Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521249/2/Kof/He

Linz, 23.03.2006

 

 

 

VwSen-521249/2/Kof/He Linz, am 23. März 2006

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn RFZ,
vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Mag. HT gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 6.2.2006, FE-1506/2005, wegen Entziehung der Lenkberechtigung, Anordnung einer Nachschulung, Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens und einer verkehrspsychologischen Stellungnahme, nach Durchführung der mündlichen Verhandlung vom 22.3.2006 einschließlich Verkündung des Erkenntnisses, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird insofern stattgegeben, als die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung auf sechs Monate - vom 9. November 2005 bis einschließlich 9. Mai 2006 - herab- bzw. festgesetzt wird.

Im Übrigen wird der erstinstanzliche Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 24 Abs.1 Z1, 25 Abs.1 und 25 Abs.3 iVm §§ 7 Abs.1 Z1, 7 Abs.3 Z1 und

7 Abs.4 FSG, BGBl. I/120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I/32/2006.

§ 24 Abs.3 FSG.

§ 64 Abs.2 AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid dem/den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) gemäß §§ 7, 24, 25 und 26 FSG

Weiters wurde einer Berufung gegen diesen Bescheid gemäß § 64 Abs.2 AVG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Der Bw hat gegen diesen Bescheid innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 22.2.2006 eingebracht.

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:

Der Bw lenkte am 9.11.2005 um 16.50 Uhr einen dem Kennzeichen nach näher bestimmten (Klein-)Lkw auf einer näher bezeichneten Straße mit öffentlichem Verkehr in Linz.

Dabei verursachte er einen Verkehrsunfall mit Sachschaden (der Spiegel eines anderen Pkw wurde beschädigt) und beging Fahrerflucht.

Der Bw befand sich bei dieser Fahrt in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (Atemluftalkoholgehalt: 0,883 mg/l).

Die belangte Behörde hat mit Straferkenntnis vom 18.1.2006, S-37330/05 über den Bw wegen der Verwaltungsübertretungen nach §§ 4 Abs.1 lit.a, 4 Abs.5 und 5 Abs.1 StVO Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt.

Am 22.3.2006 wurde beim UVS eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an welcher ua der Bw, dessen Rechtsvertreter sowie ein Vertreter der belangten Behörde teilgenommen haben.

Dabei hat der Bw die Berufungen gegen das oa. erstinstanzliche Straferkenntnis

Alle drei im oa erstinstanzlichen Straferkenntnis enthaltenen Schuldsprüche sind daher in Rechtskraft erwachsen.

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) als Behörde II. Instanz in Angelegenheiten der Entziehung der Lenkberechtigung ist an rechtskräftige Entscheidungen anderer Behörden gebunden;

VwGH vom 26.11.2002, 2002/11/0083; vom 6.7.2004, 2004/11/0046 jeweils mwH.

Gemäß § 24 Abs. 1 Z. 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

Gemäß § 25 Abs. 1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird.

Dieser ist aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen.

Gemäß § 25 Abs. 3 FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen.

Wurden begleitende Maßnahmen gemäß § 24 Abs. 3 leg.cit. angeordnet, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung.

Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von KFZ die Verkehrssicherheit insbesondere durch Trunkenheit gefährden wird.

Gemäß § 7 Abs. 3 Z1 FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1 leg.cit. zu gelten, wenn jemand ein KFZ gelenkt und hiebei eine Übertretung gemäß (§ 5 i.V.m.) § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen hat.

Gemäß § 7 Abs. 4 FSG sind für die Wertung der in Abs. 3 leg.cit. beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bilden bei der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit (allfällige) berufliche, wirtschaftliche, persönliche und familiäre Nachteile, welche mit der (Dauer der) Entziehung der Lenkberechtigung verbunden sind, kein wie immer geartetes Beweisthema;

Erkenntnisse v. 30.5.2001, 2001/11/0081; vom 23.4.2002, 2000/11/0182;

vom 11.4.2002, 99/11/0328; vom 28.9.1993, 93/11/0142 mit Vorjudikatur;

vom 25.2.2003, 2003/11/0017; vom 4.10.2000, 2000/11/0176

 

Bei der Entziehung der Lenkberechtigung handelt es sich um keine Strafe, sondern eine administrative Maßnahme zum Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer oder sonstiger Rechtsgüter vor verkehrsunzuverlässigen KFZ-Lenkern;

VfGH v. 14.3.2003, G203/02; v. 11.10.2003, B1031/02; v. 26.2.1999 B544/97;

VwGH vom 18.3.2003, 2002/11/0062; vom 22.11.2002, 2001/11/0108;

vom 23.4.2002, 2000/11/0184; vom 22.2.2000, 99/11/0341 mit Vorjudikatur

Wird beim Lenken eines Kfz eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 StVO begangen, so ist gemäß § 26 Abs.2 FSG die Lenkberechtigung für die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen.

Im vorliegenden Fall ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass der Bw auch einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht und Fahrerflucht begangen hat.

Die von der belangten Behörde festgesetzte Entziehungsdauer (acht Monate, gerechnet ab vorläufiger Abnahme des Führerscheines) ist grundsätzlich - auch unter Berücksichtigung der Judikatur des VwGH - nicht als überhöht anzusehen.

Zugunsten des Bw wird jedoch besonders berücksichtigt, dass dieser seit mehr als 25 Jahren im Besitz der Lenkberechtigung ist und bislang unbescholten war.

Für den UVS ist daher gerechtfertigt und (gerade noch) vertretbar, die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung auf sechs Monate - gerechnet ab 9. November 2005 (= Datum der vorläufigen Abnahme des Führerscheines) - herab- bzw. festzusetzen.

Lenkt jemand ein Kfz und begeht dabei eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs.1 StVO (Alkoholisierungsgrad: 0,80 mg/l oder mehr), so ist gemäß § 24 Abs.3 FSG rechtlich zwingend anzuordnen:

VwGH vom 23.3.2004, 2004/11/0008; vom 6.7.2004, 2004/11/0046 ua.

Die belangte Behörde hat daher völlig zu Recht dem Bw aufgetragen, vor Ablauf der Entziehungsdauer

 

 

 

Die Behörde kann iSd § 64 Abs. 2 AVG die aufschiebende Wirkung einer Berufung immer dann ausschließen, wenn die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit entzogen wird;

siehe die in Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, 2. Auflage, E24 zu § 64 AVG (Seite 1222f) zitierten zahlreichen VwGH-Entscheidungen

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Kofler

 

 

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