Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521262/2/Ki/Da

Linz, 15.03.2006

 

 

 

VwSen-521262/2/Ki/Da Linz, am 15. März 2006

DVR.0690392

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Herrn M S, K, H, vom 2.3.2006, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 20.2.2006, VerkR21-260-2005, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung und Verbot des Lenkens eines Motorfahrrades, eines vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges und eines Invalidenkraftfahrzeuges zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid wird ersatzlos behoben.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 67 Abs.1 AVG; § 7 FSG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Bescheid vom 20.2.2006, VerkR21-260-2005, hat die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land dem Berufungswerber die von der BPD Steyr am 3.10.1989 unter Zahl F 855/89 für die Klasse B erteilte Lenkberechtigung entzogen, ausgesprochen, dass für den Zeitraum von drei Monaten beginnend ab Bescheidzustellung die Lenkberechtigung entzogen wird und gemäß § 3 Abs.2 FSG vor Ablauf der Entziehungsdauer keine Lenkberechtigung erteilt werden darf, ihm das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen sowie Invalidenkraftfahrzeugen für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung gerechnet ab Bescheidzustellung verboten und angeordnet, er habe den über die entzogene Lenkberechtigung ausgestellten Führerschein unverzüglich nach Zustellung dieses Bescheides bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land abzuliefern, widrigenfalls er sich strafbar macht.

 

Begründet wurde diese Maßnahme damit, dass Herr S mit Urteil des Landesgerichtes Steyr vom 11.7.2005, 22 Hv 9/05t, wegen Vorfällen vom 5.2.2005 wegen Vergehen nach den §§ 107 Abs.1, 105 Abs.1, 83 Abs.1 und 84 Abs.1 StGB verurteilt wurde. Aus den darin enthaltenen und offensichtlichen Fakten basierenden Vorwürfen würde typischerweise hervorgehen, dass bei der Ausführung der strafbaren Handlung der Besitz der Lenkberechtigung für ihn einen taterleichternden Umstand bedeutet habe und sein Verhalten eine Tatsache darstelle, wonach seine Verkehrszuverlässigkeit als nicht mehr gegeben zu beurteilen wäre. Die genannten Umstände würden in ihrer Gesamtheit so schwer wirken, dass es der festgesetzten Lenkverbotsdauer und der festgesetzten Entziehungszeit bedürfe, um ihn sonach gegebenenfalls als zukünftig ausreichend verkehrszuverlässig neu beurteilen zu können.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat Herr S mit Schreiben vom 2.3.2006 Berufung erhoben und darin u.a. argumentiert, dass seit dem Begehen der Straftat vom 5.2.2005 bzw. der Verurteilung des Landesgerichtes Steyr vom 11.7.2005 aus seiner Sicht sehr viel Zeit vergangen wäre. Eine Entziehung der Lenkberechtigung über die Wintermonate Dezember bis Februar wäre für ihn auf Grund seiner beruflichen Ausübung im Außendienst für Maler und Raumausstatter leichter zu verschmerzen gewesen. Er sei seit 3.10.1989 im Besitz eines Führerscheines und es würde noch nie die Lenkberechtigung wegen Alkohol am Steuer oder eines anderen Vergehens entzogen worden sein. Aus beruflichen Gründen habe er im letzten Jahr 2005/2006 ca. 100.000 km im Straßenverkehr zurückgelegt und es habe kein behördliches Aufscheinen eines aggressiven Verhaltens im Straßenverkehr oder einer anderen straftätlichen Handlung gegeben.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt, dieser hatte durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt.

Eine mündliche Berufungsverhandlung wurde nicht beantragt und es wird im vorliegenden Fall die Durchführung einer Verhandlung nicht für erforderlich gehalten (§ 67d Abs.1 AVG).

 

5. Mit Urteil des Landesgerichtes Steyr vom 11.7.2005, 22 Hv 9/05/t, wurde der Berufungswerber zu einer unbedingten Geldstrafe in Höhe von 240 Tagessätzen zu je 5 Euro sowie zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 Monaten verurteilt, der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Es wurde ihm das Vergehen der gefährlichen Drohung nach dem § 107 Abs.1 StGB, das Vergehen der Nötigung nach dem § 105 Abs.1 StGB sowie Vergehen der schweren Körperverletzung nach den §§ 83 Abs.1 und 84 Abs.1 StGB zur Last gelegt.

 

Seitens der Staatanwaltschaft Steyr wurde die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land mit Schreiben vom 14.7.2005 informiert, dass gegen den Obgenannten eine unbedingte Geldstrafe verhängt worden sei.

 

Mit Schreiben vom 30.11.2005, VerkR21-260-2005/LL, hat die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land die Staatsanwaltschaft Steyr ersucht, den betreffenden Akt zur Einsichtnahme zu übermitteln, wann das oben genannte Urteil der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land tatsächlich zur Kenntnis gelangt ist, kann aus dem vorliegenden Verfahrensakt nicht entnommen werden.

 

6. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 24 Abs.1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

 

Gemäß § 32 Abs.1 FSG ist Personen, die nicht iSd § 7 verkehrszuverlässig oder nicht gesundheitlich geeignet sind, ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken, unter Anwendung der §§ 24 Abs.3 und 4, 25, 26 und 29 entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit das Lenken eines derartigen Kraftfahrzeuges ausdrücklich zu verbieten.

 

Gemäß § 25 Abs.1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen.

 

Gemäß § 25 Abs.3 FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen (sofern nicht weitere Entziehungszeiten auf Grund von Vormerkungen festzusetzen sind).

 

Gemäß § 7 Abs.1 Z2 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

Gemäß § 7 Abs.3 Z9 FSG hat als bestimmte Tatsache iSd Abs.1 insbesondere zu gelten, wenn jemand eine strafbare Handlung gegen Leib und Leben gemäß den §§ 75, 76, 84 bis 87 StGB oder wiederholt gemäß dem § 83 StGB begangen hat.

 

Gemäß § 7 Abs.4 FSG sind für die Wertung der in Abs.1 genannten und in Abs.3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den Abs. 3 Z14 und 15 genannten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.

 

Wie bereits oben dargelegt wurde, wurde der Berufungswerber mit Urteil des Landesgerichtes Steyr u.a. wegen Vergehens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs.1 StGB verurteilt. Dieser Verurteilung liegt zu Grunde, dass er eine andere Person vorsätzlich am Körper verletzt hat, sodass diese eine an sich schwere Verletzung erlitten hat. Das Urteil wurde am 11.7.2005 erlassen und offensichtlich auch rechtskräftig.

 

Der Berufungswerber hat sohin durch die oben angeführte strafbare Handlung eine die Verkehrsunzuverlässigkeit indizierende bestimmte Tatsache iSd § 7 Abs.3 Z9 FSG verwirklicht und es ist daher grundsätzlich davon auszugehen, dass der Berufungswerber zu diesem Zeitpunkt als verkehrsunzuverlässig angesehen werden konnte.

 

Der Berufungswerber weist jedoch zu Recht auf die seit dem Ende der strafbaren Handlung bzw. seit der Erlassung des gerichtlichen Urteiles verstrichene Zeit sowie auf das Wohlverhalten während dieser Zeit hin. Seit der Tatbegehung sind nunmehr mehr als 13 Monate vergangen und auch die Erlassung des Gerichtsurteiles liegt nunmehr bereits 8 Monate zurück. Diesem Umstand sowie dem Wohlverhalten während dieser Zeit kommt im Rahmen der Wertung iSd § 7 Abs.4 FSG ein wesentlicher Stellenwert zu.

 

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist nicht nur darauf abzustellen, ob der Betreffende zum Zeitpunkt der Tatbegehung verkehrszuverlässig war, sondern es ist weiters im Rahmen der Wertung zu beurteilen, ob diese Verkehrsunzuverlässigkeit zum Zeitpunkt der Erlassung des Entziehungsbescheides noch andauert bzw. die Verkehrsunzuverlässigkeit für die Dauer des Entzugs der Lenkberechtigung gegeben ist.

 

In Berücksichtigung der seit der Tatbegehung bzw. seit der Erlassung des Gerichtsurteiles verstrichenen Zeit und des Wohlverhaltens des Berufungswerbers seither kann die Verkehrszuverlässigkeit des Berufungswerbers derzeit nicht (mehr) in Frage gestellt werden. Aus diesem Grunde war der Berufung Folge zu geben und der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

Mag. K i s c h

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