Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521240/6/Kof/Bb/He

Linz, 13.03.2006

 

 

 

VwSen-521240/6/Kof/Bb/He Linz, am 13. März 2006

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn N.I.N.N. vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Mag. Dr. H.B. gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 24.1.2006, FE-1649/2005, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung, nach Durchführung der mündlichen Verhandlung vom 10.3.2006 einschließlich Verkündung des Erkenntnisses, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird insofern stattgegeben, als die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung auf drei Monate - vom 10. Dezember 2005 bis einschließlich 10. März 2006 - herab- bzw. festgesetzt wird.

Im Übrigen wird der erstinstanzliche Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 24 Abs.1 Z1, 25 Abs.1 und § 26 Abs.1 Z1 iVm §§ 7 Abs.1 Z1, 7 Abs.3 Z1 und 7 Abs.4 FSG, BGBl I/120/1997 zuletzt geändert durch BGBl I/152/2005.

§ 64 Abs.2 AVG

 

 

Entscheidungsgründe:

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid dem nunmehrigen Berufungswerber (Bw) gemäß §§ 7, 24, 25, 29 und 32 FSG die Lenkberechtigung für die Klasse B für die Dauer von zwölf Monaten, gerechnet ab 10. Dezember 2005 entzogen.

Einer Berufung wurde gemäß § 64 Abs.2 AVG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

Der Bw hat gegen diesen Bescheid innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 9.2.2006 eingebracht, welche sich nur gegen die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung richtet.

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:

Am 10.3.2006 wurde beim UVS eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an welcher der Bw und dessen Rechtsvertreter teilgenommen haben.

 

Der Bw lenkte am 10.12.2005 um 03.55 Uhr einen dem Kennzeichen nach näher bestimmten Pkw auf einer näher bezeichneten Strasse mit öffentlichem Verkehr in Linz. Der Bw befand sich dabei in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (Atemluftalkoholgehalt 0,41 mg/l) und hat dadurch eine

Dieser Sachverhalt wurde vom Bw in keinem Stadium des Verfahrens bestritten.

Dem Bw wurde im Jahre 2004 wegen

die Lenkberechtigung für die Dauer von drei Wochen entzogen und

die Lenkberechtigung für die Dauer von drei Monaten entzogen.

Die belangte Behörde hat dies im Rahmen der Wertung als erschwerend gewertet.

 

Unter Bedachtnahme auf die nunmehr geltende 7. FSG-Novelle, BGBl I/15/2005, führt - im System des neuen "Punkteführerscheins" - die Übertretung des § 14 Abs.8 FSG dazu, dass beim

erfolgt; VwGH vom 24.11.2005, 2005/11/0114

 

Die beiden Übertretungen des § 14 Abs.8 FSG aus dem Jahr 2004 stellen somit nach heute geltender Rechtslage keine bestimmte Tatsache iSd § 7 Abs.3 FSG mehr dar, weshalb diese auch im Rahmen der iSd §7 Abs.4 leg.cit. durchzuführenden Wertung keine Berücksichtigung finden.

 

Durch das Lenken trotz entzogener Lenkberechtigung hat der Bw eine bestimmte Tatsache iSd § 7 Abs.3 Z6 lit.a FSG verwirklicht.

Gemäß § 24 Abs.1 Z.1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

Gemäß § 25 Abs.1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird.

Dieser ist aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen.

Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von KFZ die Verkehrssicherheit insbesondere durch Trunkenheit gefährden wird.

Gemäß § 7 Abs. 3 Z1 FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1 leg.cit. inbesondere zu gelten, wenn jemand ein KFZ gelenkt und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1b StVO 1960 begangen hat.

 

Gemäß § 7 Abs.3 Z6 lit.a FSG hat als bestimmte Tatsache zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug trotz entzogener Lenkberechtigung lenkt.

Gemäß § 7 Abs. 4 FSG sind für die Wertung der in Abs. 3 leg.cit. beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

 

Sowohl das Lenken eines Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand, als auch das Lenken eines Kraftfahrzeuges trotz entzogener Lenkberechtigung zählen zu den schwersten Verstößen gegen die Verkehrssicherheit und sind jedenfalls als verwerflich im Sinne des § 7 Abs.4 FSG anzusehen.

Wird beim Lenken eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gem. § 99 Abs.1b StVO 1960 begangen und liegt auch eine Übertretungen nach § 7 Abs.3 Z 6 lit.a FSG vor, so ist gemäß § 26 Abs.1 Z1 FSG eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen.

Der Bw hat mit der oa strafbaren Handlung zwar erstmalig eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1b StVO 1960 begangen, jedoch liegt auch eine zu berücksichtigende Übertretung gemäß § 7 Abs.3 Z6 lit.a FSG - das Lenken eines Kraftfahrzeuges trotz entzogener Lenkberechtigung - vor, woraus eine Mindestentziehungsdauer der Lenkberechtigung von drei Monaten resultiert (§ 26 Abs.1 Z1 FSG).

 

 

Was die gemäß § 7 Abs.4 FSG vorzunehmende Wertung dieser bestimmten Tatsache betrifft, so wird zunächst darauf hingewiesen, dass die Verkehrszuverlässigkeit ein charakterlicher Wertbegriff ist.

Bei der Beurteilung werden jene Handlungen der Person, die nach außen hin in Erscheinung getreten und der Behörde zur Kenntnis gekommen sind, dahingehend gewertet, ob in näherer oder fernerer Zukunft gleiche oder ähnliche Handlungen mit einiger Wahrscheinlichkeit erwartet bzw. befürchtet werden können und ob diese Handlungen für die allgemeine Verkehrssicherheit eine Gefahr darstellen.

 

Überdies ist für die Wertung der bestimmten Tatsache die Gefährlichkeit der Verhältnisse unter denen sie begangen wurde, zu berücksichtigen.

Dazu wird festgestellt, dass die Begehung von Alkoholdelikten grundsätzlich schon für sich alleine in hohem Maße verwerflich ist, zumal durch Alkohol beeinträchtigte Lenker für sich alleine schon eine hohe potenziale Gefährdung der Sicherheit des Straßenverkehrs darstellen, weil diese Lenker in Folge ihrer herabgesetzten Konzentrations-, Beobachtungs-, Wahrnehmungs- und Reaktionsfähigkeit nicht in der Lage sind, die kraftfahrspezifischen Leistungsfunktionen zufriedenstellend auszuüben und diese stark herabgesetzt werden.

Zu Gunsten des Berufungswerbers ist zu berücksichtigen, dass eine konkrete Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer aus den Verfahrensunterlagen nicht hervorgeht.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bilden bei der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit (allfällige) berufliche, wirtschaftliche, persönliche und familiäre Nachteile, welche mit der (Dauer der) Entziehung der Lenkberechtigung verbunden sind, kein wie immer geartetes Beweisthema;

VwGH vom 30.5.2001, 2001/11/0081; vom 23.4.2002, 2002/11/0182;

vom 11.4.2002, 99/11/0328, vom 28.9.1993, 93/11/0142 mit Vorjudikatur uva.

Bei der Entziehung der Lenkberechtigung handelt es sich um keine Strafe, sondern eine administrative Maßnahme zum Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer vor verkehrsunzuverlässigen KFZ-Lenkern.

VfGH vom 14.3.2003, G203/02-8 ua.; VwGH vom 18.3.2003, 2002/11/0062 uva.

Bei Abwägung all dieser Umstände ist es daher für den UVS gerechtfertigt und vertretbar, die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung auf drei Monate herab- bzw. festzusetzen.

Die Mindest-Entziehungsdauer von drei Monaten erscheint ausreichend aber auch notwendig, damit der Berufungswerber seine Verkehrszuverlässigkeit wieder erlangt.

 

 

Die Behörde kann iSd § 64 Abs. 2 AVG die aufschiebende Wirkung einer Berufung immer dann ausschließen, wenn die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrs-zuverlässigkeit entzogen wird; VwGH in Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, 2. Auflage, E24 zu § 64 AVG (Seite 1222f)

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

  1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.
  2. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

  3. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

 

Mag. Kofler

 

 

 

 

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