Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104248/2/Br

Linz, 31.12.1996

VwSen-104248/2/Br Linz, am 31. Dezember 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr.Bleier über die Berufung des Herrn G, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Landeshauptstadt Linz - Bezirksverwaltungsamt, vom 24.

Oktober 1996, Zl.: 101-5/3 - 330039209, wegen Übertretung der StVO 1960, zu Recht:

I. Der Berufung wird Folge gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl.Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. Nr.

471/1995 - AVG iVm § 24, § 45 Abs.1 Z1, § 51 Abs.1, § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 620/1995 - VStG.

II. Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlage:

§ 65 VStG.

Entscheidungsgründe :

1. Der Magistrat der Landeshauptstadt Linz - Bezirksverwaltungsamt hat mit dem Straferkenntnis vom 24. Oktober 1996, Zl.101-5/3 - 330039209 wegen der Übertretungen nach § 82 Abs.1 iVm § 99 Abs.3 lit.d StVO 1960 über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 1.000 S und für den Nichteinbringungsfall einen Tag Ersatzfreiheitsstrafe verhängt, weil er es zu verantworten habe, daß zwei A-Ständer mit kommerzieller Werbung (Speiseangebot) in , zumindest am 22.1.1996 (14.00 Uhr), laut einer amtlichen Feststellung aufgestellt waren, ohne daß hiefür eine straßenpolizeiliche Bewilligung für die Benützung einer Straße zu einem verkehrsfremden Zweck im Sinne des § 82 Abs.1 der StVO 1960 vorgelegen habe.

1.1. Begründend führte die Erstbehörde im wesentlichen aus, daß es rechtlich nicht zutreffe, daß mit der Berechtigung zum Betrieb eines Schanigartens für die warme Jahreszeit auch das bewilligungslose Aufstellen einer derartiger Tafel beinhalte. Die Erstbehörde wertete das Aufstellen dieser Tafeln als Ungehorsamsdelikt nach § 5 Abs.1 2. Satz VStG.

2. In der dagegen fristgerecht erhobenen Berufung führt der Berufungswerber im Ergebnis unter Anführung von Gründen aus, daß er von keiner Bewilligungspflicht ausgegangen sei. Es sei ihm jedenfalls nicht bewußt gewesen, daß es auch für das Aufstellen derartiger Tafeln einer Bwilligung bedurft hätte, weil eben in der Fußgängerzone (H) mit dem Aufstellen keinerlei Gefahr für Fußgänger verbunden gewesen sei. Auch im Straferkenntnis sei nicht dargetan worden, welche Gefahr er mit seinem Verhalten herbeigeführt haben sollte.

Abschließend vermeint der Berufungswerber, daß somit sein Verhalten zumindest entschuldbar sein müßte.

3. Die Erstbehörde hat den Akt zur Berufungsentscheidung vorgelegt; somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da keine 10.000 S übersteigende Strafe verhängt worden ist, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 51e Abs.2 VStG unterbleiben.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt des Magistrates der Landeshauptstadt Linz - Bezirksverwaltungsamt. Daraus ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt.

5. Der Berufungswerber ist Betreiber eines Gastlokales in der H mit den Berechtigungen gemäß § 142 Abs.1 Z2 bis 4 der GewO 1994 (Auszug aus dem Firmenbuch).

Wie aus den im Akt erliegenden Fotos ersichtlich ist, stehen zwei unter einen Meter breite Holzständer unmittelbar an der Gebäudefront, worauf offenbar Speisen angekündigt und ausgepreist sind.

Unbestritten ist, daß hiefür keine straßenpolizeiliche Bewilligung bestand.

Auf Grund der Beschaffenheit derartiger "A-Ständer" wird unter Heranziehung einer verkehrsgerechten Logik von deren Sicherheit gegen Umfallen bei normaler Witterung (keine überdurchschnittlichen Windstärken) ausgegangen.

6. Rechtlich ist hiezu auszuführen:

6.1. § 82 Abs.1 StVO 1960 lautet:

Für die Benützung von Straßen einschließlich des darüber befindlichen, für die Sicherheit des Straßenverkehrs in Betracht kommenden Luftraumes zu anderen Zwecken als zu solchen des Straßenverkehrs, z. B. zu gewerblichen Tätigkeiten und zur Werbung, ist unbeschadet sonstiger Rechtsvorschriften eine Bewilligung nach diesem Bundesgesetz erforderlich. Das gleiche gilt für Tätigkeiten, die geeignet sind, Menschenansammlungen auf der Straße herbeizuführen oder die Aufmerksamkeit der Lenker von Fahrzeugen zu beeinträchtigen.

6.1.1. Die Auslegung dieser Gesetzesbestimmung findet dort ihre Schranken, wo die Sorge für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf Straßen und Wegen aufhört. Ist eine Tafel - so wie hier auf den im Akt erliegenden Fotos ersichtlich - gegen Umfallen gesichert, was in aller Regel bei der technischen Beschaffenheit eines sogenannten "A-Ständers" angenommen werden darf, dann ist eine Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht zu erwarten, weshalb auch keine Bewilligungspflicht für das Aufstellen einer derartigen - verkehrsüblich zu bezeichnenden - Speiseankündigung eines Gastbetriebes erforderlich ist (vgl. Kommentar zur StVO, Messinger, 9.

Auflage, Seite 1083, RZ 2, sowie VwGH v. 28.4.1993, 92/02/0204 mit weitereren Judikaturhinweisen; VwGH 4.3.1994, 93/02/0207).

Diese Sicht ergibt sich letztlich auch aus dem der Verfassung inhärenten Liberalitätsprinzip.

6.1.2. Das dem Berufungswerber vorgeworfene Verhalten erfüllt demnach nicht den Tatbestand einer Verwaltungsübertretung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. B l e i e r

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