Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521247/5/Br/Ps

Linz, 20.03.2006

 

VwSen-521247/5/Br/Ps Linz, am 20. März 2006

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Mitglied Dr. Bleier über die Berufung der Frau M K, geb., G, B, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn, vom 22. Dezember 2005, VerkR21-760-2005/BR, zu Recht:

 

Die Berufung wird als unzulässig - weil verspätet -

 

zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 iVm § 63 Abs.5 iVm § 32 Abs.2 und § 33 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51 idF BGBl. I Nr. 117/2002 - AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Der Berufungswerberin wurde im Rahmen einer Vorsprache bei der Behörde erster Instanz am 22.12.2005, worin sie gegen einen Mandatsbescheid Vorstellung erhob, der nunmehr angefochtene Bescheid erlassen. Damit wurde der Entzug der Lenkberechtigung auf zehn Monate ermäßigt. Eine aufschiebende Wirkung wurde einer dagegen erhobenen Berufung gem. § 6 Abs.2 AVG aberkannt.

 

 

1.1. Dieser Bescheid wurde gegenüber der Berufungswerberin mündlich verkündet und gilt damit ihr zugestellt. Ein Rechtsmittelverzicht wurde nicht protokolliert.

 

 

2. In einem von der Berufungswerberin am 18.2.2006 datierten und direkt an den Unabhängigen Verwaltungssenat gerichteten Schreiben gelangt zum Ausdruck, dass sie auch noch gegen den am 21.12.2005 (gemeint wohl 22.12.2005) verkündeten Bescheid eine Berufung erheben wolle. Im Ergebnis wird darzulegen versucht, dass durch eine vom Vertreter der Behörde erster Instanz getätigte Information ein Irrtum herbeigeführt und die der Grund der nunmehr verspäteten Berufungsausführung sei. Dieser Irrtum - gemeint die nicht sofortige und dezidierte Berufungserklärung - wäre ihr konkret durch einen Hinweis des Behördenvertreters auf die voraussichtlich zu lange Zeitdauer eines Berufungsverfahrens unterlaufen. Im Rahmen eines Gespräches mit einem namentlich genannten pensionierten Richter habe sie erfahren, dass ein Berufungsverfahren keineswegs solche Zeitspannen erwarten ließe. Sie wolle demnach eine weitere Chance wahren die ausgesprochene Entzugsdauer nochmals reduziert zu bekommen.

 

 

3. Mit der Berufungseinbringung beim Unabhängigen Verwaltungssenat wurde dessen Zuständigkeit begründet. Der Verfahrensakt war demnach von der Behörde erster Instanz anzufordern. Gleichzeitig wurde von der Behörde erster Instanz eine Stellungnahme zum Berufungsvorbringen eingefordert. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte unterbleiben (§ 67d Abs.2 Z1 AVG). Der Verfahrensakt wurde dem Unabhängigen Verwaltungssenat am 20.3.2006 vorgelegt.

Ebenfalls wurde der Berufungswerberin Gelegenheit zu einer Replik auf die bereits am 14.3.2006 seitens der Behörde erster Instanz übermittelten Stellungnahme eröffnet. Dem kam die Berufungswerberin umgehend mit einer ergänzenden fernmündlichen Kontaktaufnahme mit der Berufungsbehörde nach.

 

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Zu klären galt es im Rahmen dieses Verfahrens lediglich, ob im Rahmen der Amtshandlung bei der Behörde erster Instanz eine der Berufungswerberin zurechenbare und als Berufungserklärung zu wertende Willenserklärung getätigt wurde.

Aus dem ergänzend durchgeführten Beweisverfahren muss dies aber zweifelsfrei verneint werden. Es lässt sich kein Anhaltspunkt für eine Berufungseinbringung im Rahmen der Vorsprache bei der Behörde erster Instanz erkennen. Die Behörde erster Instanz legte in der Stellungnahme am 14.3.2006 nachvollziehbar den Verlauf der Vorsprache beim zuständigen Sachbearbeiter dar. Diese verlief insofern für die Berufungswerberin erfolgreich, als ihr die Entzugsdauer von vorerst 18 Monaten, nach Kontaktaufnahme mit einem Rechtsvertreter, auf immerhin 10 Monate ermäßigt wurde. Dies lässt keinen Zweifel daran bestehen, dass damit aus der Sicht der Behörde erster Instanz die Amtshandlung als abgeschlossen gelten konnte. Von der Ergreifung eines Rechtsmittels war zu diesem Zeitpunkt offenbar nicht die Rede. Dies behauptet die Berufungswerberin weder in ihrem Schreiben vom 18.2.2006 an den Unabhängigen Verwaltungssenat, noch im Rahmen des ihr gewährten Parteiengehörs. Darin gelangt insbesondere zum Ausdruck, dass durch die fernmündliche Intervention des Anwaltes die vorerst mit zwölf Monaten zu verhängen beabsichtige Entzugsdauer letztlich noch auf zehn Monate reduziert werden konnte.

Wenn daher der ad hoc fernmündlich beigezogene Anwalt ohnedies eine weitere Reduzierung erreichen konnte, wäre es einerseits kaum logisch, dass ein immer noch nicht zufriedenstellendes Ergebnis nicht sofort durch Ankündigung oder Protokollierung eines Rechtsmittels erwidert worden wäre. Wenn die Behörde erster Instanz in der Stellungnahme zum Ausdruck bringt, dass der Eindruck bestand der beigezogene Rechtsanwalt habe zur Unterfertigung der Bescheidausfertigung geraten, entspricht dies nicht nur den Denkgesetzen, sondern steht selbst mit der Darstellung der Berufungswerberin in deren Äußerung gegenüber der Berufungsbehörde vom 14. März 2006 in Einklang. Darin legt sie dar, dass sie über eine weitere Rechtsmittelmöglichkeit (Berufung) aufgeklärt wurde, wobei auch zutreffend auf die Möglichkeit des Ausspruches auch einer höheren Entzugsdauer (einer Verschlechterung) hingewiesen wurde. Da mangels eines erklärten Rechtsmittelverzichtes letztlich immer noch vierzehn Tage für ein Rechtsmittel ungenützt geblieben sind unterstreicht nach h. Überzeugung die ursprünglich fehlende Absicht für die Ergreifung eines Rechtsmittels. Insbesondere kann kein Anhaltspunkt für eine damals zum Ausdruck gebrachte Berufungsabsicht gefunden werden.

Es gelangt vielmehr erst im Schreiben vom 18. Februar 2006 eine Berufungsabsicht zu Tage.

 

 

5. Rechtlich ist Folgendes auszuführen:

 

 

5.1. Nach § 63 Abs.5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung - wie dies hier der Fall war - mit dieser. Wird eine Berufung innerhalb dieser Frist bei der Berufungsbehörde eingebracht, so würde dies als rechtzeitige Einbringung gelten; die Berufungsbehörde hat - was hier durch elektronische Übertragung am 6. März 2006 unmittelbar nach Zugang an das zuständige Mitglied geschehen ist - die bei ihr eingebrachte Berufung unverzüglich an die Behörde erster Instanz weiterzuleiten..........

Die Berechnung des Beginnes des Fristenlaufes ist nach § 32 Abs.2 AVG vorzunehmen. Demnach begann der Fristenlauf mit dem Zeitpunkt der Verkündung des Entzugsbescheides am 22. Dezember 2005 und endete demnach mit Ablauf des 5. Jänner 2006.

Die Berufung wurde schließlich am 18. Februar 2006 verfasst und erst am 28.2.2006 der Post zur Beförderung übergeben, sodass sie schließlich am 2. März 2006 beim Unabhängigen Verwaltungssenat einlangte.

 

5.2. Gemäß § 33 Abs.4 AVG ist es der Behörde und auch dem Unabhängigen Verwaltungssenat verwehrt durch Gesetz festgelegte Fristen zu verlängern. Der Unabhängige Verwaltungssenat ist daher gemäß § 66 Abs.4 AVG verpflichtet ein verspätetes Rechtsmittel zurückzuweisen.

Einer Sachentscheidung steht hier die bereits eingetretene Rechtskraft entgegen.

Abschließend muss zur Bemerkung der Berufungswerberin, wonach sie "die Strafe nicht gerecht finde", festgestellt werden, dass es sich im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei einer Versagung oder Entziehung der Lenkberechtigung - auch wenn eine solche Maßnahme vielfach subjektiv als Strafe empfunden werden mag - nicht um eine Strafe, sondern um eine Administrativmaßnahme zum Schutz der Öffentlichkeit vor einer vorübergehend als verkehrsunzuverlässig geltenden Person handelt.

 

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. B l e i e r

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