Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521254/5/Bi/Be

Linz, 20.03.2006

 

 

 

VwSen-521254/5/Bi/Be Linz, am 20. März 2006

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn D R, M, H, vom 28. Februar 2006 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Braunau/Inn vom 24. Jänner 2006, VerkR21-60-2006/BR, wegen Anordnung der Absolvierung eines Fahrsicherheitstrainings, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unzulässig - weil verspätet - zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 und 67a AVG

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde dem Berufungswerber (Bw) gemäß § 30b Abs.1 und 3 FSG auferlegt, auf seine Kosten innerhalb von drei Monaten, gerechnet ab Rechtskraft des Bescheides, ein Fahrsicherheitstraining gemäß § 13b FSG-DV zu absolvieren, und gemäß § 30b Abs.4 FSG, die Bestätigung jener Einrichtung, bei der die Maßnahme absolviert wurde, über die Teilnahme und seine Mitarbeit innerhalb der genannten Frist der Behörde vorzulegen.

Die Zustellung des Bescheides erfolgte mit 30. Jänner 2006.

2. Dagegen wendet sich die vom Bw mit 28. Februar 2006 datierte und am 1. März 2006 bei der Erstinstanz persönlich eingebrachte Berufung, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde, der durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 2. Satz AVG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 67d Abs.1 AVG).

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, er habe nur ein Delikt und nicht zwei begangen und sei zu Unrecht zur Absolvierung eines Fahrsicherheitstrainings verurteilt worden.

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Wahrung des Parteiengehörs zur Frage der Verspätung des Rechtsmittels.

Unbestritten ist, dass der Bescheid dem Bw am 30. Jänner 2006 zugestellt wurde. Damit begann die gesetzlich festgelegte und auch in der Rechtsmittelbelehrung richtig angeführte Berufungsfrist zu laufen, die demnach am 13. Februar 2006 endete.

Der Bw macht geltend, er sei vor Ablauf der Frist persönlich bei der Erstinstanz gewesen und habe dort mit dem Bearbeiter, Herrn R, gesprochen, der ihm von der Einbringung eines Rechtsmittels gegen den Bescheid wegen "voraussichtlicher Erfolglosigkeit" abgeraten habe. Daraufhin habe er von der beabsichtigten Einbringung eines Rechtsmittels Abstand genommen. Zu einem späteren Zeitpunkt habe er sich bei der Fahrschule B in B über die Modalitäten und Kosten eines Fahrsicherheitstrainings erkundigt und dabei persönlich mit dem Fahrschulinhaber gesprochen und ihm den Bescheid gezeigt, worauf dieser ihm geraten habe, doch Berufung einzubringen - was er auch getan habe, allerdings sei die Frist schon abgelaufen gewesen. An der verspäteten Einbringung treffe ihn wegen der Aussagen des Bearbeiters bei der Erstinstanz aber kein Verschulden.

Seitens der Erstinstanz wurden die Schilderungen des Bw im Wesentlichen bestätigt.

In rechtlicher Hinsicht ist von einer verspäteten Einbringung der Berufung ohne jeden Zweifel auszugehen, zumal objektiv die Rechtsmittelfrist sogar um zwei Wochen überschritten wurde. Nach Auffassung des Unabhängigen Verwaltungssenates liegt aber auch kein Fall einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Sinne des § 71 Abs.1 AVG vor, weil die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides den Bestimmungen des § 63 Abs.5 AVG inhaltlich entsprochen hat und das Gespräch des Bw mit dem Bearbeiter der Erstinstanz auch kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis darstellt, das ihn an der Einbringung des Rechtsmittels gehindert hätte. Aus diesen Überlegungen war die verspätet eingebrachte Berufung als unzulässig zurückzuweisen.

In Anbetracht des Erlasses des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 10. Februar 2006, GZ MBVIT-179.716/0001-II/ST4/2006, Seiten 9 und 10, Punkt 7.3., ergeht an die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn die ausdrückliche Anregung, den do Bescheid vom 24. Jänner 2006, VerkR21-60-2006/BR, aufzuheben.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Bissenberger

 

 

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