Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521267/5/Zo/Jo

Linz, 25.04.2006

 

 

 

VwSen-521267/5/Zo/Jo Linz, am 25. April 2006

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn R E, geb. , I, gegen den Bescheid des Polizeidirektors von Linz vom 08.03.2006, Zl. FE-1636/2005, wegen Zurückweisung einer Vorstellung als verspätet zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 iVm § 67a Abs.1 und 57 Abs.2 AVG, § 17 Abs.3 Zustellgesetz.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Erstinstanz hat mit dem angefochtenen Bescheid die Vorstellung des nunmehrigen Berufungswerbers vom 26.01.2006 gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 12.12.2005, Zl. FE-1636/2005, als verspätet zurückgewiesen.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, in welcher der Berufungswerber vorbringt, dass er sich zur gegenständlichen Zeit in Deutschland beruflich aufgehalten habe und die Vorstellung noch am Freitag, den 27.01.2006 pünktlich aufgeben wollte. Leider sei er beruflich aufgehalten worden und deshalb nicht pünktlich nach Österreich zurückgekommen.

 

3. Der Polizeidirektor von Linz hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 AVG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Einholung einer Stellungnahme des Berufungswerbers zu den Umständen der Hinterlegung und der Verspätung der Vorstellung. Daraus ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt zur Gänze, weshalb eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht erforderlich ist (§ 67d Abs.1 AVG).

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Mit Mandatsbescheid vom 12.12.2005, Zl. FE1636/2005 wurde dem nunmehrigen Berufungswerber die Lenkberechtigung für die Dauer von 18 Monaten wegen eines Alkoholdeliktes entzogen. Dieser Bescheid konnte vorerst am Hauptwohnsitz des Berufungswerbers in L nicht zugestellt werden, die Zustellung erfolgte schließlich am 13.01.2006 durch Hinterlegung mittels RSa-Brief an der Adresse I, P. Dieser Hinterlegung gingen zwei Zustellversuche am 11. und 12.01.2006 voraus.

 

Der Berufungswerber verfasst am 26.01.2006 eine Vorstellung gegen diesen Bescheid, wobei er diese aber erst am 30.01.2006 beim Postamt 6020 Innsbruck zur Post gegeben hat.

 

Hinsichtlich seines Aufenthaltes an der Hinterlegungsadresse gab der Berufungswerber auf Anfrage bekannt, dass er sich zum Zeitpunkt der Hinterlegung beruflich täglich von 6:30 Uhr bis 19:00 Uhr in Deutschland (G) aufgehalten hat. Er konnte den Bescheid deshalb nicht sofort bei der Post abholen, weil er Termine hatte. Die Berufung hatte er am 26.01. verfasst und wollte sie am 27.01.2006 bei der Post in Innsbruck aufgeben. Er ist auf den öffentlichen Verkehr (Bundesbahn) angewiesen und wurde an diesem Tag beruflich länger aufgehalten, weshalb er erst um 18:04 Uhr von G abfahren konnte. Er konnte deshalb an diesem Tag die Vorstellung nicht mehr zur Post geben und hat dies letztlich am 30.01.2006 erledigt.

 

Diese Vorstellung wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid als verspätet zurückgewiesen, dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung.

 

5. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 57 Abs.2 AVG kann gegen einen Mandatsbescheid bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.

 

§ 17 Abs.3 Zustellgesetz lautet:

 

Die hinterlegte Sendung ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereit zu halten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Sendungen gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs.3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem die hinterlegte Sendung behoben werden konnte.

 

5.2. Der Berufungswerber war nach seinen eigenen Angaben zum Zeitpunkt der Hinterlegung tagsüber nicht an seiner Abgabestelle. Er ist erst um 19:30 Uhr an die Abgabestelle zurückgekehrt, zu diesem Zeitpunkt sind die Postämter geschlossen, sodass ihm eine sofortige Behebung nicht möglich war. Er hat den Mandatsbescheid jedoch jedenfalls innerhalb der Rechtsmittelfrist behoben und hatte auch noch ausreichend Zeit, die Vorstellung innerhalb der Rechtsmittelfrist zu verfassen. Dies ergibt sich aus dem in der Vorstellung angeführten Datum vom 26.01.2006. Die bloße Abwesenheit von der Abgabestelle tagsüber bedeutet noch nicht, dass deshalb an dieser Abgabestelle eine Sendung nicht hinterlegt werden dürfte. Dieses Problem trifft alle berufstätigen Personen in gleicher Weise und der Berufungswerber hatte es selbst in der Hand, seine Termine so zu disponieren, dass er den Mandatsbescheid rechtzeitig beheben konnte. Letztlich erfolgte die Behebung und auch das Verfassen der Vorstellung ohnedies noch in der Rechtsmittelfrist, sodass er jedenfalls auch rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangt hatte. Der Mandatsbescheid gilt damit gemäß § 17 Abs.3 Zustellgesetz mit dem 1. Tag der Hinterlegungsfrist, das war der 13.01.2006, als zugestellt.

 

Der Berufungswerber hatte nach seinen eigenen Angaben beabsichtigt, seine Vorstellung am 27.01.2006 zur Post zu geben. Dies hat er letztlich deswegen unterlassen, weil er am Abend nicht mehr rechtzeitig zum Postamt gekommen ist. Dazu ist anzuführen, dass es für die Postaufgabe keineswegs notwendig ist, das Postamt persönlich aufzusuchen. Es wäre auch möglich, den entsprechend frankierten Brief in einen Postkasten einzuwerfen und selbstverständlich hätte der Berufungswerber seine Vorstellung auch in Deutschland zur Post geben können. Auch in diesem Fall wäre die Rechtsmittelfrist gewahrt gewesen, weil es lediglich auf das Datum der Postaufgabe ankommt. Der Umstand, dass bei seiner Rückkehr nach Österreich am 27.01.2006 das Postamt bereits geschlossen war, kann daher die Verspätung seiner Vorstellung nicht entschuldigen.

 

Der Berufungswerber wurde auf die zweiwöchige Frist zum Einbringen der Vorstellung in der Rechtsmittelbelehrung auch hingewiesen. Es besteht daher keine Möglichkeit, diese Rechtsmittelfrist zu verlängern. Der Vollständigkeit halber ist der Berufungswerber in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die Frist zur Einbringung einer Vorstellung gesetzlich festgelegt ist und weder die Polizeidirektion Linz noch der UVS Oberösterreich das Recht hat, diese Frist zu verlängern. Es musste daher seine Vorstellung als verspätet zurückgewiesen werden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

2. Es wird noch darauf hingewiesen, dass im gegenständlichen Fall Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen sind.

 

 

 

Mag. Z ö b l

 

 

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