Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521250/17/Sch/Hu

Linz, 22.05.2006

 

 

 

VwSen-521250/17/Sch/Hu Linz, am 22. Mai 2006

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn G D vom 23. Februar 2006 gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 20. Februar 2006, FE-1368/2005, wegen Entziehung der Lenkberechtigung der Klassen C, G, E und F mangels gesundheitlicher Eignung nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 6. April 2006 zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird Folge gegeben und hat der Ausspruch im angefochtenen Bescheid über die Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen C, G, E und F zu entfallen.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG.

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Mit dem o.a. Bescheid wurde Herrn G D, S, L, neben hier nicht relevanten Verfügungen gemäß § 24 Abs.1 Führerscheingesetz (FSG) die von der Bezirkshauptmannschaft Amstetten erteilte Lenkberechtigung für die Klassen C, G, E und F - Führerscheinausstellungsdatum 6.8.2000 - mangels gesundheitlicher Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen dieser Klassen entzogen.

 

2. Gegen diesen Punkt des Bescheides hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates in Form eines Einzelmitgliedes (§ 67a Abs.1 zweiter Satz AVG) gegeben.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Im Rahmen des Berufungsverfahrens wurde der Rechtsmittelwerber einer neuerlichen verkehrspsychologischen Untersuchung zugeführt. Zudem wurde die fachärztliche Stellungnahme eines Facharztes für Psychiatrie eingeholt.

 

Das hierauf erstellte amtsärztliche Gutachten vom 15. Mai 2006 lautet beim Berufungswerber auf eine befristete Eignung unter der Auflage von ärztlichen Kontrolluntersuchungen samt amtsärztlicher Nachuntersuchung nach einem Jahr. Begründend führt die Amtsärztin aus:

"Aus der nunmehr vorgelegten fachärztlichen Stellungnahme von Herrn Dr. A M vom 10.5.2006 ist abzuleiten, dass es sich bei Obgenanntem um einen Zustand nach Alkoholmissbrauch handelt, jedoch mittlerweile von einer einjährigen glaubhaften Alkoholabstinenz auszugehen ist. Ebenso konnte eine nachhaltige Einstellungsänderung glaubhaft gemacht werden. Weitere Hinweise für ein Persistieren des Alkoholmissbrauches finden sich derzeit nicht. Aus psychiatrischer Sicht wurden auf Grund der erhöhten Lenkerverantwortung betreffend der Gruppe 2 eine zeitliche Befristung sowie weitere Kontrolluntersuchungen und Vorlage von Laborbefunden vorgeschlagen, was auch aus ho. Sicht erforderlich scheint."

 

Der Berufungswerber ist sohin derzeit in diesem Sinne gesundheitlich geeignet, Kraftfahrzeuge der Führerscheingruppe 2 zu lenken. Der Berufung war daher Folge zu geben und der Bescheid im angefochtenen Umfang zu beheben.

 

Die Wiedererteilung einer entsprechenden Lenkberechtigung unter Bedachtnahme auf das erwähnte amtsärztliche Gutachten und die Ausstellung des Führerscheines werden von der Erstbehörde zu veranlassen sein.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

 

S c h ö n

 

 

 

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