

Es handle sich somit nur um "Restalkohol vom Vortag".

 

Einem allfälligen Restalkohol im Blute bzw. in der Atemluft ist keine Sonderstellung einzuräumen. Wenn der Kfz-Lenker vom Vortag bzw. Vorabend noch Alkohol im Blut/in der Atemluft hatte und sich dieser Tatsache nicht bewusst war, kann ihn dies trotzdem nicht entschuldigen;

VwGH vom 10.1.1962, 846/61 - zitiert in Messiner, StVO, 10. Auflage,

E73 zu § 5 StVO (Seite 195).

 

Dass der Bw sich fahrtauglich gefühlt hat, ändert - wie bereits dargelegt - nichts an der Gefährlichkeit und Verwerflichkeit des von ihm begangenen Alkoholdeliktes.

 

 

 

Der Bw bringt weiters vor, beim Alkoholdelikt vom 24.12.2005 sei der gemessene Wert von 0,69 mg/l insofern zu seinem Nachteil verfälscht worden, da er vor Fahrtantritt den Mund mit Odol gespült habe.

Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass der mittels Alkomat gemessene Wert nur durch eine - vom Bw selbst zu veranlassende - Blutabnahme einschließlich Bestimmung des Blutalkoholgehaltes hätte widerlegt werden können;

VwGH vom 25.1.2005, 2002/02/0139; vom 26.3.2004, 2003/02/0279;

vom 28.4.2004, 2003/03/0009; vom 6.11.2002, 2002/02/0125;

vom 3.9.2003, 2001/03/0106; vom 30.10.2003, 2003/02/0168

 

Eine derartige Blutabnahme einschließlich Bestimmung des Blutalkoholgehaltes hat der Bw jedoch nicht veranlasst.

 

Zur Festsetzung der Entziehungsdauer auszuführen:

 

Der Bw hat - wie bereits dargelegt -

jeweils ein Alkoholdelikt im Straßenverkehr begangen.

 

Dies bedeutet somit: 3 Alkoholdelikte innerhalb von ca. 2,5 Jahren bzw.

4 Alkoholdelikte innerhalb von ca. 12 Jahren.

 

Der Bw ist betreffend die Begehung von "Alkoholdelikten im Straßenverkehr" als beharrlicher Wiederholungstäter mit einer tief verwurzelten Neigung zur Begehung

von derartigen Delikten zu qualifizieren.

 

Auch mehrere Bestrafungen wegen der Verwaltungsübertretung nach § 5 StVO sowie mehrere Entziehungen der Lenkberechtigung haben den Bw nicht davon abgehalten haben, neuerlich einen derart schweren Verstoß gegen die Verkehrssicherheit zu begehen.

 

Dies ist bei der Bemessung der Entziehungsdauer besonders zu berücksichtigen

VwGH vom 20.2.1990, 90/11/0027; vom 15.1.1991, 90/11/0160; .

vom 23.3.1993, 93/11/0024; vom 29.6.1993, 93/11/0047;

vom 28.9.1993, 93/11/0132; vom 15.3.1994, 94/11/0064;

vom 29.10.1996, 94/11/0148; vom 22.9.1995, 95/11/0202;

vom 7.10.1997, 96/11/0268; vom 18.11.1997, 97/11/0285;

vom 24.8.1999, 99/11/0216; vom 23.5.2000, 2000/11/0102 ua.

 

 

Bei Begehung von drei oder vier Alkoholdelikten im Straßenverkehr hat der VwGH seit dem Jahr 1990 in - soweit ersichtlich - insgesamt 36 Erkenntnissen nachfolgend angeführte Entziehungsdauern als rechtmäßig bestätigt bzw. die dagegen erhobenen Beschwerden als unbegründet abgewiesen:

 

3 Alkoholdelikte innerhalb von 4 Jahren; Entziehungsdauer: 3 Jahre

4 Alkoholdelikte innerhalb von 5 Jahren; Entziehungsdauer: 3 Jahre

3 Alkoholdelikte innerhalb von 3 Jahren; Entziehungsdauer: 2 Jahre

3 Alkoholdelikte innerhalb von 8 Jahren; Entziehungsdauer: 3 Jahre

4 Alkoholdelikte innerhalb von 5 Jahren; Entziehungsdauer: 30 Monate

4 Alkoholdelikte innerhalb von 8 Jahren; Entziehungsdauer: 18 Monate

Auch eine wesentlich tiefergreifende Maßnahme wäre möglich gewesen!

3 Alkoholdelikte innerhalb von 3 Jahren; Entziehungsdauer: 2 Jahre

4 Alkoholdelikte innerhalb von 5 Jahren; Entziehungsdauer: 2 Jahre.

4 Alkoholdelikte innerhalb von 18 Jahren; Entziehungsdauer: 30 Monate.

3 Alkoholdelikte innerhalb von 2,5 Jahren; Entziehungsdauer: 20 Monate.

3 Alkoholdelikte innerhalb von 3 Jahren; Entziehungsdauer: 2 Jahre.

4 Alkoholdelikte innerhalb von 13 Jahren; Entziehungsdauer: 21 Monate.

3 Alkoholdelikte innerhalb von 5 Jahren; Entziehungsdauer: 3 Jahre.

3 Alkoholdelikte innerhalb von 3 Jahren; Entziehungsdauer: 2 Jahre.

3 Alkoholdelikte innerhalb von 7 Jahren; Entziehungsdauer: 2 Jahre

3 Alkoholdelikte innerhalb von 5 Jahren; Entziehungsdauer: 2 Jahre.

3 Alkoholdelikte; Entziehungsdauer: 2 Jahre.

3 Alkoholdelikte innerhalb von 4 Jahren; Entziehungsdauer: 22 Monate.

 

 

3 Alkoholdelikte innerhalb von 7 Jahren; Entziehungsdauer: 2 Jahre.

Eine vorübergehende Entziehung der Lenkberechtigung

(= Entziehungsdauer von höchstens 18 Monate) scheidet aus!

3 Alkoholdelikte innerhalb von 3 Jahren; Entziehungsdauer: 20 Monate.

3 Alkoholdelikte innerhalb von 3 Jahren; Entziehungsdauer: 3 Jahre.

4 Alkoholdelikte innerhalb von 8 Jahren; Entziehungsdauer: 20 Monate

Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit: 3 Jahre!

4 Alkoholdelikte innerhalb von 7 Jahren; Entziehungsdauer: 2 Jahre.

3 Alkoholdelikte innerhalb von 2 Jahren; Entziehungsdauer: 2 Jahre.

4 Alkoholdelikte innerhalb von 10 Jahren; Entziehungsdauer: 3 Jahre.

4 Alkoholdelikte innerhalb von 4 Jahren; Entziehungsdauer: 3 Jahre.

3 Alkoholdelikte innerhalb von 7 Jahren; Entziehungsdauer: 21 Monate.

4 Alkoholdelikte innerhalb von 6 Jahren; Entziehungsdauer: 4 Jahre!

3 Alkoholdelikte innerhalb von 8 Jahren; Entziehungsdauer: 2 Jahre.

3 Alkoholdelikte innerhalb von 4 Jahren; Entziehungsdauer: 3 Jahre.

4 Alkoholdelikte innerhalb von 9 Jahren; Entziehungsdauer: 28 Monate.

Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit: 40 Monate!

3 Alkoholdelikte innerhalb von 2 Jahren; Entziehungsdauer: 2 Jahre.

3 Alkoholdelikte innerhalb von 14 Monaten; Entziehungsdauer: 22 Monate.

3 Alkoholdelikte innerhalb von 5 Jahren; Entziehungsdauer: 2 Jahre.

4 Alkoholdelikte innerhalb von 12 Jahren; Entziehungsdauer: 3 Jahre.

3 Alkoholdelikte innerhalb von 6 Jahren; Entziehungsdauer: 20 Monate.

 

 

 

 

Bei Begehung von

ist auf Grund der zitierten umfangreichen Rechtsprechung des VwGH eine Entziehungsdauer zwischen 20 Monaten und 36 Monaten festzusetzen.

 

Bei der von der belangten Behörde festgesetzten Entziehungsdauer - 20 Monate, gerechnet ab vorläufiger Abnahme des Führerscheines - handelt es sich daher um die absolute Untergrenze.

Eine Herabsetzung dieser Entziehungsdauer kommt somit keinesfalls in Betracht.

 

Betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A und B für die Dauer von 20 Monaten, gerechnet ab 24.12.2005 (= Datum der vorläufigen Abnahme des Führerscheines) war daher die Berufung als unbegründet abzuweisen, der erstinstanzliche Bescheid zu bestätigen und spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Kofler

Beschlagwortung:

4 Alkoholdelikte innerhalb von 12 Jahren -

bzw. 3 Alkoholdelikte innerhalb von 2,5 Jahren

Beachte: Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt. VwGH vom 23.05.2006, Zl.: 2006/11/0077-3

 

 

 

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